Ihr Weg in die gesetzliche Krankenversicherung in Spanien!

Gesetzliche Krankenversicherung in Spanien

Der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung in Spanien ist für viele Auswanderer ein begehrtes Ziel.

Doch wer genau Anspruch auf staatliche Gesundheitsversorgung hat, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wie der Antrag auf Anerkennung funktioniert, ist nicht immer sofort klar.

Dieser Leitfaden erklärt verständlich und umfassend, wer Zugang zum spanischen Gesundheitssystem erhält und welche Schritte und Unterlagen dafür erforderlich sind.

So behalten Sie den Überblick und können Ihr Recht auf medizinische Versorgung und die öffentlichen Gesundheitsleistungen in Spanien sicher nutzen.

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Was ist das Ziel des spanischen Gesundheitswesen?

Die Gesundheitsversorgung (“asistencia sanitaria“) in Spanien hat zum Ziel, die medizinischen und pharmazeutischen Leistungen bereitzustellen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind.

Wer hat das Recht auf Gesundheitsversorgung in Spanien?

Gemäß Art.3.1 Ley 16/2003 haben in Spanien das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf die Gesundheitsfürsorge:

  1. Alle spanischen Staatsbürger und
  2. alle Ausländer, die ihren Wohnsitz (“residencia”) in Spanien begründet haben.
  1. Personen, die gemäß den EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder bilateralen Abkommen, Zugang zu den Gesundheitsleitungen in Spanien haben, sofern sie
    • ihren Wohnsitz auf spanischem Staatsgebiet haben oder
    • sich vorübergehend in Spanien aufhalten.

Die genannten EU-rechtlichen oder bilateralen Bestimmungen legen die Form, den Umfang und die Bedingungen für den Zugang zu den spanischen Gesundheitsleistungen fest.

Beispiele laut EU-Richtlinie sind:

  • Rentner aus einem EU-Land, die in Spanien wohnen, mittels S1-Formular
  • Vorübergehender Aufenthalt in Spanien wegen Urlaub, Arbeit oder Studium (Notversorgung via Europäischer Krankenversicherungskarte)
  • Grenzgänger
  • entsandte Arbeitnehmer

Siehe dazu meine Fachbeiträge:

Spanische Krankenversicherung für Rentner: Der Zugang

Wie erhalte ich die Europäische Krankenversicherungskarte?

Was sind die Bedingungen, um mein Recht in Anspruch zu nehmen?

Für die Geltendmachung des oben genannten Rechts, und um somit Zugang zu einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Gesundheitsversorgung in Spanien zu erhalten, müssen Sie als Anspruchsberechtigte eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Art. 3.2. Ley 16/2003

a) Sie müssen die spanische Staatsangehörigkeit besitzen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Staatsgebiet haben.

b) Sie müssen über einen anerkannten Anspruch auf Gesundheitsversorgung in Spanien aufgrund eines (anderen) Rechtstitels verfügen, auch wenn sich Ihr gewöhnlicher Wohnsitz nicht in Spanien befindet, sofern kein Dritter zur Zahlung dieser Versorgung verpflichtet ist.

Dies gilt insbesondere für folgende Situationen der spanischen Sozialversicherungssysteme:

  • Sie sind Arbeitnehmer oder Selbstständiger (Mitglied der “Seguridad Social” und in einer Situation der Anmeldung oder dieser gleichgestellt).
  • Sie sind Rentner der “Seguridad Social” auf Beitragsbasis.
  • Sie beziehen eine andere regelmäßige Leistung dieser Systeme, einschließlich Arbeitslosengeld oder -beihilfe (“prestación y subsidio de desempleo”).

c) Ausländer sein, der einen legalen und gewöhnlichen Aufenthalt auf spanischem Staatsgebiet hat und nicht verpflichtet ist, die obligatorische Krankenversicherung auf andere Weise nachzuweisen.

Weitere spezielle Fälle:

Folgende Sonderbestimmungen ermöglichen ebenfalls den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung in Spanien:

a) Sonderabkommen über die Gewährung von Gesundheitsleistungen (“convenio especial”)

Befinden Sie sich in keiner der oben genannten Situationen, können Sie freiwillig diese Sondervereinbarung unterzeichnen, um in das öffentliche Gesundheitssystem in Spanien zu kommen. Dafür ist unter anderem die Zahlung einer entsprechenden Gegenleistung (“contraprestación”) oder eines Beitrags erforderlich. Art. 3.3. Ley 16/2003

Näheres dazu erfahren Sie in meinem Fachbeitrag – Convenio especial: Option Krankenversicherung in Spanien.

b) Gesundheitsschutz und -versorgung für Ausländer ohne legalen Aufenthalt in Spanien

Ausländer, die in Spanien weder gemeldet sind noch einen legalen Aufenthaltsstatus besitzen, haben Anrecht auf Gesundheitsvorsorge zu den gleichen Bedingungen wie spanische Staatsangehörige (Art. 3 ter Ley 16/2003), vorausgesetzt, sie erfüllen folgende Anforderungen:

  • Sie sind nicht verpflichtet, den obligatorischen Krankenversicherungsschutz auf andere Weise nachzuweisen, nach dem Unionsrecht, den bilateralen Übereinkommen und anderen anwendbaren Rechtsvorschriften.
  • Sie können den Anspruch auf Krankenversicherung nicht aus ihrem Herkunftsland exportieren.
  • Es gibt keinen Dritten, der zur Zahlung verpflichtet ist.

 c) Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderung

Betrifft Personen mit anerkannter Behinderung, die aufgrund ihrer Nichterwerbstätigkeit nicht in den Anwendungsbereich des Sozialversicherungssystems fallen.

d) Sondersystem für Beamte (“funcionarios”)

e) Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen für Antragsteller auf internationalen Schutz und Opfer von Menschenhandel

Die Zuständigkeit für die Anerkennung des Rechts auf Gesundheitsversorgung dieser genannten Sonderfälle liegt bei den Autonomen Gemeinschaften (öffentlichen Gesundheitsdiensten) oder betreffend Beamte bei den jeweiligen Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit (“Mutualidades”)

Die Autonomen Gemeinschaften (“comunidades autónomas”) legen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Dokuments fest, das den Anspruch auf die Gesundheitsleistungen bescheinigt.

Ist in Spanien eine Mitversicherung/ Familienversicherung möglich?

Bestimmte Familienangehörige der versicherten Person in der “Seguridad Social” haben als Begünstigte (“beneficiarios”) ebenfalls Anspruch auf Krankenversicherung aus öffentlichen Mitteln, wenn sie im Allgemeinen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • legaler und gewöhnlicher Wohnsitz in Spanien
  • finanziell vom Versicherten abhängig (ausgenommen sind Ehe- oder Lebenspartner)
  • nicht anderweitig versichert sein (d. h. nicht den Status als Versicherter aufweisen)

Als Mitversicherte gelten:

  • Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (“pareja de hecho”)
  • Kinder, Enkelkinder, Geschwister (Bruder/Schwester) unter 26 Jahren oder über diesem Alter, wenn sie einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 65 % haben
  • Minderjährige, die unter legaler Vormundschaft oder Aufnahme (Pflege) stehen.

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Wer anerkennt das Recht auf Gesundheitsversorgung?

Die Überprüfung der Voraussetzungen, ob das Recht auf öffentliche medizinische Versorgung (“asistencia sanitaria”) in Spanien gegeben ist, obliegt derzeit der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (“Instituto Nacional de la Seguridad Social” – kurz INSS).

Die Anerkennung dieses Rechts erfolgt von der INSS entweder automatisch (von Amts wegen) oder auf Antrag.

Wann muss ich einen Antrag auf Anerkennung des Rechts stellen?

Personen, die nicht automatisch die Stellung als Versicherte in der “Seguridad Social” haben (wie z. B. Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner und Arbeitslose), müssen für sich selbst oder ihre Familienangehörigen das Recht auf Gesundheitsversorgung in Spanien beantragen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag auf Anmeldung zur spanischen Gesundheitsversorgung ist dann möglich, wenn:

  1. Sie Ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben und nicht anderweitig obligatorisch krankenversichert sind.
  1. Ihre Familienangehörigen als Ihre Begünstigten Anspruch auf Gesundheitsversorgung in Spanien haben (wie oben erwähnt)

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

In allen Fällen benötigen Sie für den Antrag:

  • Offizielles Antragsformular (“Solicitud de reconocimiento del derecho a la asistencia sanitaria”) bei persönlicher Vorlage. Erhältlich bei den Kundenzentren der Sozialversicherung oder im Internet.
  • Nachweis der Identität des Antragstellers, seiner Begünstigten und gegebenenfalls der Person, die den Antragsteller vertritt (wie Reisepass oder Personalausweis, Vollmacht)
  • Nicht-EU-Bürger: Ausländerausweis (“Tarjeta de Identidad de Extranjero” – TIE) oder Bescheid über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für Spanien.
  • Bescheinigung über die Nichtübertragung/Nichtausfuhr des Anspruchs auf Gesundheitsversorgung aus dem Herkunftsland, ausgestellt durch die zuständige Krankenkasse (nur für Personen aus Ländern der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz oder von Ländern mit bestimmten bilateralen Abkommen)

Hinweis: Diese Bestätigung muss durch einen beeidigten Dolmetscher ins Spanische übersetzt sein.

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Bei Beantragung für Mitversicherte brauchen Sie zusätzlich:

Nachweis der Verwandtschaft mit der sozialversicherten Person mittels folgender Unterlagen:

  • Ehegatte: Heiratsurkunde oder “libro de familia”
  • Lebenspartner (“pareja de hecho”): Bestätigung der Eintragung in irgendein öffentliches Register
  • Kinder, Enkelkinder und Geschwister: Geburtsurkunde oder “libro de familia”
    • Für Kinder unter drei Monaten, in Spanien geboren, ist diese Vorlage nicht notwendig, da das “Registro Civil” die Daten der Geburt und Abstammung an das INSS schickt.
  • Für Personen über 26 Jahre mit einer anerkannten Behinderung von mindestens 65 %: zusätzlich die Bestätigung der Behinderung (“certificado de discapacidad”)
  • Kinder unter Vormundschaft oder Pflege: Dokument der zuständigen Behörde über die Vormundschaft oder Aufnahme als Pflegekind

Je nach Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag samt der genannten Unterlagen können Sie wie folgt einreichen:

  • persönlich bei einem Kunden- und Informationszentrum der Sozialversicherung (“Centro de Atención e Información de la Seguridad Social” – CAISS) mit Terminvereinbarung (“cita previa para prestaciones y otras gestiones”)
  • online über die elektronische Plattform der “Seguridad Social”: Sede Electrónica – “Asistencia Sanitaria, Solicitud de reconocimiento del derecho”

Welches Dokument stellt die INSS aus?

In der Regel erhalten Sie innerhalb von max. 30 Tagen ab Antragstellung die Bescheinigung über das Recht auf die Gesundheitsfürsorge (“Documento acreditativo del derecho a asistencia sanitaria”) mit Ihrer Sozialversicherungsnummer.

Was muss ich nach der Anerkennung tun?

Mit dem genanten Dokument über das anerkannte Recht auf öffentliche Gesundheitsversorgung gehen Sie dann zum zuständigen Gesundheitszentrum (“centro de salud”) in der Autonomen Gemeinschaft (“comunidad autónoma”), in der Sie wohnen, und beantragen Ihre persönliche Krankenversicherungskarte (“tarjeta sanitaria”).

Alles Wichtige zur SIP-Karte in Spanien erfahren Sie hier.

Diese Gesundheitskarte gewährt Ihnen Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsleistungen in Spanien. Auf welche Sachleistungen bei Krankheit Sie Anspruch haben, können Sie in – Die Gesundheitsleistungen in Spanien, Kosten u. Rechte – nachlesen.

Ferner wird Ihnen ein Allgemeinmediziner (Hausarzt) oder Kinderarzt im nächstgelegenen Gesundheitszentrum zugewiesen, den Sie für eine erforderliche medizinische Behandlung aufsuchen können.

Wann erlischt das Recht auf Gesundheitsversorgung?

  • Wenn die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Inhaber oder Begünstigter des Rechts nicht mehr gegeben sind.
  • Durch Tod.

Für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gesundheitsleistungen, für die ein tatsächlicher Wohnsitz auf spanischem Staatsgebiet erforderlich ist, gilt der Begünstigte dieser Leistungen als in Spanien gewöhnlich ansässig, auch wenn er sich im Ausland aufgehalten hat, sofern diese Aufenthalte 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Kurzer Überblick über die gesetzliche Krankenversicherung in Spanien

Das Modell des spanischen Gesundheitsschutzes knüpft die öffentlich finanzierte medizinische Versorgung an den Wohnsitz (“residencia”) in Spanien, unbeschadet der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Abkommen.

Insbesondere haben folgende Personen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung in Spanien und können somit öffentliche Gesundheitsleistungen dort beanspruchen, vorausgesetzt, sie erfüllen die entsprechenden Anforderungen:

  1. Versicherte im Sozialversicherungssystem der “Seguridad Social”, wie
  1. Begünstigte/Mitversicherte, wie
    • Ehepartner oder eine Person in einer ähnlichen Lebensgemeinschaft
    • Nachkommen und gleichgestellten Personen (Mündel, Pflegekinder und Geschwister), die jünger als 26 Jahre sind oder eine Behinderung von mindestens 65 % haben.
  1. Personen gem. der EU-Verordnungen oder bilateralen Abkommen, wie
  1. Personen mit rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, die keine obligatorische Krankenversicherung über einen anderen Weg haben.
  1. Sonderfälle, wie

Hinweis: Haben Sie keinen Anspruch auf die öffentliche Gesundheitsversorgung, dann kann Ihnen mein Fachbeitrag – So wählen Sie Ihre private Krankenversicherung in Spanien! – helfen, eine passende private Krankenversicherung in Spanien zu finden.

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Rechtsgrundlagen

Ley 16/2003, de 28 de mayo, de cohesión y calidad del Sistema Nacional de Salud.

Real Decreto-ley 7/2018, de 27 de julio, sobre el acceso universal al Sistema Nacional de Salud.

Real Decreto 1192/2012, de 3 de agosto, por el que se regula la condición de asegurado y de beneficiario a efectos de la asistencia sanitaria en España, con cargo a fondos públicos, a través del Sistema Nacional de Salud.

2 Gedanken zu „Ihr Weg in die gesetzliche Krankenversicherung in Spanien!

  1. Hallo Magister!
    Wenn ich das richtig verstehe, dann bekommt man als Renter Zugang zur Sozialversicherung wenn man das Formular S1 beibringen kann.
    Das bekommt man aber aus Deutschland nur dann, wenn man dort sozialversichert war – und nicht privat versichert, oder?
    Gibt es noch einen anderen Weg?

    1. Hola und guten Tag. Als EU-Rentner bekommt man Zugang zur spanischen Sozialversicherung via S1-Formular, welches man bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland erhält. Für privat Versicherte gibt es dieses Formular nicht. Weitere Wege in die gesetzliche KV ergeben sich aus diesem Fachbeitrag.

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