Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?
Sind Sie in Spanien resident (d.h. steuerlich ansässig), dann sind Sie auch in Spanien steuerpflichtig.
Das ist sehr vereinfacht ausgedrückt.
Doch wann habe ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien?
Und welche Auswirkungen hat die Steueransässigkeit in Spanien für mich?
Diese Fragen beantworte ich nun hier umfassend anhand steuerrechtlicher Bestimmungen.
Allgemeine Erläuterung
Um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich hier folgende Begriffe näher definieren:
- “in Spanien steuerpflichtig” – Hiermit beziehe ich mich auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen in Spanien.
Ich spreche in diesem Zusammenhang nicht von der beschränkten Steuerpflicht nicht ansässiger Steuersubjekte in Spanien oder anderen Steuern, wie der KFZ-Steuer, Mehrwertsteuer, usw.
- “resident” – Mit diesem Begriff meine ich die Ansässigkeit im Sinne des Steuerrechts und nicht die verwaltungstechnische “Residencia” durch die Eintragung in das Ausländerregister in Spanien oder die Wohnsitzanmeldung bei der spanischen Gemeinde.
Wann bin ich in Spanien steuerpflichtig?
Als natürliche Person sind Sie in Spanien steuerpflichtig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (“residencia habitual”) in Spanien haben. Art. 8 Ley 35/2006.
Wann habe ich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien?
Laut spanischem Gesetz zur Einkommensteuer natürlicher Personen (“Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas”) wird ein gewöhnlicher Aufenthalt unter folgenden zwei Umständen begründet. Art. 9 Ley 35/2006 :
- Sie halten sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien auf oder
- Der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder Interessen befindet sich direkt oder indirekt in Spanien (wie Angestellte, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten)
Trifft eine dieser Bedingung auf Sie zu, sind Sie steuerrechtlich in Spanien ansässig und somit in Spanien steuerpflichtig.
Sporadische Abwesenheiten werden auch als Aufenthalt gezählt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach (mit der sog. Ansässigkeitsbescheinigung).
Vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund von eingegangener Verpflichtungen in Bezug auf kostenloser kultureller oder humanitärer Zusammenarbeit mit den spanischen Behörden werden nicht gezählt.
Annahme
Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, wird angenommen, dass Sie (gemäß den oben genannten Regeln) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, wenn
- Ihr Ehepartner, von dem Sie nicht gerichtlich getrennt sind, und
- Ihre unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben (vor allem wenn sie in Spanien zur Schule gehen).
Welche Auswirkung hat der gewöhnliche Aufenthalt für mich?
Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, gelten Sie dort als steuerlich ansässig (d.h. steuerlich resident in Spanien)
Sie begründen einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien und sind somit mit Ihrem gesamten Welteinkommen und -vermögen, egal aus welchem Land es stammt, in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig.
Das bedeutet auch, dass Sie in Spanien unter bestimmten Bedingungen eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen.
Ferner haben Sie die Verpflichtung, die spanische Steuerbehörde mittels “Modelo 720” über Ihr ausländisches Vermögen zu informieren, wenn der Vermögenswert über 50.000,- € beträgt.
Der Begriff der Steueransässigkeit ist in der spanischen Gesetzgebung wichtig für die:
- Einkommenssteuer natürlicher Personen (“Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas“)
- Einkommenssteuer nicht ansässiger Personen (“Impuesto sobre la Renta de No Residentes“)
- Vermögenssteuer (“Impuesto sobre el Patrimonio“)
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer (“Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones”)
Ich bin auch in einem anderem Land steuerrechtlich ansässig? Was nun?
Verlegen Sie z.B. Ihren Wohnsitz nach Spanien und behalten Ihren Wohnsitz im Herkunftsland bei, kann auch im Herkunftsland gemäß dem dort geltenden Steuerrecht eine Ansässigkeit vorliegen.
Wenn Sie die Bedingung der Steueransässigkeit sowohl in Spanien als auch in einem anderem Land erfüllen, wird das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) herangezogen, um den steuerlichen Wohnsitz festzulegen.
Es soll damit eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien wird zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit von natürlichen Personen folgenden Reihenfolge angeordnet. Diese Reihenfolge ist strikt einzuhalten:
- Sie gelten als nur in dem Staat ansässig, in dem Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen
- Verfügen Sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
- Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen haben, oder verfügen Sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger Sie sind
- Sind Sie Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Was ist die “Ständige Wohnstätte”?
Eine ständige Wohnstätte ist nicht mit dem Wohnsitz identisch.
Dieser Begriff kommt in Abkommensrecht (DBA und OECD Musterabkommen) vor, ist aber dort selbst nicht definiert.
Es gibt aber aufgrund von Kommentaren zu den OECD Musterabkommen und von Gerichtshofentscheidungen Hinweise, die auf eine ständige Wohnstätte hindeuten.
Nach dem BFH stellen alle Räumlichkeiten eine Wohnstätte dar, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind (Häuser oder Wohnungen, die der natürlichen Person gehören oder von ihr gemietet sind, oder gemietete möblierte Zimmer)
Eine Wohnung gilt als eine ständige Wohnstätte, wenn folgende Anhaltspunkte vorliegen:
- Ständige Verfügbarkeit: wenn über diese jederzeit ständig verfügt werden kann (sie ständig genutzt werden kann) und
- Dauernde Nutzung: wenn sie tatsächlich regelmäßig genutzt wird.
Das ständige Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum ist dabei nicht Voraussetzung.
Doch eine nur gelegentliche Nutzung (z.B. zu Vergnügungs-, Geschäfts- oder Studienreise, Lehrgänge u.Ä.) reicht nicht aus.
Nach dem DBA Verhandlungsprotokoll vom 18.6.1971 gelten eine Wohnung oder Räumlichkeiten, die nach Charakter und Lage ausschließlich Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und nachweislich nur gelegentlich und nicht zum Zwecke der Wahrnehmung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen verwendet werden, nicht als ständige Wohnstätte.
Der Unterschied zum Wohnsitz liegt darin, dass eine Wohnung tatsächlich nur von Fall zu Fall genutzt wird. Eine ständige tatsächliche Nutzung ist kein Merkmal für einen Wohnsitz.
Wo haben ich den Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Haben Sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, richtet sich die Steueransässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (dem sog. Lebensmittelpunkt)
Bei der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen werden sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Beziehungen berücksichtigt.
Wobei diese Umstände in ihrer Gesamtheit nach objektiven Kriterien des Einzelfalls überprüft werden. Daraus ergibt sich der Ort, der für Sie die größte Bedeutung hat. Im Zweifelsfall haben die persönlichen Beziehungen Vorrang vor den wirtschaftlichen.
A) Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung. Dazu gehören familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen.
Kriterien für die persönlichen Beziehungen können sein:
- Ort des Familienwohnsitzes (bei Personen, die nicht getrennt leben): wo der Ehegatte und minderjährige Kinder sich aufhalten; die Kinder zur Schule gehen
- regelmäßige Besuche von Partnern oder anderer Familienangehörigen (z.B. Eltern) zur Betreuung
- Freundes- und Bekanntenkreise; die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (soziale Integration)
- Regelmäßige Arztbesuche; SIP Karte in Spanien
- Bestehende Versicherungen (vor allem Krankenversicherung )
- Bankkonto, Kreditkarte
- Verträge und Mitgliedschaften (Fitnessstudio, Kultur- oder Sportverein, etc.)
- Fahrzeuganmeldung; Führerscheinausstellung
- Haustiere (die vor allem angemeldet sind)
- Registrierung bei der Botschaft; Eintragung in Wahllisten
- die Qualität der Wohnunterkunft
B) Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehungen zählen Kriterien, wie z.B.
- Ort der Arbeitsausübung bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit oder als Unternehmer
- Sitz der Vermögensverwaltung
Wie wird der steuerliche Wohnsitz nachgewiesen?
Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Land nachzuweisen, muss eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, die von der zuständigen Finanzbehörde des Landes ausgestellt wird, in dem sich der Wohnsitz befinden soll. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Bescheinigung beträgt ein Jahr.
Hat die spanische Steuerverwaltung den erforderlichen Nachweis über einen ständigen Aufenthalt in Spanien erbracht, müssen Sie im Anschluss die erforderliche Nachweise vorlegen, falls Sie noch über einen anderen Wohnsitz verfügen. Es geht darum, mit ausreichenden Beweismittel den Nachweis der Steuerverwaltung zu entkräften.
Hinsichtlich der 183-Tage -Regel empfiehlt sich eine genaue Buchführung und Dokumentation aller Reisebewegungen und Aufenthalte.
Es ist daher ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen (gemäß den oben erwähnten Anhaltspunkten) zu sammeln, die dem Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit im anderem Staat belegen. Eine bloße Ansässigkeitsbescheinigung der jeweiligen Behörde reicht oft nicht aus.
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41 Gedanken zu „Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?“
Kommentare sind geschlossen.
Vielen Dank für diese sehr ausführlichen Informationen.
Wir sind Rentner und dieses Jahr mit dem Wohnmobil in Spanien mehr als 183 Tage im Kalenderjahr unterwegs (Febr bis Mai und September bis November) Haus und Steueransässig in Deutschland. Wird sich das spanische Finanzamt bei uns melden?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Hallo,
zunächst vielen Dank für die vielen Infos auf Ihren Seiten. Wie verhält es sich mit den Steuern, wenn man bei einer deutschen Firma angestellt ist, in Spanien wohnt dort aus dem Home Office Vollzeit für die deutsche Firma arbeitet?
Danke und herzliche Grüße
Hola, für spezielle Fragen dieser Art stehe ich Ihnen gerne mit meinen Hilfsangebot zur Verfügung. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm
Hallo,
habe eine Frage. Hoffe um Antwort. Schon mal vielen Dank.
Unsere Situation:
Wir (Partner + 1Kind) sind im August 2022 nach Spanien gezogen.
Sind somit alle weniger 183 Tage in Spanien.
Kind war vom September bis Jahresende an einer Privatschule.
Einkommen hatten wir nur in Deutschland. Kein Einkommen in Spanien.
Waren in kurzzeit Mieten in verschiedenen Applikationen untergebracht.
Sind wir in Spanien steuerpflichtig?
(hoffe nicht)
Hola, für spezielle Fragen dieser Art stehe ich Ihnen gerne mit meinen Hilfsangebot zur Verfügung. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm