Befreiung von der Anmeldesteuer in Spanien

Befreiung von der Anmeldesteuer in Spanien? Modelo 06

Die Kfz Anmeldesteuer (“Impuesto de Matriculación”) – auch Zulassungssteuer genannt – ist ein erheblicher Kostenfaktor bei der Anmeldung von Kraftfahrzeugen (Autos, Motorräder,…) in Spanien.

Doch erfüllen Sie bzw. Ihr Fahrzeug bestimmte Bedingungen, dann müssen Sie diese Steuer nicht zahlen.

Den Schwerpunkt lege ich hier auf die Befreiung von der Anmeldesteuer in Spanien wegen der Übersiedlung nach Spanien und die in diesem Zusammenhang erforderliche Formalität, wie die korrekte Vorlage der entsprechenden Erklärung “Modelo 06” bei der Finanzbehörde.

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Unter welchen Bedingungen fällt keine Zulassungssteuer in Spanien an?

Bei folgenden speziellen Sachverhalten ist die sog. Sondersteuer (“Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte” – kurz IEDMT) für das Anmelden von Fahrzeugen in Spanien nicht zu zahlen:

  1. wenn das Beförderungsmittel laut Gesetz nicht der Steuer unterliegt (“no sujeción”) oder
  1. wenn eine vollständige oder teilweise Befreiung bzw. Ermäßigung (“exención o reducción “) von der Zahlung der Steuer vorgesehen ist

Wobei im Wesentlichen die nicht der Steuer unterliegende Fälle mit den konstruktiven Merkmalen des betreffenden Fahrzeuges und die Fälle der Steuerbefreiung mit dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder mit der Verlegung seines gewöhnlichen Wohnsitzes nach Spanien zusammenhängen.

Hinweis: In beiden Fällen “nicht der Steuer unterliegend” und “Steuerbefreiung oder -ermäßigung” kann es erforderlich sein, dass die Steuerbehörde dieses Recht vorher anerkennt.

Welche Kraftfahrzeuge unterliegen nicht der Anmeldesteuer?

Die endgültige Erstzulassung folgender neuer oder gebrauchter Landfahrzeuge fallen nicht unter die Besteuerung in Spanien: Art. 65 1. a) Ley 38/1992

  • Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 (ausgelegt und gebaut für die Beförderung von Gütern), sofern sie im Falle der Fahrzeuge der Klasse N1 in erheblichem Maße für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden.
  • Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sowie Straßenbahnen.
  • Fahrzeuge, die objektiv betrachtet ausschließlich für industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, klinische oder wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen
  • Zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (“cuadriciclos ligeros”)
  • Motorräder und dreirädrige Fahrzeuge, die keine vierrädrigen Kraftfahrzeuge sind, sofern in beiden Fällen ihr Hubraum bei Verbrennungsmotoren 250 Kubikzentimeter oder ihre maximale Leistung bei anderen Motoren 16 kW nicht übersteigt.
  • Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität
  • Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge des Typs “Quad” handelt.
  • Fahrzeuge, die von den Streitkräften und Sicherheitskräften des Staates, der autonomen Gemeinschaften und der lokalen Körperschaften sowie von der Zollwache zu Verteidigungs-, Überwachungs- und Sicherheitszwecken verwendet werden.
  • Krankenwagen und Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Eigenschaften keinen anderen Zweck oder Einsatz als den der Überwachung und Rettung auf Autobahnen und Straßen zulassen.

Wann liegt eine Befreiung von der Anmeldesteuer in Spanien vor?

Die erstmalige endgültige Zulassung oder gegebenenfalls der Betrieb oder die Verwendung der folgenden Verkehrsmittel (Landkraftfahrzeuge) in Spanien ist von der Steuer befreit: Art. 66 Ley 38/1992

  • Kraftfahrzeuge, die als Taxis gelten oder für die Ausbildung von Fahrern oder für die Ausübung von Vermietungstätigkeiten (Mietwagen) verwendet werden.
  • Kraftfahrzeuge, die auf den Namen von Menschen mit Behinderungen zu deren ausschließlicher Nutzung zugelassen sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • In einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeuge, die einer in Spanien ansässigen natürlichen Person von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, unter bestimmten Bedingungen.
  • In einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Beförderungsmittel, die von in Spanien ansässigen Personen oder Einrichtungen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bei einem Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat gemietet werden.
  • Hinweis: Für die Steuerbefreiung der oben genannten Fälle ist eine vorherige Anerkennung durch die Steuerbehörden mittels Modelo 05 erforderlich.
  • Fahrzeuge im Rahmen des diplomatischen Zulassungssystems
  • Kraftfahrzeuge, die infolge der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes (Übersiedlung) ihres Eigentümers vom Ausland in das spanische Hoheitsgebiet zugelassen oder benutzt werden. Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden (siehe weiter unten).

Welche Steuerbegünstigungen gibt es?

In den folgenden Fällen kann der Wert des anzumeldenden Fahrzeugs je nach den besonderen Umständen reduziert bzw. ermäßigt werden:

  • bei Kraftfahrzeugen, die als Wohnmobil (“autocaravana”) eingestuft oder zu Wohnzwecken ausgerüstet sind: 30% der Steuerbemessungsgrundlage
  • bei Fahrzeugen, die für die ausschließliche Nutzung durch kinderreiche Familien (“familias numerosas”) bestimmt sind: 50% der Steuerbemessungsgrundlage. In diesem Fall ist eine vorherige Anerkennung durch die Steuerbehörden (Modelo 05) erforderlich.

Wann bin ich von der Zulassungssteuer wegen Übersiedlung befreit?

Übersiedeln Sie nach Spanien, dann sind Sie unter folgenden Voraussetzungen von der Anmeldesteuer für Ihr Kfz befreit: Art. 66.1.n) Ley 38/1992

  • Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes (“residencia habitual”) nach Spanien (das bedeutet, Abmeldung des Wohnsitzes im Ursprungsland erforderlich)
  • Durchgehenden gewöhnlichen Wohnsitz von mindestens 1 Jahr im Ausland bevor der Übersiedlung nach Spanien. 
  • Nutzung des Fahrzeuges von mindestens 6 Monaten am alten Wohnsitz vor dem Zeitpunkt des Wegzugs.
  • Das Fahrzeug muss unter den normalen Bedingungen der Besteuerung erworben oder in das Ursprungs- oder Herkunftsland importiert worden sein. Es dürfen keine Begünstigungen von irgendeiner Befreiung oder Rückzahlung von angefallenen Beiträgen bestehen.
  • Das von der Steuer befreite Fahrzeug darf nicht während einer Frist von 12 Monaten nach der Anmeldung jemandem übertragen werden. Die Nichterfüllung dieser Erfordernis verursacht die Einhebung der Steuer.
  • Deklarierung des Fahrzeuges als “Umzugsgut” im Antragsformular Modelo 06

Wie erhalte ich die Steuerbefreiung?

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anmeldesteuer in Spanien, müssen Sie diesen Umstand der Steuerbehörde mittels Formular Modelo 06 erklären.

Muss ich in jedem Fall eine Erklärung abgeben?

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Im Allgemeinen ja.

Eine Erklärung muss bei der ersten endgültigen Zulassung eines Beförderungsmittels in Spanien eingereicht werden, unabhängig davon, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug handelt oder der Tatbestand der Nichtbesteuerung, Ermäßigung oder Befreiung vorliegt. Dies betrifft unmittelbar alle Fahrzeuge, ob zu Lande, zu Wasser oder in der Luft.

Ablauf der Erklärung der Befreiung von der Anmeldesteuer mittels Modelo 06:

Das Modelo 06 kommt in den Fällen der “Befreiung” oder “Nichtbesteuerung” zur Anwendung, wenn eine vorherige Anerkennung durch die Steuerverwaltung nicht erforderlich ist.

Wann ist die Erklärung einzureichen (Vorlagefrist)?

Das Formular 06 muss vor der endgültigen Zulassung des Fahrzeugs eingereicht werden. Das Fahrzeug darf auf keinen Fall endgültig zugelassen werden, bevor die Erklärung bestätigt wurde.

In den Fällen der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Spanien beträgt, wie bereits erwähnt, die Vorlagefrist 60 Tage ab der Nutzung Ihres Fahrzeuges in Spanien gem. Art. 65.1.d) Ley 38/1992 :

  • Datum der Einfuhr des Fahrzeuges nach Spanien. Ist dieses Datum nicht glaubwürdig:
  • Datum der Wohnsitzanmeldung bei der Gemeinde (“empadronamiento”) oder ab dem Sie Inhaber einer Betriebstätte in Spanien sind.

Wie und wo reiche ich die Steuererklärung ein (Ort der Vorlage)?

Die Erklärung (Modelo 06) ist persönlich bei der Finanzbehörde (”Delegación o Administración de la Agencia Estatal de Administración Tributaria” – AEAT), wo Ihr steuerlicher Wohnsitz ist, abzugeben, da die geforderten Unterlagen im Büro vorgelegt werden müssen.

Terminvereinbarung (“cita previa”) bei der “Agencia Tributaria” notwendig.

Sie haben zwei Möglichkeiten das entsprechende Formular für die Vorlage zu erhalten:

Beim Ausfüllen im Bereich “Declaración” das Feld “(B) Exento” ankreuzen und bei “Clave” den Code “ET4” eintragen.

Welche Unterlagen muss ich der Erklärung beifügen (erforderliche Unterlagen)?

  • Identitätsnachweis (Reisepass/Personalausweis)
  • Kopie der NIF/NIE
  • Nachweise, die die Befreiung rechtfertigen:
    • Meldebescheinigung mit An- und Abmeldedatum für den Zeitraum von 1 Jahr im Ausland, ausgestellt durch das Konsulat wird bevorzugt
    • Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges (Original und Kopie) oder übersetzten Kaufvertrag
    • Wohnsitzanmeldung in Spanien (“volante de empadronamiento”)

Im Fall von Deutschland kann Ihnen von einer deutschen Auslandsvertretung in Spanien eine Wohnsitzbescheinigung ausgestellt werden. Dafür müssen Sie einen Auszug aus dem Melderegister Ihres letzten deutschen Wohnortes, in dem das An- und Abmeldedatum verzeichnet sein muss, vorlegen. Für die Ausstellung dieser konsularischen Bescheinigung wird eine Gebühr von derzeit 25,- € erhoben. Ich denke bei der Auslandsvertretung von Österreich und der Schweiz funktioniert es ähnlich.

Was wird von der Finanzbehörde ausgestellt?

Kommt die spanische Finanzbehörde nach Überprüfung der Unterlagen zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung zutrifft, dann stellt sie Folgendes aus:

  • einen Beleg mit einem elektronischen Sicherheitscode (“código electrónico de validación”). Diesen Beleg brauchen Sie dann später zusammen mit einem gestempelten Exemplar des Modelo 06 für die Zulassung Ihres Fahrzeuges beim zuständigen Provinz-Verkehrsamt (“Jefatura Provincial de Tráfico”) in Spanien

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4 Gedanken zu „Befreiung von der Anmeldesteuer in Spanien? Modelo 06

  1. Irgendwie komme ich nicht ganz klar. Bin ich als Schwerbehinderter (60%) dauerhaft nun von der Anmeldesteuer befreit wenn ich dt. auto in spanien anmelde/also ummelde?

  2. Saludos aus Cala Figuera, lieber Magister Wilhelm. Sehr schön zusammengefasst! Ich habe es so mit einem Ford Ranger Pickup aus Deutschland für meine Tätigkeit als Autonomo (Selbstständiger) gemacht. Kategorie N1 S. Bei meinen Recherchen fiel mir auf dass Fahrzeuge “”todo terreno” (Allrad) zumindest 2019 angeblich ebenfalls von der Matrikulationssteuer befreit waren. Mag sich aber geändert haben. Ich denke aber, dass es in Verbindung mit der Nutzung als “gewerbliches” Kfz einher geht.
    Mir wurde mitgeteilt, dass ich den Ford Pickup vier Jahre lang fahren muss, bevor ich ihn wieder veräußern kann – dies hängt aber mit der Befreiung von der Mehrwertsteuer zusammen, wenn diese beim Kauf ausweisbar ist. Heißt, man kauft mit Numero Intracommunicario in D ohne MwSt und muss diese hier im Falle der gewerblichen Nutzung (als Autonomo) ebenfalls nicht bezahlen. Es waren aber 4 Fahrten zu zwei Finanzämtern notwendig. Ohne Überführung, Fähre und Sprit habe ich seinerzeit 500€ bezahlt (Vollabnahme ITV, DGT Gebühr, Nummernschilder etc.) Das ganze Procedere hat genau 73 Tage gedauert, aber auch, weil es nicht so einfach ist, sofort ITV Termine zu bekommen. Man muss allerdings viel Zeit aufwänden und sich reinfuchsen. Ohne Spanisch wird das nix 😉

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