Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?
Sind Sie in Spanien resident (d.h. steuerlich ansässig), dann sind Sie auch in Spanien steuerpflichtig.
Das ist sehr vereinfacht ausgedrückt.
Doch wann habe ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien?
Und welche Auswirkungen hat die Steueransässigkeit in Spanien für mich?
Diese Fragen beantworte ich nun hier umfassend anhand der steuerrechtlicher Bestimmungen in Spanien.
Allgemeine Erläuterung
Um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich hier folgende Begriffe näher definieren:
- “in Spanien steuerpflichtig” – Hiermit beziehe ich mich auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen in Spanien.
Ich spreche in diesem Zusammenhang nicht von der beschränkten Steuerpflicht nicht ansässiger Steuersubjekte in Spanien oder anderen Steuern, wie der KFZ-Steuer, Mehrwertsteuer, usw.
- “resident” – Mit diesem Begriff meine ich die Ansässigkeit im Sinne des Steuerrechts und nicht die verwaltungstechnische “Residencia” durch die Eintragung in das Ausländerregister in Spanien oder die Wohnsitzanmeldung bei der spanischen Gemeinde.
Wann bin ich in Spanien steuerpflichtig?
Als natürliche Person sind Sie in Spanien steuerpflichtig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (“residencia habitual”) in Spanien haben. Art. 8 Ley 35/2006.
Wann habe ich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien?
Laut spanischem Gesetz zur Einkommensteuer natürlicher Personen (“Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas”) wird ein gewöhnlicher Aufenthalt unter folgenden zwei Umständen begründet. Art. 9 Ley 35/2006 :
- Sie halten sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien auf oder
- Der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder Interessen befindet sich direkt oder indirekt in Spanien (wie Angestellte, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten)
Trifft eine dieser Bedingung auf Sie zu, sind Sie steuerrechtlich in Spanien ansässig und somit in Spanien steuerpflichtig.
Sporadische Abwesenheiten werden auch als Aufenthalt gezählt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach (mit der sog. Ansässigkeitsbescheinigung).
Vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund von eingegangener Verpflichtungen in Bezug auf kostenloser kultureller oder humanitärer Zusammenarbeit mit den spanischen Behörden werden nicht gezählt.
Annahme
Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, wird angenommen, dass Sie (gemäß den oben genannten Regeln) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, wenn
- Ihr Ehepartner, von dem Sie nicht gerichtlich getrennt sind, und
- Ihre unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben (vor allem wenn sie in Spanien zur Schule gehen).
Welche Auswirkung hat der gewöhnliche Aufenthalt für mich?
Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, gelten Sie dort als steuerlich ansässig (d.h. steuerlich resident in Spanien)
Sie begründen einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien und sind somit mit Ihrem gesamten Welteinkommen und -vermögen, egal aus welchem Land es stammt, in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig.
Das bedeutet auch, dass Sie in Spanien unter bestimmten Bedingungen eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen.
Ferner haben Sie die Verpflichtung, die spanische Steuerbehörde mittels “Modelo 720” über Ihr ausländisches Vermögen zu informieren, wenn der Vermögenswert über 50.000,- € beträgt.
Der Begriff der Steueransässigkeit ist in der spanischen Gesetzgebung wichtig für die:
- Einkommenssteuer natürlicher Personen (“Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas“)
- Vermögenssteuer (“Impuesto sobre el Patrimonio“)
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer (“Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones”)
- Einkommenssteuer nicht ansässiger Personen (“Impuesto sobre la Renta de No Residentes“)
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Ich bin auch in einem anderem Land steuerrechtlich ansässig? Was nun?
Verlegen Sie z.B. Ihren Wohnsitz nach Spanien und behalten Ihren Wohnsitz im Herkunftsland bei, kann auch im Herkunftsland gemäß dem dort geltenden Steuerrecht eine Ansässigkeit vorliegen.
Wenn Sie die Bedingung der Steueransässigkeit sowohl in Spanien als auch in einem anderem Land erfüllen, wird das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) herangezogen, um den steuerlichen Wohnsitz festzulegen.
Es soll damit eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien wird zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit von natürlichen Personen folgenden Reihenfolge angeordnet. Diese Reihenfolge ist strikt einzuhalten:
- Sie gelten als nur in dem Staat ansässig, in dem Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen
- Verfügen Sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
- Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen haben, oder verfügen Sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger Sie sind
- Sind Sie Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Was ist die “Ständige Wohnstätte”?
Eine ständige Wohnstätte ist nicht mit dem Wohnsitz identisch.
Dieser Begriff kommt in Abkommensrecht (DBA und OECD Musterabkommen) vor, ist aber dort selbst nicht definiert.
Es gibt aber aufgrund von Kommentaren zu den OECD Musterabkommen und von Gerichtshofentscheidungen Hinweise, die auf eine ständige Wohnstätte hindeuten.
Nach dem BFH stellen alle Räumlichkeiten eine Wohnstätte dar, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind (Häuser oder Wohnungen, die der natürlichen Person gehören oder von ihr gemietet sind, oder gemietete möblierte Zimmer)
Eine Wohnung gilt als eine ständige Wohnstätte, wenn folgende Anhaltspunkte vorliegen:
- Ständige Verfügbarkeit: wenn über diese jederzeit ständig verfügt werden kann (sie ständig genutzt werden kann) und
- Dauernde Nutzung: wenn sie tatsächlich regelmäßig genutzt wird.
Das ständige Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum ist dabei nicht Voraussetzung.
Doch eine nur gelegentliche Nutzung (z.B. zu Vergnügungs-, Geschäfts- oder Studienreise, Lehrgänge u.Ä.) reicht nicht aus.
Nach dem DBA Verhandlungsprotokoll vom 18.6.1971 gelten eine Wohnung oder Räumlichkeiten, die nach Charakter und Lage ausschließlich Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und nachweislich nur gelegentlich und nicht zum Zwecke der Wahrnehmung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen verwendet werden, nicht als ständige Wohnstätte.
Der Unterschied zum Wohnsitz liegt darin, dass eine Wohnung tatsächlich nur von Fall zu Fall genutzt wird. Eine ständige tatsächliche Nutzung ist kein Merkmal für einen Wohnsitz.
Wo haben ich den Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Haben Sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, richtet sich die Steueransässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (dem sog. Lebensmittelpunkt)
Bei der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen werden sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Beziehungen berücksichtigt.
Wobei diese Umstände in ihrer Gesamtheit nach objektiven Kriterien des Einzelfalls überprüft werden. Daraus ergibt sich der Ort, der für Sie die größte Bedeutung hat. Im Zweifelsfall haben die persönlichen Beziehungen Vorrang vor den wirtschaftlichen.
A) Persönliche Beziehungen
Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung. Dazu gehören familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen.
Kriterien für die persönlichen Beziehungen können sein:
- Ort des Familienwohnsitzes (bei Personen, die nicht getrennt leben): wo der Ehegatte und minderjährige Kinder sich aufhalten; die Kinder zur Schule gehen
- regelmäßige Besuche von Partnern oder anderer Familienangehörigen (z.B. Eltern) zur Betreuung
- Freundes- und Bekanntenkreise; die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (soziale Integration)
- Regelmäßige Arztbesuche; SIP Karte in Spanien
- Bestehende Versicherungen (vor allem Krankenversicherung )
- Bankkonto, Kreditkarte
- Verträge und Mitgliedschaften (Fitnessstudio, Kultur- oder Sportverein, etc.)
- Fahrzeuganmeldung; Führerscheinausstellung
- Haustiere (die vor allem angemeldet sind)
- Registrierung bei der Botschaft; Eintragung in Wahllisten
- die Qualität der Wohnunterkunft
B) Wirtschaftliche Beziehungen:
Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehungen zählen Kriterien, wie z.B.
- Ort der Arbeitsausübung bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit oder als Unternehmer
- Sitz der Vermögensverwaltung
Wie wird der steuerliche Wohnsitz nachgewiesen?
Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Land nachzuweisen, muss eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, die von der zuständigen Finanzbehörde des Landes ausgestellt wird, in dem sich der Wohnsitz befinden soll. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Bescheinigung beträgt ein Jahr.
Hat die spanische Steuerverwaltung den erforderlichen Nachweis über einen ständigen Aufenthalt in Spanien erbracht, müssen Sie im Anschluss die erforderliche Nachweise vorlegen, falls Sie noch über einen anderen Wohnsitz verfügen. Es geht darum, mit ausreichenden Beweismittel den Nachweis der Steuerverwaltung zu entkräften.
Hinsichtlich der 183-Tage -Regel empfiehlt sich eine genaue Buchführung und Dokumentation aller Reisebewegungen und Aufenthalte.
Es ist daher ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen (gemäß den oben erwähnten Anhaltspunkten) zu sammeln, die dem Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit im anderem Staat belegen. Eine bloße Ansässigkeitsbescheinigung der jeweiligen Behörde reicht oft nicht aus.
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Rechtsgrundlagen
Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio.
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien
OECD Musterabkommen DBA
DBA Verhandlungsprotokoll vom 18.6.1971
41 Gedanken zu „Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?“
Kommentare sind geschlossen.
Hallo lebe in Ungarn seit 17 Jahren, habe alle Papiere, Steuerkarte, etc. Plane im Winter 2x weniger als 3 Monate Urlaub an der costa Blanca in der Wohnung meines Sohnes zu verbringen. Möchte aber doch z.B. ein Roller anschaffen, da dies die kostengünstigste Variante zur Vorbewegung von kürzeren täglichen Fahrten darstellt. Ist dies möglich oder brauche ich die NIE? Kann ich diese ohne resident zu sein erhalten? mfg. H. Schraner
Hola, ohne die NIE können Sie kein Fahrzeug in Spanien auf Ihren Namen anmelden. LG mag wilhelm
Guten Tag Herr Wilhelm,
muss man deutsches Arbeitslosengeld ( für 6 Monate) nach Übersiedlung nach Spanien versteuern? Keine weiteren Einkünfte werden in dem Jahr generiert.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea L.
Hola, wenn in Spanien eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist in Spanien Arbeitslosengeld grundsätzlich zu versteuern. LG mag wilhelm
Darf man deutsches Arbeitslosengeld in Spanien überhaupt legal erhalten, oder muss man dafür nicht eher “offiziell” in Deutschland wohnhaft sein?
Hola, unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, deutsches Arbeitslosengeld in Spanien zu erhalten. LG
Hola Herr Wilhelm,
ich bin in der gleichen Situation wie Andrea L.
In Deutschland wird das Arbeitslosengeld ja schon nach fiktivem Abzug (20%) der Steuer ausgezahlt, so dass das Arbeitslosengeld nicht steuerpflichtig ist. Sie schrieben ja in Ihrer Antwort, dass das Arbeitslosengeld in Spanien versteuert wird. Aber ist dies denn laut DBA rechtens, das die Steuern ja rechnerisch schon abgezogen wurden?
Lieben Dank und Gruß
Vielen Dank für den interessanten Artikel!
Wir pendeln relativ oft zwischen D und Spanien. Wie gehen die Reisetage in die Zählung der 183 Tage ein?
Vielen Dank!
Hola, ich kann Ihnen nur raten, die 183-Tage-Regel nicht so weit auszureizen, dass man sich am Ende über Stunden streiten muss und somit die Reisetage zum Thema werden. LG mag wilhelm
Ich reise seit einigen Jahren um die Welt und da ich nirgendwo gemeldet bin, bin ich auch nirgendwo steuerpflichtig. Kann ich mir in Spanien eine Wohnung kaufen ohne in irgend einem Land steuerpflicht zu werden, wenn ich darauf achte, dass ich die spanische Wohnung nur zu Erholungszwecken weniger als 183 Tage pro Jahr nutze und bei nicht Nutzung diese vermiete?
Man ist bei einem Immobilienbesitz in Spanien bei Vermietung auch als Nicht-Residente in Spanien in der Regel einkommensteuerpflichtig.
Hallo, vielen Dank für den Artikel. Habe ich das richtig verstanden? Ich kann die residencia in Spanien anmelden und muss keine Steuern in Spanien zahlen solange ich nachweisen kann, dass ich weniger als 183 dort bin und meinen Wohnsitz in Deutschland habe.
Wenn man die Residencia beantragt, ist man in Spanien grundsätzlich steuerlich nicht ansässig, solange man nachweisen kann, dass man in Spanien keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.