Alles Relevante über die Grundsicherung in Spanien 2025

Grundsicherung in Spanien

Personen, die in Spanien leben und sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, haben dort die Möglichkeit auf ein gesichertes Mindesteinkommen.

Für den Zugang zur sog. Grundsicherung in Spanien (kurz IMV genannt) sind einige Voraussetzungen und Pflichten zu erfüllen.

Prüfen Sie anhand der nachfolgenden Ausführungen, ob auch Sie Anspruch auf das spanische Grundeinkommen haben, welche Höhe diese finanzielle Leistung hat, wie die Zahlung erfolgt und wie das Antragsverfahren mit den erforderlichen Unterlagen konkret abläuft.

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Was ist das IMV?

Das existenzsichernde Mindesteinkommen (“Ingreso mínimo vital” – kurz IMV) in Spanien ist als subjektives Recht auf eine finanzielle Leistung ausgestaltet, die denjenigen, die sich in einer Situation wirtschaftlicher Bedürftigkeit befinden, ein gesetzliches Mindesteinkommen garantiert bzw. sichert. Art. 2 Ley 19/2021

Es kann auch als Grundsicherung oder Grundeinkommen bezeichnet werden, ähnlich dem deutschen Bürgergeld.

Das Ziel dieser Sozialhilfe ist es, eine Verbesserung der realen Möglichkeiten zur sozialen und beruflichen Eingliederung der Personen zu gewährleisten, die diese Leistung erhalten. Sie soll daher das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung von Personen verhindern, die allein oder in einer Lebensgemeinschaft leben und denen es an elementaren wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse fehlt.

Die Grundsicherung ist als beitragsunabhängige finanzielle Leistung Teil der Schutzmaßnahmen des Systems der spanischen Sozialversicherung (“Seguridad Social”).

Was sind die Merkmale der Grundsicherung in Spanien?

Die spanische Grundsicherung weist folgende Merkmale auf: Art. 3 Ley 19/2021

a) Es garantiert ein Mindesteinkommen/Grundeinkommen, indem es die bestehende Differenz zwischen der Summe der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen und dem Betrag des gesicherten Grundeinkommens ausgleicht.

b) Ihre Schutzwirkung wird danach unterschieden, ob sie sich an einen einzelnen Begünstigten/Nutznießer oder an eine Lebensgemeinschaft richtet.

d) Sie ist als Schutznetz konzipiert, das den Übergang von einer Situation der Ausschließung zu einer Situation der Teilnahme an der Gesellschaft ermöglichen soll.

e) Sie ist nicht übertragbar.

Das Mindesteinkommen darf weder als Sicherheit für Verpflichtungen angeboten noch ganz oder teilweise abgetreten noch mit einer Aufrechnung oder einem Abzug belegt noch einbehalten oder gepfändet werden.

Wer hat Anspruch auf IMV?

Leistungsempfänger (“personas beneficiarias”):

Folgende Personen können das Recht auf die spanische Grundsicherung haben: Art. 4 Ley 19/2021

  1. Einzelne Begünstigte / Nutznießer (“beneficiarios individuales”)
  1. Personen, die in einen Haushalt (“unidad de convivencia”) nach den Bestimmungen des Gesetzes integriert sind.

Die Leistungsempfänger müssen die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung sowie die vorgesehenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Rechts erfüllen.

1.) Einzelne Begünstigte:

In folgenden Fällen können einzelne Personen IMV beantragen:

a) Personen im Alter von mindestens 23 Jahren, sofern sie:

  • nicht verheiratet sind (es sei denn, Sie befinden sich in einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren),
  • nicht mit einer anderen Person in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft (“pareja de hecho”) zusammenleben oder
  • nicht Teil einer anderen Lebensgemeinschaft sind

Personen zwischen 23 und 29 Jahren müssen seit mindestens zwei Jahren vor der Antragstellung unabhängig gelebt haben.

Eine Person hat unabhängig gelebt, wenn sie nachweisen kann, dass sie während der zwei Jahre nicht bei ihren Eltern, Erziehungsberechtigten oder Pflegeeltern gewohnt hat und dass sie während dieses Zeitraums mindestens zwölf Monate lang ununterbrochen bei der spanischen Sozialversicherung gemeldet war.

Personen, die älter als 30 Jahre sind, müssen nachweisen, dass sie in dem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung einen anderen Wohnsitz in Spanien hatten als ihre Eltern, Erziehungsberechtigten oder Pflegeeltern, es sei denn, die Beendigung des Zusammenlebens ist auf den Tod dieser Personen zurückzuführen.

b) Personen zwischen 18 und 22 Jahren, die in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Volljährigkeit aus Wohnheime für den Schutz von Minderjährigen kommen, oder Vollwaisen sind, sofern sie allein leben und nicht Teil einer Lebensgemeinschaft sind.

b) Volljährige Frauen oder emanzipierte Minderjährige, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sind.

c) Obdachlose Personen

d) Personen, die vorübergehend eine Wohn,- Sozial-, Gesundheits- oder Sozialfürsorgedienstleistung in Anspruch nehmen.

2.) Was ist ein Haushalt (Einheit des Zusammenlebens)?

Art. 6 Ley 19/2021

Als ein Haushalt gelten alle Personen, die am selben Wohnsitz zusammenleben und miteinander verbunden sind:

  • durch Ehe oder eheähnliche Lebenspartnerschaft oder
  • durch eine Beziehung bis zum zweiten Grad der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft (z. B. Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Söhne, Schwiegersöhne, Brüder, Schwestern, Schwager, Großeltern und Enkelkinder) oder
  • durch Adoption oder durch dauerhafte Aufnahme in eine familiäre Betreuung

Als Lebenspartnerschaft gilt ein Paar, das seit mindestens zwei Jahren formal eine eheähnliche Beziehung eingegangen ist, und das unmittelbar vor der Beantragung der Leistung mindestens fünf Jahre in einer festen und notorischen Weise ununterbrochen zusammengelebt hat.

Der Haushalt muss seit mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung ununterbrochen bestanden haben.

Eine vorübergehende Trennung aus Gründen des Studiums, der Arbeit, der medizinischen Behandlung, der Rehabilitation oder aus anderen ähnlichen Gründen gilt nicht als Beeinträchtigung der Wohneinheit.

Zu diesem Zweck ist ein tatsächlicher, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Spanien eine Voraussetzung, um als Mitglied des Haushaltes angesehen zu werden.

Unter keinen Umständen darf ein und dieselbe Person Teil von zwei oder mehr Haushalten sein.

Sonderfälle:

Es gibt einige Sonderfälle, wie z. B. für Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, bei Trennungs- oder Scheidungsverfahren, bei Zwangsräumung oder für Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind.

Was sind die Voraussetzungen für das Recht auf IMV?

Alle Leistungsempfänger müssen unabhängig davon, ob sie einer Wohneinheit angehören oder nicht, die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllen: Art.10 Ley 19/2021

  1. Legaler und tatsächlicher Wohnsitz (“residencia legal y efectiva”) in Spanien, seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung kontinuierlich und ununterbrochen
  1. Sich in einer Situation wirtschaftlicher Bedürftigkeit (“vulnerabilidad económica”) befinden, aufgrund des Fehlens ausreichender Einkünfte oder Vermögenswerte

Jede Person mit einem Einkommen, das unter dem durch die Grundsicherung garantierten Einkommen liegt, und einem Nettovermögen, das unter dem festgelegten Höchstbetrag liegt, kann Empfänger des IMV sein.

  1. Im Fall von Haushalten müssen diese mindestens sechs Monate vor der Antragstellung ununterbrochen bestanden haben (wie bereits oben erwähnt).

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Voraussetzungen müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein, die sich auf Ihre persönlichen Umstände und/oder die Ihres Haushalts beziehen.

Die erforderlichen Voraussetzungen müssen sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags erfüllt sein und während der Dauer des Leistungsbezugs aufrechterhalten werden.

Hinweis: Für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf das IMV wird davon ausgegangen, dass eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat, sofern die Auslandsaufenthalte neunzig Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreiten oder die Abwesenheit von Spanien auf eine ordnungsgemäß begründete Krankheit zurückzuführen ist.

Ausnahmen von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen gibt es unter andrem bei Geburt oder Adoption von Minderjährigen und für Personen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sind.

Wann liegt wirtschaftliche Bedürftigkeit vor?

Zur Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen) des einzelnen begünstigten Antragstellers oder gegebenenfalls der gesamten Wohneinheit (finanzielle Mittel aller Angehörigen) berücksichtigt. Art. 11 Ley 19/2021

Wie hoch darf das Einkommen sein (Einkommensgrenze)?

Die Voraussetzung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist erfüllt, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen und das berechenbare Jahreseinkommen des Vorjahres (des einzelnen Leistungsberechtigten oder aller Angehörigen der Wohneinheit) mindestens 10,- € unter dem monatlichen Betrag liegt, der durch die Grundsicherung garantiert wird (siehe Tabelle Mindesteinkommen weiter unten).

Einfach gesagt, besteht ein Anspruch auf das IMV, solange das Einkommen der einzelnen Person oder des Haushalts unter dem garantierten Mindesteinkommen liegt.

Wie hoch darf das Vermögen sein (Vermögensgrenze)?

Eine individuelle begünstigte Person gilt nicht als wirtschaftlich bedürftig, wenn sie über ein bewertetes Nettovermögen (ohne den gewöhnlichen Wohnsitz) verfügt, dessen Wert mindestens das Dreifache des garantierten Einkommens der Grundsicherung für einzelne Leistungsempfänger beträgt.

Im Jahr 2025 entspricht dies einem Betrag von 23.717,16 €.

Ein Haushalt befindet sich in keiner wirtschaftlichen Notlage, wenn er über ein bewertetes Nettovermögen (ohne gewöhnlichen Wohnsitz) verfügt, dessen Wert gleich oder höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der in der Tabelle 1 aufgeführten Erhörungsskala ergibt.

Tabelle 1: Vermögensgrenzen

HaushaltGrenze
in Euro
Skala
Erhöhung
1 Erwachsener 23.717,161
1 Erwachsener + 1 Minderjähriger oder
2 Erwachsene
33.204,021,40
1 Erwachsener + 2 Minderjährige oder
2 Erwachsene + 1 Minderjähriger oder
3 Erwachsene
42.690,891,80
1 Erwachsener + 3 Minderjährige oder
2 Erwachsene + 2 Minderjährige oder
3 Erwachsene + 1 Minderjähriger oder
4 Erwachsene
52.177,752,20
1 Erwachsener + mehr als 3 Minderjährige oder
2 Erwachsene + mehr als 2 Minderjährige 
oder
3 Erwachsene + mehr als 2 Minderjährige 
oder
4 Erwachsene + 1 Minderjähriger oder
Sonstige
61.664,622,60
Tabelle mit den Skalen der Vermögenserhöhung und der Vermögensgrenzen in Bezug auf den Haushalt

Unabhängig von der Bewertung des Nettovermögens gilt das Erfordernis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit als nicht erfüllt, wenn die begünstigte Einzelperson oder der Haushalt über Aktivposten von Vermögenswerten ohne Gesellschaftsanteilen und ohne Hauptwohnsitz verfügt, dessen Wert den Betrag übersteigt, der sich aus der Anwendung der Tabelle 2 ergibt.

Tabelle 2: Vermögensgrenzen Aktivposten

HaushaltGrenze
in Euro
Skala
Erhöhung
1 Erwachsener 47.434,321
1 Erwachsener + 1 Minderjähriger oder
2 Erwachsene
66.408,051,40
1 Erwachsener + 2 Minderjährige oder
2 Erwachsene + 1 Minderjähriger oder
3 Erwachsene
85.538,781,80
1 Erwachsener + 3 Minderjährige oder
2 Erwachsene + 2 Minderjährige oder
3 Erwachsene + 1 Minderjähriger oder
4 Erwachsene
104.355,502,20
1 Erwachsener + mehr als 3 Minderjährige oder
2 Erwachsene + mehr als 2 Minderjährige 
oder
3 Erwachsene + mehr als 2 Minderjährige 
oder
4 Erwachsene + 1 Minderjähriger oder
Sonstige
123.329,232,60
Tabelle der Vermögensgrenzen Aktivposten

Kinderzulage:

Für Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Mitgliedern wird eine Kinderzulage (“Complemento de Ayuda para la Infancia” – CAPI) gewährt, sofern im Steuerjahr, das dem Jahr der Antragstellung unmittelbar vorausgeht,

  • das berechenbare Einkommen weniger als 300 % des durch die Grundsicherung garantierten Betrags und
  • das Nettovermögen weniger als 150 % der oben genannten Grenzen in der Tabelle 2 beträgt,

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Wie hoch ist die Grundsicherung in Spanien?

Die Höhe der spanischen Grundsicherung wird durch die Differenz zwischen dem garantierten Einkommen und dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres bestimmt, sofern der resultierende Betrag mindestens 10,- € pro Monat beträgt. Art. 13 Ley 19/2021

Die monatliche Höhe des garantierten Grundeinkommens in Spanien beträgt (im Jahr 2025):

  1. Für einen einzelnen Leistungsempfänger: 658,81 €

Das sind 100 % des jährlichen Betrags der nicht beitragspflichtigen Rente in Spanien geteilt durch zwölf.

Dieser Betrag erhöht sich um 22 %, wenn der Empfänger einen Grad der Behinderung von 65 Prozent oder mehr hat.

  1. Bei einen Haushalt wird der vorherige Betrag um 30 % für jeden zusätzlichen Angehörigen erhöht, mit einem Maximum von 220 %.

Garantiertes Grundeinkommen für einen Haushalt im Jahr 2025: Nicht alleinerziehende Einheit

HaushaltEuro/MonatEuro/Jahr
1 Erwachsener658,817.905,72
1 Erwachsener + 1 Minderjähriger oder
2 Erwachsene
856,4610.277,52
1 Erwachsener + 2 Minderjährige oder
2 Erwachsene + 1 Minderjähriger oder
3 Erwachsene
1.054,1012.649,20
1 Erwachsener + 3 Minderjährige oder
2 Erwachsene + 2 Minderjährige oder
3 Erwachsene + 1 Minderjähriger oder
4 Erwachsene
1.251,7515.021,00
1 Erwachsener + mehr als 3 Minderjährige oder
2 Erwachsene + mehr als 2 Minderjährige 
oder
3 Erwachsene + mehr als 2 Minderjährige 
oder
4 Erwachsene + 1 Minderjähriger oder
Sonstige
1.449,3917.392,68
Tabelle Grundeinkommen in Spanien für Haushalt Jahr 2025
  1. Bei einem alleinerziehenden Haushalt wird der in der vorherigen Tabelle angegebene Betrag um einen Zuschlag von 22 % erhöht (in der Regel ein einzelner Erwachsener, der mit einem oder mehreren minderjährigen Nachkommen bis zum zweiten Grad zusammenlebt und über die er das alleinige Sorgerecht verfügt).

Garantiertes Grundeinkommen für eine alleinerziehende Wohneinheit im Jahr 2025:

HaushaltEuro/MonatEuro/Jahr
1 Erwachsener + 1 Minderjähriger1.001,4012.016,80
1 Erwachsener+ 2 Minderjährige1.199,0414.388,48
1 Erwachsener+ 3 Minderjährige1.396,6916.760,28
1 Erwachsener+ 4 oder mehrere Minderjährige1.594,3319.131,96
Tabelle Grundeinkommen in Spanien für Alleinerziehende Jahr 2025
  • Diese Tabelle ist auch auf Haushalte von Minderjährigen mit Eltern/Großeltern/Erziehungsberechtigten oder Pflegeeltern anzuwenden, von denen einer einen anerkannten Pflegegrad 3, eine absolute dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung aufweist.
  • Falls in der Wohngemeinschaft eine Person mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 65 % oder mehr enthalten ist, wird zur monatlichen Summe ein Zuschlag von 22 % hinzugerechnet,
  1. Zusätzlich zu den angegebenen Beträgen wird ein monatlicher Zuschlag für die Kinderfürsorge für jedes minderjährige Mitglied der Wohngemeinschaft (zum Zeitpunkt der Antragstellung) gewährt, abhängig vom Alter, das am 1. Januar des entsprechenden Jahres erreicht wurde:
    • Unter drei Jahren: 115,00 €
    • Älter als drei und jünger als sechs Jahre: 80,50 €
    • Älter als sechs und jünger als 18 Jahre: 57,50 €
  1. Die vorgenannten Beträge können erhöht werden, wenn Mietkosten für den gewöhnlichen Wohnsitz nachgewiesen werden, die 10 % über dem entsprechenden garantierten Einkommen pro Jahr liegen.

Haben Sie noch Fragen?

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Wann und wie erfolgt die Zahlung?

Die Zahlung des Mindesteinkommens erfolgt monatlich durch Überweisung auf ein Konto des Leistungsempfängers. Art. 14 Ley 19/2021

Der Anspruch auf die Leistung der Grundsicherung entsteht ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Datum der Antragstellung folgt.

Wie lange wird die Leistung gezahlt?

Die finanzielle Leistung der spanischen Grundsicherung hat keine Frist.

Der Anspruch auf diese Leistung besteht so lange, wie die Gründe, die zu ihrer Gewährung geführt haben, fortbestehen und die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Art. 15 Ley 19/2021

Eine vorläufiger Verlust der Anforderungen oder eine vorübergehende Nichteinhaltung der Verpflichtungen kann zu einer Aussetzung der Leistung bis zu einem Jahr führen. Bei längerer Aussetzungsdauer erlischt das Recht auf das Grundeinkommen.

Wann ändert sich die Höhe meines Mindesteinkommens?

Die Änderung der persönlichen Umstände der Person, die von der Mindestsicherung profitiert, oder eines der Angehörigen des Haushalts, kann eine Änderung der Höhe der finanziellen Leistung durch die entsprechende Überprüfung durch die verwaltende Stelle nach sich ziehen. Art.16 Ley 19/2021

In jedem Fall wird die Höhe der Leistung mit Wirkung vom 1. Januar eines jeden Jahres aktualisiert und angepasst, wobei das anrechenbare Jahreseinkommen des Vorjahres zugrunde gelegt wird.

Die INSS führt regelmäßig Kontrollen und Überprüfungen durch, ob die begünstigte Person oder der Haushalt weiterhin auf das IMV angewiesen ist und die erforderlichen Voraussetzungen und Verpflichtungen einhält. Art.29 Ley 19/2021

Wobei unrechtmäßig erhaltene Leistungen von Amts wegen rückgefordert werden können. Art.19 Ley 19/2021

Ist das IMV mit anderen Einkünften vereinbar?

Das Mindesteinkommen in Spanien ist mit anderen Einkünften, einschließlich Arbeitseinkünften und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, vereinbar, solange der Schwellenwert nicht überschritten wird.

Sie richtet sich daher nicht nur an Personen ohne Einkommen oder Arbeitslose, sondern auch an Personen und Haushalte mit geringem Einkommen und prekären Arbeitsverhältnissen.

Es gibt jedoch einige Unvereinbarkeiten, wie z. B. mit dem Bezug der finanziellen Zuwendung für ein unterhaltsberechtigtes Kind (ohne Behinderung oder mit einer Behinderung unter 33 Prozent), der Familienbeihilfe oder den sozialen Fürsorgerenten (“pensiones asistenciales”).

Was sind die Pflichten der Leistungsempfänger?

Die Berechtigten der Grundsicherung unterliegen folgenden Verpflichtungen:

  • Die korrekten Informationen zum Nachweis der Anforderungen und zur Aufrechterhaltung der Leistung bereitzustellen
  • Innerhalb von 30 Kalendertagen mitzuteilen:
    • jede Änderung oder Situation, die zu einer Modifikation, Aussetzung oder Beendigung der Leistung führen könnte und
    • jede Änderung des Wohnsitzes oder der Situation im Melderegister der Gemeinde (“empadronamiento”)
  • Den Betrag der unrechtmäßig erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen
  • Die Auslandsaufenthalte für einen Zeitraum (fortlaufend oder nicht) von mehr als neunzig Kalendertagen pro Kalenderjahr, im Voraus der zuständigen Stelle mitzuteilen sowie gegebenenfalls die krankheitsbedingte Abwesenheit von Spanien zu rechtfertigen
  • An den vom Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration geförderten Inklusionsstrategien teilzunehmen.
  • Die Angehörigen des Haushalts müssen unter anderem den Tod des Anspruchsberechtigen mitteilen.

Wie wird das Verfahren eingeleitet?

Der Zugang zur finanziellen Leistung der Grundsicherung in Spanien erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Art.26 Ley 19/2021

Wo kann der Antrag vorgelegt werden?

Sie können den offiziellen Antrag auf Grundsicherung (“solicitud el ingreso mínimo vital”) entweder persönlich in einem Kundenbüro der Sozialversicherungsanstalt (CAISS) mit Terminvereinbarung vorlegen oder elektronisch einreichen.

Es wird jedoch empfohlen, den Antrag via Internet über die Sede electrónica de la Seguridad Social” zu präsentieren.

Sie haben dabei die Möglichkeit, den Dienst mit elektronischer Zertifizierung oder den Dienst ohne digitale Zertifizierung (“servicio sin certificado digital”) zu nutzen.

In beiden Fällen müssen Sie ein Bild Ihres Identitätsausweises und die für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlichen Unterlagen beifügen.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?

Je nach Situation müssen unterschiedliche Dokumente als Nachweis für die Voraussetzungen auf Grundsicherung vorgelegt werden. Art.21+27 Ley 19/2021

Im Allgemeinen werden diese Unterlagen erforderlich sein:

  • Identitätsnachweis: Reisepass / Personalausweis oder Ausländeridentitätskarte (“tarjeta de identificación de extranjero” – TIE); gegebenenfalls die NIE-Nummer, wenn sie nicht aus den Dokumenten hervorgeht.
  • Nachweis des legalen Aufenthalts:

EU-Bürger: Bescheinigung der Eintragung im zentralen Ausländerregister (sog. “Residencia”) oder die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers (“tarjeta de familiar de ciudadano de la Unión”)

Nicht-EU-Bürger: Nachweis durch irgendeine Form der Aufenthaltserlaubnis (“autorización de residencia”)

  • Nachweis des Haushalts: Familienbuch, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und die im Melderegister der Gemeinde enthaltenen Daten über die in derselben Wohnung gemeldeten Personen
  • Bei Bedarf kann auch die historische und kollektive Meldebescheinigung (“certificado de empadronamiento histórico y colectivo”) der Gemeinde gefordert sein, die den Wohnsitz aller Personen bestätigt, die mindestens sechs Monate oder zwei Jahre (bei einzelnen Begünstigten unter 30 Jahren) vor der Antragstellung zusammen mit dem Antragsteller gemeldet waren und/oder sind.
  • Einkommen und Vermögen: Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Verwaltungsbehörde von Amts wegen anhand der Informationen der spanischen Steuerbehörden überprüft. In der Regel sind daher diesbezüglich keine Unterlagen vorzulegen. Es reicht eine verantwortliche Erklärung der Beträge auf dem Antragsformular aus.

Weitere Unterlagen (fallbezogen):

  • Bestehen einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft (“pareja de hecho”):
    • Nachweis durch eine Bescheinigung der Eintragung in eines der spezifischen Register, die es in den autonomen Gemeinschaften oder den Gemeindeverwaltungen des Wohnorts gibt. Oder durch ein öffentliches Dokument, in dem die Gründung dieser Partnerschaft vermerkt ist.
    • Sowohl die genannte Eintragung als auch die Formalisierung des entsprechenden öffentlichen Dokuments müssen mindestens zwei Jahre vor der Antragstellung auf die Leistung erfolgt sein.
  • Unabhängig gelebt haben von den Eltern, Erziehungsberechtigten oder Pflegeeltern: Nachweis durch die vom Nationalen Statistikinstitut (“Instituto Nacional de Estadística”) bereitgestellten Daten oder, falls zutreffend, durch die historische und kollektive Meldebescheinigung der Gemeinde.
  • Status der Person mit einer Behinderung von 65 % oder mehr: Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Autonomen Gemeinschaften und des IMSERSO in Ceuta und Melilla
  • Trennungs- oder Scheidungsverfahren: Nachweis durch die Einreichung des Antrags oder durch den entsprechenden gerichtlichen Beschluss oder durch ein öffentliches Dokument

Es wird dem Antragsteller nicht abverlangt, Tatsachen, Daten oder Umstände nachzuweisen, die die Verwaltung der Sozialversicherung (“Seguridad Social”) selbst kennen muss.

Haben Sie vergessen Unterlagen beizulegen, wird sich die spanische Sozialversicherungsanstalt (kurz INSS genannt) mit Ihnen in Verbindung setzen, um Ihnen mitzuteilen, welche Unterlagen für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich sind, und Ihnen eine Frist für die Einreichung der Unterlagen zu setzen.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrages auf Grundsicherung?

Die INSS wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten ab der Vorlage des Antrags mitteilen. Art.28.3. Ley 19/2021

Ist diese Frist verstrichen, ohne dass eine ausdrückliche Entscheidung getroffen wurde, gilt der Antrag als durch Schweigen der Verwaltung abgelehnt.

Die spanische Sozialversicherungsanstalt wird jedoch ausdrücklich über die eingereichten Anträge entscheiden, auch wenn seit ihrer Einreichung mehr als sechs Monate vergangen sind.

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