Convenio especial: Option Krankenversicherung in Spanien

Convenio especial freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in Spanien

Sind Sie Ausländer (EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger) ohne Arbeit in Spanien und haben keinen Zugang zur gesetzlichen spanischen Krankenversicherung unter einem anderen Titel, dann könnte das “convenio especial” eine Lösung für Sie sein.

Diese spezielle Vereinbarung über die staatliche Gesundheitsversorgung in Spanien bietet Ihnen als Auswanderer die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung im öffentlichen spanischen Gesundheitssystem bei Zahlung einer entsprechenden Gebühr.

In dieser ausführlichen Recherche erfahren Sie nun unter anderem, wie Sie das “convenio especial” in Spanien richtig beantragen, wer Anspruch darauf hat, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Leistungen dieses Sonderabkommen abdeckt.

Am Ende erhalten Rentner aus der Schweiz Infos, wie sie in die öffentliche spanische Krankenversicherung kommen, um von den der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz befreien zu lassen.

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An wen richtet sich das “convenio especial”?

Das Sonderabkommen über die Gesundheitsversorgung (“Convenio especial de prestación de asistencia sanitaria”) ermöglicht den freiwilligen Beitritt (Zugang) zu dem staatlichen Gesundheitssystem (Sistema Nacional de Salud – SNS) – dem öffentlichen Krankenversicherungssystem in Spanien,

Diese Sondervereinbarung richtet sich an Personen, die keinen anerkannten Anspruch auf Gesundheitsversorgung durch das spanische Gesundheitssystem (SNS) haben.

Sie kommt vor allem für nicht erwerbstätige ausländische Bürger (Auswanderer) in Frage, die eine Krankenversicherung abschließen müssen, um sich in Spanien rechtmäßig niederlassen zu können.

Rentner aus einem EU-Land, die eine öffentliche Rente beziehen und im Herkunftsland gesetzlich krankenversichert sind, brauchen die Sondervereinbarung nicht zu unterzeichnen.

Sie haben mit dem S1-Formular Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsleistungen in Spanien.

Wer hat Anspruch auf das Sonderabkommen?

Das “convenio especial” gilt für jene Personen, die ihren Wohnsitz in Spanien haben und weder Versicherte („aseguradas“) noch Mitversicherte („beneficiarias“) des spanischen Gesundheitssystems sind, falls eine finanzielle Gegenleistung bezahlt wird und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Art. 2 Real Decreto 576/2013

Es ist auf Personen jeglicher Nationalität (EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger) anzuwenden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Sondervereinbarung müssen folgende Bedingungen vorliegen: Art. 3 Real Decreto 576/2013

  1. Nachweis eines tatsächlichen Wohnsitzes („Residencia efectiva“) in Spanien und im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Datum der Antragstellung auf das “convenio especial”.
  1. in einer spanischen Gemeinde gemeldet („empadronada“) sein, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
  1. keinen Zugang zu einem System des Schutzes der öffentlichen Gesundheit unter einem anderen Titel haben, sei es durch Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regelungen der EU über soziale Sicherheit oder bilateraler Abkommen, die Spanien mit anderen Ländern in diesem Bereich unterzeichnet hat.

Wie hoch ist die Gebühr?

Für die Unterzeichnung des “convenio especial” ist monatlich eine finanzielle Gegenleistung (Gebühr, Beitrag) zu entrichten. Art. 6 Real Decreto 576/2013

Die Gebühr hängt vom Alter ab und beträgt bei einer

  • Person unter 65 Jahren: 60,- €
  • Person im Alter von 65 Jahren oder älter: 157,- €

Dieser monatliche Beitrag kann von den jeweiligen Autonomen Gemeinschaften erhöht werden, wenn sie in die Sondervereinbarung ergänzende Dienstleistungen der Autonomen Gemeinschaft einbeziehen.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung erfolgt in der von der zuständigen Autonomen Gemeinschaft festgelegten Form.

Was deckt das “convenio especial” ab?

Das “Convencio especial” ermöglicht den Personen, die es unterzeichnen, den Zugang zu den allgemeinen Basisleistungen der Gesundheitsvorsorge („cartera común básica de servicios asistenciales “) des spanischen Gesundheitssystems. Art. 2 Real Decreto 576/2013

Diese Basisleistungen umfassen alle Präventiv-, Diagnose-, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen, die in Gesundheits- oder Sozialzentren durchgeführt werden, und den Krankentransport in Notfällen. Davon betroffen sind folglich sowohl die primäre als auch die fachärztliche Versorgung sowie die ambulante und stationäre Behandlung.

Ausgeschlossen sind die ergänzenden Leistungen („cartera común suplementaria“). Dazu zählen:

  • Pharmazeutische (Medikamente) Leistungen
  • Orthopädisch-prothetische Leistungen
  • Diätetische Produkte
  • Nicht dringende Krankentransporte

Mehr zu den Gesundheitsleistungen im spanischen Gesundheitssystem erfahren Sie in meinem Fachbeitrag – Gesundheitsleistungen in Spanien: System, Kosten, Rechte

Die Autonomen Gemeinschaften können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergänzende Dienstleistungen in die Sondervereinbarung einbeziehen.

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Welche Stelle ist zuständig für die Unterzeichnung?

Das “convenio especial” für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in Spanien wird mit der entsprechenden regionalen öffentlichen Verwaltung (in der Regel ein Gesundheitsdienst der Autonomen Region) unterzeichnet, je nachdem, in welcher Gemeinde Sie gemeldet sind. Art. 2 Real Decreto 576/2013

Für Ceuta oder Melilla ist das Nationale Institut für Gesundheitsmanagement (“Instituto Nacional de Gestión Sanitaria”) zuständig.

Wie beantrage ich das “convenio especial” in Spanien?

Das Verfahren zur Unterzeichnung des Sonderabkommens über die Gesundheitsfürsorge wird immer auf Antrag eingeleitet. Art. 4 Real Decreto 576/2013

Innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab dem Tag nach Eingang des Antrags wird Ihnen die zuständige Stelle eine begründete Entscheidung über das Vorgehen bei der Unterzeichnung der Sondervereinbarung mitteilen.

Ist die Frist verstrichen, ohne dass die entsprechende Entscheidung ergangen und zugestellt worden ist, so gilt der Antrag auf Unterzeichnung der Sondervereinbarung durch Stillschweigen als angenommen.

Sie haben dann höchstens drei Monate Zeit – gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung zugestellt wird, oder ab dem Tag, an dem die Entscheidung durch Schweigen ergeht – das “convenio especial” mit der öffentlichen Verwaltung, an die der Antrag gerichtet wurde, zu formalisieren (d. h. vorschriftsmäßig abzuschließen).

Ist diese Frist verstrichen, ohne dass die Sondervereinbarung aus Gründen, die dem Betroffenen zuzurechnen sind, formell abgeschlossen wurde, gilt das Verfahren als beendet.

Das “convenio especial” tritt am selben Tag in Kraft, an dem es formalisiert wird, bis es aus einem der in den geltenden Rechtsvorschriften genannten Gründe aufgelöst wird (siehe weiter unten).

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Wo und wie der Antrag vorzulegen ist, hängt von den Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaft ab, in der Sie wohnen.

In der Regel wird der Antrag persönlich bei den Gesundheitsstellen, die von den Autonomen Regionen für diesen Zweck vorgesehen sind, präsentiert.

In den meisten Regionen ist auch eine elektronische Einreichung möglich (elektronische Zertifizierung erforderlich).

Sie können sich ebenfalls an die Registrierungsstellen jeder öffentlichen Verwaltung (nach Terminvereinbarung) oder an Postämter in Spanien wenden.

Im Ausland kann eine Vorlage bei den spanischen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten erfolgen.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Zusammen mit dem amtlichen Antragsformular (“Solicitud de suscripción de convenio especial de prestación de asistencia sanitaria”) – erhältlich online oder bei den zuständigen Gesundheitsstellen der Autonomen Gemeinschaft – müssen Sie die Unterlagen einreichen, die die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen belegen:

  • Ausweisdokument des Antragstellers (Reisepass, Personalausweis, NIE)
  • Nachweis über den tatsächlichen Wohnsitz („residencia efectiva“) während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Datum der Beantragung

Dieser Nachweis kann durch ein Dokument erbracht werden, das von einer spanischen Gemeinde, einem Konsulat oder einer europäischen Gemeinde ausgestellt wurde. Ferner durch jedes andere gesetzlich zulässige Mittel.

  • Meldebescheinigung („certificado de empadronamiento“) in einer der Gemeinden der zuständigen Autonomen Gemeinschaft mit einem zum Zeitpunkt des Antrags auf die Sondervereinbarung aktualisierten Datum
  • Im Fall von EU-Bürgern ist eine Bescheinigung der zuständigen Sozialversicherungseinrichtung des Herkunftslandes beizufügen, aus der hervorgeht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Gesundheitsfürsorge in Spanien besteht.

Was ist der Mindestinhalt der Sondervereinbarung?

Das “convenio especial” muss mindestens folgenden Inhalt haben: Art. 5 Real Decreto 576/2013

a) Angaben zur Identität der Person, die das Sonderabkommen unterzeichnet

b) Datum der Formalisierung

c) Die zu zahlende finanzielle Gegenleistung sowie die Zahlungsweise

d) Besondere Bedingungen und Form der Inanspruchnahme der Gesundheitsleistungen

e) Die Gründe für die Beendigung der Sondervereinbarung

Wann endet das “convenio especial”?

Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit, bis sie aufgelöst wird.

Der Sondervertrag über die Gesundheitsfürsorge in Spanien endet aus einem der folgenden Gründe: Art. 7 Real Decreto 576/2013

  • Wenn Sie als Vertragsunterzeichner sterben oder
  • den Status eines Versicherten oder Mitversicherten im spanischen Gesundheitssystem erhalten oder unter einem anderen Titel in ein öffentliches Gesundheitsschutzsystem aufgenommen werden oder
  • die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
  • auf Beschluss der unterzeichneten Person, indem diese Entscheidung der öffentlichen Verwaltung ordnungsgemäß mitgeteilt wird
  • Bei Nichtzahlung des ersten Beitrags oder der Beiträge, die zwei aufeinanderfolgenden Monatszahlungen oder drei alternativen Monatszahlungen entsprechen.
  • Bei Nichteinhaltung einer der in der Sondervereinbarung festgelegten besonderen Bedingungen.

Hinweis: Das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen können je nach Autonomer Gemeinschaft etwas abweichen.

Wie habe ich Zugang zu den Gesundheitsleistungen?

Mit der Unterzeichnung der Sondervereinbarung wird Ihnen keine spanische SIP Krankenversicherungskarte (“tarjeta sanitaria Individual”) ausgestellt.

In der Regel (abhängig von der Autonomen Region) erhalten Sie ein Dokument (einen Ausweis) für die Gesundheitsversorgung, das/der die zugewiesenen Gesundheitsfachkräfte und Gesundheitszentren enthält.

Dieses Dokument muss vorgelegt werden, wenn Sie ein öffentliches Gesundheitszentrum aufsuchen, um eine medizinische Behandlung zu beantragen oder zu erhalten.

“Convenio especial” für Rentner aus der Schweiz

Die Schweiz hat mit Spanien ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen getroffen.

Aufgrund dieses Abkommens haben Rentner mit schweizerischer Staatsangehörigkeit (sowie ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen) mit Wohnort in Spanien die Möglichkeit, sich von der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung befreien zu lassen (Optionsrecht).

Betroffene, die sich nicht in der Schweiz versichern wollen, müssen bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

Voraussetzung dafür ist der Nachweis der staatlichen spanischen Krankenversicherung (“Seguridad Social”).

Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Spanien berechtigt nicht zu einer Befreiung von der
schweizerischen Krankenversicherung.

Um sich bei der öffentlichen spanischen Krankenversicherung versichern zu lassen, können Sie als Schweizer Rentner die Sondervereinbarung für Gesundheitsvorsorge unterzeichnen (“convenio especial de asistencia sanitaria”). Dafür muss ein offizieller Antrag (TA.0040) bei der „Dirección Provincial de la Tesorería General de la Seguridad Social“ in Spanien eingereicht werden.

Hinweis: Dieses Verfahren richtet sich speziell an Rentner aus der Schweiz und unterscheidet sich von der obengenannten allgemeinen “convenio especial”.

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Rechtsgrundlagen

Real Decreto 576/2013, de 26 de julio, por el que se establecen los requisitos básicos del convenio especial de prestación de asistencia sanitaria a personas que no tengan la condición de aseguradas ni de beneficiarias del Sistema Nacional de Salud

Orden SSI/1475/2014, de 29 de julio, por la que se regula, en el ámbito del Instituto Nacional de Gestión Sanitaria, el contenido y procedimiento de suscripción del convenio especial de prestación de asistencia sanitaria, previsto en el Real Decreto 576/2013, de 26 de julio.

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