Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?

Steuerpflicht in Spanien

Sind Sie in Spanien resident (d. h. steuerlich ansässig), dann besteht auch Steuerpflicht in Spanien.

Das ist sehr vereinfacht ausgedrückt.

Doch wann habe ich genau meinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien?

Und welche Auswirkungen hat die Steueransässigkeit in Spanien für mich? Und wie wird der steuerliche Wohnsitz nachgewiesen?

Diese Fragen beantworte ich nun hier umfassend anhand des Doppelbesteuerungsabkommens und der steuerrechtlicher Bestimmungen in Spanien.

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Was bedeutet “resident” und “Steuerpflicht in Spanien”?

Um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich hier folgende Begriffe näher definieren:

  • “Steuerpflicht in Spanien” – Hiermit beziehe ich mich auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen in Spanien.

Ich spreche in diesem Zusammenhang nicht von derbeschränkten Steuerpflicht nichtansässiger Steuersubjekte in Spanien oder anderen Steuern wie der Kfz-Steuer, Mehrwertsteuer, usw.

Wann bin ich in Spanien steuerpflichtig?

Als natürliche Person sind Sie in Spanien steuerpflichtig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (“residencia habitual”) dort haben. Art. 8 Ley 35/2006.

Wann habe ich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien?

Laut spanischem Gesetz zur Einkommensteuer natürlicher Personen (“Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas”) wird ein gewöhnlicher Aufenthalt unter folgenden zwei Umständen begründet. Art. 9 Ley 35/2006 :

  1. Sie halten sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien auf oder
  1. Der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder Interessen befindet sich direkt oder indirekt in Spanien (wie Angestellte, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten)

Trifft eine dieser Bedingung auf Sie zu, sind Sie steuerrechtlich in Spanien ansässig und somit dort steuerpflichtig.

Sporadische Abwesenheiten werden auch als Aufenthalt gezählt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach (mit der sog. Ansässigkeitsbescheinigung).

Vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund von eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf kostenlose kulturelle oder humanitäre Zusammenarbeit mit den spanischen Behörden werden nicht gezählt.

Annahme

Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, wird angenommen, dass Sie (gemäß den oben genannten Regeln) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, wenn

  • Ihr Ehepartner, von dem Sie nicht gerichtlich getrennt sind, und
  • Ihre unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben (vor allem wenn sie in Spanien zur Schule gehen).

Welche Auswirkungen hat der gewöhnliche Aufenthalt für mich?

Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, gelten Sie dort als steuerlich ansässig (d. h. steuerlich resident in Spanien).

Sie begründen einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien und sind somit mit Ihrem gesamten Welteinkommen und Weltvermögen, egal aus welchem Land es stammt, in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig.

Das bedeutet auch, dass Sie in Spanien unter bestimmten Bedingungen eine Einkommenssteuererklärung abgeben (Modelo 100) müssen.

Ferner haben Sie die Verpflichtung, die spanische Steuerbehörde mittels “Modelo 720” und “Modelo 721” über Ihr ausländisches Vermögen bzw. Ihre virtuellen Währungen (Kryptowährungen), die im Ausland verwaltet werden, zu informieren, wenn der Vermögenswert über 50.000,- € beträgt.

Der Begriff der Steueransässigkeit ist in der spanischen Gesetzgebung hat einen Einfluss auf die:

  • Vermögenssteuer (“Impuesto sobre el Patrimonio“):
    Eine Vermögenssteuererklärung ist vorzulegen, sofern eine Vermögensteuer anfällt bzw. bei einem Weltvermögen über 2.000.000,- €
  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer(“Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones”):
    Sie unterliegen dieser Steuer in Spanien, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte oder Rechte befinden (d. h. auch mit ausländischem Vermögen)

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Ich bin auch in einem anderem Land steuerrechtlich ansässig? Was nun?

Verlegen Sie z. B. Ihren Wohnsitz nach Spanien und behalten Ihren Wohnsitz im Herkunftsland bei, kann auch im Herkunftsland gemäß dem dort geltenden Steuerrecht eine Ansässigkeit vorliegen.

Wenn Sie die Bedingung der Steueransässigkeit sowohl in Spanien als auch in einem anderem Land erfüllen, wird das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) herangezogen, um den steuerlichen Wohnsitz festzulegen.

Es soll damit eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien wird zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit von natürlichen Personen folgende Reihenfolge angeordnet. Diese Reihenfolge ist strikt einzuhalten:

  1. Sie gelten als nur in dem Staat ansässig, in dem Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen.
  1. Verfügen Sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
  1. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen haben, oder verfügen Sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  1. Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gelten Sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger Sie sind.
  1. Sind Sie Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

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Was ist die “Ständige Wohnstätte”?

Eine ständige Wohnstätte ist nicht mit dem Wohnsitz identisch.

Dieser Begriff kommt im Abkommensrecht (DBA und OECD-Musterabkommen) vor, ist aber dort selbst nicht definiert.

Es gibt aber aufgrund von Kommentaren zu den OECD-Musterabkommen und von Gerichtshofentscheidungen Hinweise, die auf eine ständige Wohnstätte hindeuten.

Nach dem BFH stellen alle Räumlichkeiten eine Wohnstätte dar, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind (Häuser oder Wohnungen, die der natürlichen Person gehören oder von ihr gemietet sind, oder gemietete möblierte Zimmer)

Eine Wohnung gilt als eine ständige Wohnstätte, wenn folgende Anhaltspunkte vorliegen:

  • Ständige Verfügbarkeit: wenn über diese jederzeit ständig verfügt werden kann (sie ständig genutzt werden kann) und
  • Dauernde Nutzung: wenn sie tatsächlich regelmäßig genutzt wird.

Das ständige Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum ist dabei nicht Voraussetzung.

Doch eine nur gelegentliche Nutzung (z. B. zu Vergnügungs-, Geschäfts- oder Studienreise, Lehrgängen u. Ä.) reicht nicht aus.

Nach dem DBA-Verhandlungsprotokoll vom 18.6.1971 gelten eine Wohnung oder Räumlichkeiten, die nach Charakter und Lage ausschließlich Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und nachweislich nur gelegentlich und nicht zum Zwecke der Wahrnehmung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen verwendet werden, nicht als ständige Wohnstätte.

Der Unterschied zum Wohnsitz liegt darin, dass eine Wohnung tatsächlich nur von Fall zu Fall genutzt wird. Eine ständige tatsächliche Nutzung ist kein Merkmal für einen Wohnsitz.

Wo habe ich meinen Lebensmittelpunkt?

Haben Sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, richtet sich die Steueransässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (dem sog. Lebensmittelpunkt)

Bei der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen werden sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Beziehungen berücksichtigt.

Wobei diese Umstände in ihrer Gesamtheit nach objektiven Kriterien des Einzelfalls überprüft werden. Daraus ergibt sich der Ort, der für Sie die größte Bedeutung hat. Im Zweifelsfall haben die persönlichen Beziehungen Vorrang vor den wirtschaftlichen.

A) Persönliche Beziehungen

Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung. Dazu gehören familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen.

Kriterien für die persönlichen Beziehungen können sein:

  • Ort des Familienwohnsitzes (bei Personen, die nicht getrennt leben): wo der Ehegatte und minderjährige Kinder sich aufhalten; die Kinder zur Schule gehen
  • regelmäßige Besuche von Partnern oder anderen Familienangehörigen (z. B. Eltern) zur Betreuung
  • Freundes- und Bekanntenkreise; die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (soziale Integration)
  • Regelmäßige Arztbesuche; SIP Karte in Spanien
  • Bankkonto, Kreditkarte
  • Bestehende Versicherungen (vor allem Krankenversicherung )
  • Verträge und Mitgliedschaften (Fitnessstudio, Kultur- oder Sportverein, etc.)
  • Fahrzeuganmeldung; Führerscheinausstellung
  • Registrierung bei der Botschaft; Eintragung in Wahllisten
  • Haustiere (die vor allem angemeldet sind)
  • die Qualität der Wohnunterkunft

B) Wirtschaftliche Beziehungen:

Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen.

Für die Beurteilung derwirtschaftlichen Beziehungen zählen Kriterien wie z. B.

  • Ort der Arbeitsausübung bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit oder als Unternehmer
  • Sitz der Vermögensverwaltung

Wie wird der steuerliche Wohnsitz nachgewiesen?

Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Land nachzuweisen, muss eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, die von der zuständigen Finanzbehörde des Landes ausgestellt wird, in dem sich der Wohnsitz befinden soll. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Bescheinigung beträgt ein Jahr.

Hat die spanische Steuerverwaltung den erforderlichen Nachweis über einen ständigen Aufenthalt in Spanien erbracht, müssen Sie im Anschluss die erforderliche Nachweise vorlegen, falls Sie noch über einen anderen Wohnsitz verfügen. Es geht darum, mit ausreichenden Beweismitteln den Nachweis der Steuerverwaltung zu entkräften.

Hinsichtlich der 183-Tage-Regel empfiehlt sich eine genaue Buchführung und Dokumentation aller Reisebewegungen und Aufenthalte.

Es ist daher ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen (gemäß den oben erwähnten Anhaltspunkten) zu sammeln, die dem Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit im anderen Staat belegen. Eine bloße Ansässigkeitsbescheinigung der jeweiligen Behörde reicht oft nicht aus.

Fazit: häufige Fragen

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Rechtsgrundlagen

Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien

OECD Musterabkommen DBA

DBA Verhandlungsprotokoll vom 18.6.1971

41 Kommentare zu „Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?

  1. Vielen Dank für diese sehr ausführlichen Informationen.
    Wir sind Rentner und dieses Jahr mit dem Wohnmobil in Spanien mehr als 183 Tage im Kalenderjahr unterwegs (Febr bis Mai und September bis November) Haus und Steueransässig in Deutschland. Wird sich das spanische Finanzamt bei uns melden?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

  2. Hallo,
    zunächst vielen Dank für die vielen Infos auf Ihren Seiten. Wie verhält es sich mit den Steuern, wenn man bei einer deutschen Firma angestellt ist, in Spanien wohnt dort aus dem Home Office Vollzeit für die deutsche Firma arbeitet?
    Danke und herzliche Grüße

  3. Hallo,

    habe eine Frage. Hoffe um Antwort. Schon mal vielen Dank.

    Unsere Situation:
    Wir (Partner + 1Kind) sind im August 2022 nach Spanien gezogen.
    Sind somit alle weniger 183 Tage in Spanien.
    Kind war vom September bis Jahresende an einer Privatschule.
    Einkommen hatten wir nur in Deutschland. Kein Einkommen in Spanien.
    Waren in kurzzeit Mieten in verschiedenen Applikationen untergebracht.

    Sind wir in Spanien steuerpflichtig?
    (hoffe nicht)

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