resident und in Spanien steuerpflichtig

Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?

Sind Sie in Spanien resident (d.h. steuerlich ansässig), dann sind Sie auch in Spanien steuerpflichtig.

Das ist sehr vereinfacht ausgedrückt.

Doch wann habe ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien?

Und welche Auswirkungen hat die Steueransässigkeit in Spanien für mich?

Diese Fragen beantworte ich nun hier umfassend anhand steuerrechtlicher Bestimmungen.

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Allgemeine Erläuterung

Um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich hier folgende Begriffe näher definieren:

  • “in Spanien steuerpflichtig” – Hiermit beziehe ich mich auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen in Spanien.

Ich spreche in diesem Zusammenhang nicht von der beschränkten Steuerpflicht nicht ansässiger Steuersubjekte in Spanien oder anderen Steuern, wie der KFZ-Steuer, Mehrwertsteuer, usw.

Wann bin ich in Spanien steuerpflichtig?

Als natürliche Person sind Sie in Spanien steuerpflichtig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (“residencia habitual”) in Spanien haben. Art. 8 Ley 35/2006.

Wann habe ich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien?

Laut spanischem Gesetz zur Einkommensteuer natürlicher Personen (“Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas”) wird ein gewöhnlicher Aufenthalt unter folgenden zwei Umständen begründet. Art. 9 Ley 35/2006 :

  1. Sie halten sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien auf oder
  1. Der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder Interessen befindet sich direkt oder indirekt in Spanien (wie Angestellte, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten)

Trifft eine dieser Bedingung auf Sie zu, sind Sie steuerrechtlich in Spanien ansässig und somit in Spanien steuerpflichtig.

Sporadische Abwesenheiten werden auch als Aufenthalt gezählt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach (mit der sog. Ansässigkeitsbescheinigung).

Vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund von eingegangener Verpflichtungen in Bezug auf kostenloser kultureller oder humanitärer Zusammenarbeit mit den spanischen Behörden werden nicht gezählt.

Annahme

Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, wird angenommen, dass Sie (gemäß den oben genannten Regeln) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, wenn

  • Ihr Ehepartner, von dem Sie nicht gerichtlich getrennt sind, und
  • Ihre unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben (vor allem wenn sie in Spanien zur Schule gehen).

Welche Auswirkung hat der gewöhnliche Aufenthalt für mich?

Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, gelten Sie dort als steuerlich ansässig (d.h. steuerlich resident in Spanien)

Sie begründen einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien und sind somit mit Ihrem gesamten Welteinkommen und -vermögen, egal aus welchem Land es stammt, in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig.

Das bedeutet auch, dass Sie in Spanien unter bestimmten Bedingungen eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen.

Ferner haben Sie die Verpflichtung, die spanische Steuerbehörde mittels “Modelo 720” über Ihr ausländisches Vermögen zu informieren, wenn der Vermögenswert über 50.000,- € beträgt.

Der Begriff der Steueransässigkeit ist in der spanischen Gesetzgebung wichtig für die:

Ich bin auch in einem anderem Land steuerrechtlich ansässig? Was nun?

Verlegen Sie z.B. Ihren Wohnsitz nach Spanien und behalten Ihren Wohnsitz im Herkunftsland bei, kann auch im Herkunftsland gemäß dem dort geltenden Steuerrecht eine Ansässigkeit vorliegen.

Wenn Sie die Bedingung der Steueransässigkeit sowohl in Spanien als auch in einem anderem Land erfüllen, wird das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) herangezogen, um den steuerlichen Wohnsitz festzulegen.

Es soll damit eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien wird zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit von natürlichen Personen folgenden Reihenfolge angeordnet. Diese Reihenfolge ist strikt einzuhalten:

  1. Sie gelten als nur in dem Staat ansässig, in dem Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen
  1. Verfügen Sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
  1. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen haben, oder verfügen Sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  1. Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger Sie sind
  1. Sind Sie Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Was ist die “Ständige Wohnstätte”?

Eine ständige Wohnstätte ist nicht mit dem Wohnsitz identisch.

Dieser Begriff kommt in Abkommensrecht (DBA und OECD Musterabkommen) vor, ist aber dort selbst nicht definiert.

Es gibt aber aufgrund von Kommentaren zu den OECD Musterabkommen und von Gerichtshofentscheidungen Hinweise, die auf eine ständige Wohnstätte hindeuten.

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Nach dem BFH stellen alle Räumlichkeiten eine Wohnstätte dar, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind (Häuser oder Wohnungen, die der natürlichen Person gehören oder von ihr gemietet sind, oder gemietete möblierte Zimmer)

Eine Wohnung gilt als eine ständige Wohnstätte, wenn folgende Anhaltspunkte vorliegen:

  • Ständige Verfügbarkeit: wenn über diese jederzeit ständig verfügt werden kann (sie ständig genutzt werden kann) und
  • Dauernde Nutzung: wenn sie tatsächlich regelmäßig genutzt wird.

Das ständige Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum ist dabei nicht Voraussetzung.

Doch eine nur gelegentliche Nutzung (z.B. zu Vergnügungs-, Geschäfts- oder Studienreise, Lehrgänge u.Ä.) reicht nicht aus.

Nach dem DBA Verhandlungsprotokoll vom 18.6.1971 gelten eine Wohnung oder Räumlichkeiten, die nach Charakter und Lage ausschließlich Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und nachweislich nur gelegentlich und nicht zum Zwecke der Wahrnehmung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen verwendet werden, nicht als ständige Wohnstätte.

Der Unterschied zum Wohnsitz liegt darin, dass eine Wohnung tatsächlich nur von Fall zu Fall genutzt wird. Eine ständige tatsächliche Nutzung ist kein Merkmal für einen Wohnsitz.

Wo haben ich den Mittelpunkt der Lebensinteressen?

Haben Sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, richtet sich die Steueransässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (dem sog. Lebensmittelpunkt)

Bei der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen werden sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Beziehungen berücksichtigt.

Wobei diese Umstände in ihrer Gesamtheit nach objektiven Kriterien des Einzelfalls überprüft werden. Daraus ergibt sich der Ort, der für Sie die größte Bedeutung hat. Im Zweifelsfall haben die persönlichen Beziehungen Vorrang vor den wirtschaftlichen.

A) Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung. Dazu gehören familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen.

Kriterien für die persönlichen Beziehungen können sein:

  • Ort des Familienwohnsitzes (bei Personen, die nicht getrennt leben): wo der Ehegatte und minderjährige Kinder sich aufhalten; die Kinder zur Schule gehen
  • regelmäßige Besuche von Partnern oder anderer Familienangehörigen (z.B. Eltern) zur Betreuung
  • Freundes- und Bekanntenkreise; die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (soziale Integration)
  • Regelmäßige Arztbesuche; SIP Karte in Spanien
  • Bestehende Versicherungen (vor allem Krankenversicherung )
  • Bankkonto, Kreditkarte
  • Verträge und Mitgliedschaften (Fitnessstudio, Kultur- oder Sportverein, etc.)
  • Fahrzeuganmeldung; Führerscheinausstellung
  • Haustiere (die vor allem angemeldet sind)
  • Registrierung bei der Botschaft; Eintragung in Wahllisten
  • die Qualität der Wohnunterkunft

B) Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen.

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehungen zählen Kriterien, wie z.B.

  • Ort der Arbeitsausübung bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit oder als Unternehmer
  • Sitz der Vermögensverwaltung

Wie wird der steuerliche Wohnsitz nachgewiesen?

Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Land nachzuweisen, muss eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, die von der zuständigen Finanzbehörde des Landes ausgestellt wird, in dem sich der Wohnsitz befinden soll. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Bescheinigung beträgt ein Jahr.

Hat die spanische Steuerverwaltung den erforderlichen Nachweis über einen ständigen Aufenthalt in Spanien erbracht, müssen Sie im Anschluss die erforderliche Nachweise vorlegen, falls Sie noch über einen anderen Wohnsitz verfügen. Es geht darum, mit ausreichenden Beweismittel den Nachweis der Steuerverwaltung zu entkräften.

Hinsichtlich der 183-Tage -Regel empfiehlt sich eine genaue Buchführung und Dokumentation aller Reisebewegungen und Aufenthalte.

Es ist daher ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen (gemäß den oben erwähnten Anhaltspunkten) zu sammeln, die dem Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit im anderem Staat belegen. Eine bloße Ansässigkeitsbescheinigung der jeweiligen Behörde reicht oft nicht aus.

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41 Gedanken zu „Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?

  1. Hallo, in anderen Quellen habe ich gelesen, dass sich die steuerliche Ansässigkeit in Spanien auch dann ergibt, wenn man sich in einem zusammenhängenden 12Monats-Zeitraum mindestens 183 Tage in Spanien aufhält. Also z.B. von Mai im Jahr X bis April im Jahr X+1. Ist das korrekt ?

    1. Hola, wer in Spanien steuerlich ansässig ist, ergibt sich, wie erwähnt, aus dem Art. 9 Ley 35/2006. Somit ist das Kalenderjahr relevant. LG mag wilhelm

  2. Hallo,

    vielen Dank für die nützliche Informationen auf Ihrer Seite.
    Ich lebe und arbeite in Detuschland als Physiotherapeut und bin selbstständig und möchte 6 bis 7 mal im Jahr eine Woche in Spanien Ort arbeiten, in dem ich ein Praxisraum anmiete bzw. in einer gemieteten Wohnung für die Zeit meine Leistung anbiete.

    Muss ich eine Steuererklärung machen?

    Wenn ja, kann man das evtl. umgehen in dem ich mir meine Leistung vorab in Deutschland per Paypal z.B. bezahlen lasse?

    Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe.

    1. Hola. Diese Frage kann ich nicht so einfach beantworten. Wenn Sie meine Einschätzung zu Ihren Fragen wollen, dann nehmen Sie bitte unverbindlich mein Hilfsangebot in Anspruch. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm

  3. Hallo Wilhelm,

    In deinem Artikel ist glaube ich ein Fehler hinsichtlich der steuerrechtlichen Ansässigkeit. Laut EU 883/2004 wird vorrangig die wirtschaftliche Situation herangezogen vor der privaten, da die private i.d.R. Gar nicht objektiv prüfbar ist. Damit entfällt auch die ganze Sammelei an vermeintlichen Beweisen. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer mit Arbeitgeber im Ausland wenn der Schwerpunkt-Wohnsitz unklar ist.

    Tolle Sammlung an Informationen 👌🏻

    VG Mario

    1. Hola, vielen Dank für den Hinweis. Die erwähnte EU-Verordnung 883/2004 dient der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und ist daher nicht für die Beurteilung von steuerrechtlichen Belangen heranzuziehen. LG mag wilhelm

  4. Hallo Herr Habellöcker,

    ich hätte gern eine persönliche Beratung, da der Sachverhalt in meinem
    Fall recht komplex ist.

    Wie können wir uns sehen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    W.Toennies

    1. Hola Herr Wolfgang Tönnies. Vielen Dank für Ihr Interesse. Ich führe meine Hilfeleistung online per Email und nicht persönlich durch. Wenden Sie sich daher bitte an mein Hilfsangebot und teilen Sie mir Ihre konkreten Fragen mit. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm

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