Korrekte Einfuhr eines Autos auf die Kanaren: Schritte & Steuern

Einfuhr eines Autos auf die Kanaren

Wollen Sie ein Fahrzeug aus einem EU-Land oder Drittland auf die Kanarischen Inseln dauerhaft einführen, dann sind unter anderem Zollformalitäten zu erledigen. Zusätzlich sind Einfuhrsteuern zu zahlen, da die Kanaren steuerrechtlich eine Sonderstellung einnehmen.

Bei der Einfuhr eines Autos auf die Kanaren ist daher eine gründliche Vorbereitung erforderlich.

Es ist von Vorteil, zu wissen, welche Schritte bei der Einfuhr bis zur Anmeldung Ihres Kraftfahrzeuges bei der spanischen Verkehrsbehörde konkret zu erledigen sind, wie die Zollanmeldung erfolgt und welche Einfuhrabgaben in welcher Höhe zu entrichten sind.

Vor allem ist interessant, wann eine Befreiung von den Zöllen und der Kanarischen Steuer (IGIC) wegen Wohnsitzverlegung gegeben ist und welche Unterlagen als Nachweise beim Zoll vorzulegen sind.

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Ich reise nur vorübergehend auf die Kanaren. Was ist zu tun?

Wenn Sie mit einem privaten Fahrzeug auf die Kanarischen Inseln reisen (vom spanischen Festland, den Balearen oder einem anderen EU-Land), dann sind keine Zollformalitäten erforderlich.

Die maximale Aufenthaltsdauer des Fahrzeugs in Spanien darf 6 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss es wieder ausgeführt werden.

Während Ihres Aufenthalts in Spanien muss das Fahrzeug privat genutzt werden und darf nicht verliehen, vermietet oder übertragen werden.

Sollte Ihr Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln länger als 6 Monate dauern, müssen Sie eine endgültige Einfuhrerklärung vorlegen oder eine Genehmigung für die vorübergehende Einfuhr beantragen.

Sonderstatus Kanarische Inseln

Die Kanarischen Inseln (wie z. B. Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma, Lanzarote) haben innerhalb Spaniens und der EU einen Sonderstatus. Sie gehören zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern (Umsatzsteuer).

Auf den Kanaren gibt es folglich eine vom spanischen Festland abweichende Mehrwertsteuer (IVA), die sog. allgemeine indirekte Kanarische Steuer (“Impuesto General Indirecto Canario” – kurz IGIC) – auch Inselsteuer genannt.

Diese lokale Steuer auf den Verbrauch hat verschiedene Steuersätze und ist ebenfalls bei der Einfuhr von Waren zu berücksichtigen.

Was gilt als Einfuhr auf die Kanaren?

Als Einfuhr gilt der Eingang von Waren aus Drittgebieten auf die Kanarischen Inseln, unabhängig vom Verwendungszweck oder dem Status des Importeurs.

Für die Zwecke der IGIC werden laut Artikel 8.1 des Kanarischen Steuergesetzes als Drittgebiete definiert:

  • das spanische Festland, die Balearen, Ceuta, Melilla,
  • jeder andere Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  • Drittländer.

Das bedeutet, dass die Verbringung eines Fahrzeugs z. B. von einem EU-Land auf die Kanarischen Inseln ebenfalls als Einfuhr betrachtet wird und folglich der Einfuhrumsatzsteuer (IGIC) unterliegt.

Was muss ich tun, wenn ich ein Fahrzeug endgültig auf die Kanaren einführe?

Bei dauerhafter Einfuhr eines Autos auf die Kanaren sind im Allgemeinen folgende 2 Hauptschritte erforderlich:

1. Schritt: Zollanmeldung und ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben:

Für die Einfuhrabfertigung Ihres Fahrzeuges müssen Sie eine Einfuhr-Zollerklärung (DUA) vorlegen.

Die DUA (“Documento Único Administrativo”) ist ein zentrales Zolldokument, um Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr in oder aus einem Zollgebiet bei der Zollbehörde anzumelden bzw. zu deklarieren.

Sie dient als Grundlage für die Zollabfertigung und Abrechnung der zu entrichtenden Einfuhrabgaben (wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer).

2. Schritt: Anmelden des Fahrzeuges auf den Kanaren

Nach der Einfuhr (Zollabfertigung) müssen Sie Ihr Fahrzeug, das Sie aus dem Ausland mitbringen oder dort gekauft haben, bei einer spanischen Provinz-Verkehrsbehörde (“Jefatura provincial de tráfico”) an- bzw. ummelden.

Diesbezüglich müssen Sie davor in der Regel folgende Formalitäten erledigen:

  • Das Fahrzeug zur technischen Überprüfung (kurz ITV genannt) vorführen
  • Bei Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges von einer Privatperson fällt die regionale Übertragungssteuer (“Impuesto de Transmisiones Patrimoniales” – ITP) auf den Kanaren an.

Näheres zur Kfz-Anmeldung in Spanien erfahren Sie in meinem Fachbeitrag – Kfz in Spanien anmelden: Alles, was Sie brauchen!

In den folgenden Ausführungen beschränke ich mich auf die Zollformalitäten, insbesondere auf die Zahlung bzw. Befreiung von den Einfuhrabgaben.

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Wie ist die DUA vorzulegen?

Die DUA oder Einfuhrdeklaration ist grundsätzlich elektronisch im Bereich VEXCAN einzureichen.

Mit VEXCAN haben die staatliche Steuerverwaltung (AEAT) und die Kanarische Steuerbehörde (ATC) eine einzige gültige Stelle für die Einreichung von Erklärungen auf elektronischem Wege eingerichtet, um die Einfuhrzollabfertigung sowohl für die Abrechnung der Zölle als auch der IGIC durchzuführen.

Wobei die AEAT für die Zölle und die ATC für die IGIC zuständig ist.

Die Erstellung und Einreichung der Zollerklärung wird meist auf Zollagenten (“agentes de aduana”) oder Zollvertreter übertragen, da die konkrete Ausfüllung dieses Dokuments komplex ist und einige Fachkenntnisse erfordert.

Zollagenten arbeiten in der Regel für Zollagenturen (“Agencia aduana”), die in größeren Städten und Häfen auf den Kanarischen Inseln zu finden sind.

Welche Abgaben fallen bei der Einfuhr eines Autos auf die Kanaren an?

Mittels der erwähnten Einfuhrerklärung sind, abhängig davon, aus welchem Land (EU-Land oder Nicht-EU-Land) das Kfz stammt, beim Zoll folgende Einfuhrabgaben zu entrichten. Es sei denn, es liegt eine Befreiung wegen Wohnsitzverlegung vor (siehe weiter unten):

1) Für Fahrzeuge aus der EU, dem spanischen Festland oder den Balearen:

  • Allgemeine Indirekte Kanarische Steuer (IGIC)

2) Für Fahrzeuge aus der Nicht-EU (z. B. Schweiz, UK, USA):

  • Zollabgaben
  • Allgemeine Indirekte Kanarische Steuer (IGIC)

Wie hoch sind die Zollgebühren?

Derzeit gelten für Nicht-EU-Fahrzeuge in der Regel die folgenden Zollsätze:

  • PKW: allgemein: 10 %
  • Motorrad mit einem Hubraum von höchstens 250 cm³: 8 %
  • Motorrad über oder gleich 250 cm³: 6 %

Wie hoch ist die kanarische Einfuhrsteuer für Fahrzeuge?

Lieferungen oder Einfuhren von Kraftfahrzeugen auf die Kanaren unterliegen grundsätzlich der IGIC mit folgenden Steuersätzen (außer bei Wohnsitzverlegung unter bestimmten Bedingungen): Art. 59 Ley 4/2012

Steuersatz von 0 %:

  • Hybrid-Elektrofahrzeuge, deren Emissionen 110 Gramm Kohlendioxid pro gefahrenem Kilometer nicht überschreiten
  • Elektrofahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind
  • Fahrräder, Fahrräder mit Tretunterstützung, Roller und Elektroroller
  • Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb

Ermäßigter Steuersatz von 3 %:

Folgende Fahrzeuge, sofern sie nicht zum Nullsatz besteuert werden:

  • Taxis oder Pkws, die entweder direkt oder nach Anpassung für die regelmäßige Beförderung von Personen mit Behinderung in Rollstühlen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.

Diese Ermäßigung setzt die vorherige Anerkennung der Herkunft des Fahrzeugs durch die Steuerbehörde der Kanarischen Inseln voraus.

Zu diesem Zweck muss der Käufer oder Importeur bei der Behörde einen Antrag stellen, in dem er den Verwendungszweck des Fahrzeugs begründet. Auch muss er eine beglaubigte Kopie der von der zuständigen Stelle ausgestellten Genehmigung für die Beförderung von Menschen mit Behinderung sowie der technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen.

Ferner müssen je nach Fall weitere Bedingungen erfüllt werden,

Allgemeiner Steuersatz von 7 %:

Unter anderem folgende Fahrzeuge, die nicht dem Steuersatz von 0 % oder 3 % unterliegen:

  • Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit nur für die Beförderung von Gütern oder ausschließlich für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche, klinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden
  • Anpassungsfähige gemischte Fahrzeuge unter bestimmten Bedingungen
  • Zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge, die der gesetzlichen Definition von Mopeds entsprechen
  • Autobusse oder Taxis

Erhöhter Steuersatz von 9,5 %:

Kfz mit einer Leistung bis zu 11 Steuer-PS (“CV fiscales”) und andere Fahrzeuge, die nicht zum Nullsatz, zum ermäßigten, zum allgemeinen oder zum erhöhten Satz von 15 % besteuert werden.

Erhöhter Steuersatz von 15 %:

  • Kfz mit einer Leistung von mehr als 11 Steuer-PS, das weder dem Nullsatz noch dem ermäßigten oder dem allgemeinen Satz unterliegt.
  • Wohnwagen und Wohnmobile
  • QUAD/ATV-Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Leistung

Welcher Wert dient als Bemessungsgrundlage für die Steuer?

Die Steuerbemessungsgrundlage für die Zölle und die IGIC bei der Einfuhr auf die Kanaren ist der Zollwert des Fahrzeugs.

Dieser Wert wird in erster Linie nach dem Transaktionswert (gezahlter Kaufpreis laut Rechnung, ggfs. nach Berichtigungen) bestimmt, wenn die Einfuhr die Folge eines Kaufgeschäftes ist.

Gibt es keinen Transaktionswert (wie z. B. bei mitgebrachten Gebrauchtfahrzeugen), dann kann eine Schätzung des Zollwertes anhand der Zollwertvorschriften erfolgen.

Häufig kommt in diesem Fall der Marktwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Einfuhr gem. der Verordnung des Finanzministeriums hinsichtlich der mittleren Verkaufspreise zur Anwendung.

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Wann bin ich von den Zöllen und der IGIC befreit?

Die Voraussetzungen für die Zollbefreiung laut EU-Verordnung und für die IGIC-Befreiung gem. kanarischer Steuerregelung sind größtenteils identisch und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Einfuhr von Fahrzeugen zum persönlichen/privaten Gebrauch (Übersiedlungsgut). Dazu zählen Motorräder, Personenkraftwagen und deren Anhänger, Wohnwagen, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.
  • Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes (oder Absicht der Verlegung) auf die Kanaren durch eine natürliche Person
  • Gewöhnlicher Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union (für die Zollbefreiung) oder außerhalb der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren (für die IGIC-Befreiung) für mindestens 12 aufeinander folgende Monate.

Kommen Sie vom spanischen Festland, den Balearen, Ceuta, Melilla oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, müssen Sie sich für die IGIC-Befreiung während 185 Tagen pro Kalenderjahr am früheren Wohnsitz aufgehalten haben.

  • Nutzung des Fahrzeuges von mindestens 6 Monaten vor der Übersiedlung durch die betreffende Person
  • Einfuhr des Fahrzeugs auf die Kanaren innerhalb von 12 Monaten nach der Wohnsitzverlegung.
    • Ist der Fahrzeughalter kein Resident auf den Kanaren, muss er sich innerhalb von höchstens 6 Monaten nach Ankunft des Fahrzeugs im Einwohnermelderegister der Gemeinde eintragen lassen (“empadronamiento”). Die Bescheinigung über die Wohnsitzanmeldung muss dann innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten bei der zuständigen Einfuhr- und Sondersteuerbehörde oder der Inseldelegation vorgelegt werden.
  • Nach der Einfuhr darf das Fahrzeug innerhalb von 12 Monaten nicht verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder unentgeltlich überlassen werden, es sei denn, es liegt ein berechtigter Grund vor. Diesbezüglich muss die Zollbehörde zuvor unterrichtet werden.

Wenn der Zoll dies ausdrücklich verlangt, ist ebenfalls der Nachweis zu erbringen, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Fahrzeug muss am neuen Wohnsitz zu denselben Zwecken verwendet werden wie am früheren.
  • Die Befreiung von der IGIC setzt voraus, dass die Waren unter den normalen Besteuerungsbedingungen des Ursprungslandes erworben oder eingeführt wurden und dass keine Befreiung oder Erstattung der beim Verlassen des Ursprungslandes fälligen Steuer gewährt wurde.

Hinweis: Die Zollbefreiung betrifft nur Fahrzeuge aus einem Drittland, da für Fahrzeuge aus einem EU-Land keine Zölle anfallen.

Wie muss ich die Befreiung von den Einfuhrabgaben beantragen?

Die Zoll- und die IGIC-Befreiung bei der Einfuhr eines Autos auf die Kanaren werden direkt in der Einfuhrerklärung (DUA) beantragt, ohne dass ein vorheriger Antrag erforderlich ist.

Privatpersonen, die Fahrzeuge mit spanischem Kennzeichen einführen, können beantragen, dass die Kanarische Steuerbehörde (ATC) die DUA für sie bearbeitet.

Welche Unterlagen müssen beim Zoll vorgelegt werden?

Der Einfuhrerklärung (DUA) müssen in der Regel folgende Dokumente beigefügt werden:

  • Identitätsnachweis und Kontaktdaten oder Abfertigungsvollmacht, wenn die Zollabfertigung durch einen Zollagenten erfolgt ist. Sie sollten über eine NIE-Nummer verfügen.
  • Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigungen und technische Unterlagen)
  • ggf. Original-Rechnung oder Kaufvertrag
  • Erklärung über Wert und des Erwerbsdatums des Fahrzeuges
  • Fährticket für das Fahrzeug

Welche Nachweise sind für die Abgabenbefreiung erforderlich?

Bei Beantragung der Zoll- bzw. IGIC-Befreiung aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes, können als Nachweise für die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen folgende Unterlagen präsentiert werden:

1.) Nachweis des Zeitpunkts der Begründung des Wohnsitzes

  • Bescheinigung über die Anmeldung des Wohnsitzes (“empadronamiento”) bei der neuen Gemeinde auf den Kanaren, aus der das Datum der Anmeldung hervorgeht.

2.) Nachweis der Wohnsitzverlegung (Abmeldung vom ehemaligen Wohnsitz):

a) In Spanien residente Personen, die ihren Wohnsitz auf die Kanarischen Inseln verlegen:

  • Anmeldung der neuen Wohnsitzadresse bei einer Gemeinde auf den Kanaren.

b) In Spanien nicht residente Personen, die ihren Wohnsitz auf die Kanarischen Inseln verlegen:

  • Ein Dokument vom zuständigen Konsulat, das die Abmeldung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Herkunftsland bestätigt, oder ein
  • gleichwertiges Dokument, mit dem die Wohnsitzverlegung einer lokalen Behörde im Herkunftsland mitgeteilt oder beantragt wird und

3.) Nachweis über gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb des EU-Zollgebiets oder der Kanaren

Dies kann durch ein beliebiges Beweismittel erfolgen. Nachfolgend sind einige Beispiele für mögliche Nachweise aufgeführt:

  • Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes,
  • Arbeitsverträge, die auf den gewöhnlichen Wohnsitz hinweisen,
  • Nachweis des Stromverbrauchs, der die ständige Nutzung der Wohnung belegt,
  • Versicherungsverträge für den gewöhnlichen Wohnsitz

4.) Nachweis über die Dauer der Nutzung des Fahrzeuges

Nachweis über den Besitz des Fahrzeugs mit Angabe des Erwerbdatums.

  • Fahrzeugpapiere, in denen das Fahrzeug auf den Namen der Person, die das Kfz einführt, zugelassen ist oder z. B. durch einen
  • Kfz-Versicherungsvertrag auf den Namen des Importeurs oder durch eine Bankbescheinigung über die Zahlung der Versicherungsprämien des Fahrzeugs

Anmeldung/Zulassung bei der spanischen Verkehrsbehörde

Nach der Zollabfertigung und Erhalt der Zollpapiere müssen Sie Ihr Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen noch bei einer ITV-Stelle technisch überprüfen lassen, die erforderlichen Steuern (Kfz-Steuer, Anmeldesteuer) zahlen, außer es ist eine Befreiung möglich, und es letztlich bei einer Verkehrsbehörde auf ein spanisches Kennzeichen anmelden bzw. ummelden.

Die Anmeldesteuer für Autos auf den Kanarischen Inseln ist niedriger als auf dem spanischen Festland oder Balearen:

CO2-EmissionSteuersatz
unter 120 g/km0,00 %
zwischen 120 u. 160 g/km 3,75 %
zwischen160 u. 200 g/km 8,75 %
über 200 g/km13,75 %
Tabelle Stauersatz Abmeldesteuer Kfz Kanaren

Alle notwendigen Schritte und Formalitäten betreffend Kfz-Anmeldung und Steuern erfahren Sie in meinen Fachbeiträgen unter dem Thema “Kraftfahrzeug“.

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Wichtiger Hinweis:

In Spanien angemeldete Fahrzeuge müssen mit einer von der DGT zertifizierten und vernetzten V16 Warnleuchte ausgestattet sein. Pflicht ab dem 01.01.2026.

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Rechtsgrundlagen

Ley 4/2012, de 25 de junio, de medidas administrativas y fiscales.

Ley 20/1991, de 7 de junio, de modificación de los aspectos fiscales del Régimen Económico Fiscal de Canarias.

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen.

Agencia Tributaria

Agencia Tributaria Canaria

Ein Gedanke zu „Korrekte Einfuhr eines Autos auf die Kanaren: Schritte & Steuern

  1. Wie beantrage ich die Erlaubnis mein deutsches Auto länger als 183 Tage in Gran Canaria zu benutzen. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit diese zu bekommen

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