Was ist die spanische Grunderwerbssteuer?
Wenn Sie eine Immobilie (Haus, Finca, Wohnung) erwerben, kann unter Umständen die spanische Grunderwerbssteuer (“Impuesto de Transmisiones Patrimoniales” – kurz ITP) anfallen.
Diese Steuer erhöht den Kaufpreis der Liegenschaft zusätzlich.
Daher ist es gut, zu wissen, wie hoch die Grunderwerbssteuer in Spanien ist und vor allem wann und wie sie zu zahlen ist.
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Wann fällt die spanische Grunderwerbssteuer an?
Die Grunderwerbsteuer in Spanien ist eine indirekte Steuer und sie ist im Gesetz über die Vermögensübertragungssteuer und Beurkundungssteuer (“Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados”) geregelt. Artikel 1 Real Decreto Legislativo 1/1993
Dieses Gesetz umfasst folgende 3 Tatbestände:
- entgeltliche Übertragungen von Vermögenswerten (“transmisiones patrimoniales onerosas”)
- gesellschaftsrechtliche Tätigkeiten (“operaciones societarias”)
- dokumentierte Rechtshandlungen (“actos jurídicos documentados)
Wobei ich mich in diesem Fachbeitrag auf den Punkt 1 (insbesondere auf die Übertragung von Immobilien) beziehe.
Diesbezüglich wird die Grunderwerbssteuer auf die entgeltliche Übertragung von Vermögenswerten und auf Rechtsgeschäfte natürlicher und juristischer Personen zu Lebzeiten angewandt. Art. 7 Real Decreto Legislativo 1/1993
Hierbei handelt es sich vor allem um den Kauf und Verkauf von gebrauchten beweglichen oder unbeweglichen Gütern zwischen Privatpersonen (wie z. B. den Kauf eines Hauses, eines Autos oder Motorrades).
Während bei neuen Immobilien oder Fahrzeugen die Mehrwertsteuer (“Impuesto sobre el Valor Añadido” – IVA) anfällt, wird bei gebrauchten Gütern die ITP erhoben (sofern es sich um keine unternehmerischen bzw. freiberufliche Tätigkeit handelt).
Wer unterliegt dieser Steuer?
Bei Übertragungen von Gütern und Rechten aller Art muss der Erwerber (Käufer) diese Steuer zahlen. Art . 8 Real Decreto Legislativo 1/1993
Die spanische Grunderwerbssteuer fällt an, wenn sich die erworbene gebrauchte Immobilie auf spanischem Staatsgebiet befindet. Befindet sich die Immobilie im Ausland und ist der Käufer in Spanien steuerlich ansässig, muss sie ebenfalls entrichtet werden.
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Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
Die Höhe der Steuerschuld wird durch Anwendung der Steuersätze auf die Bemessungsgrundlage ermittelt.
Der Staat legt je nach Vermögensart Mindestprozentsätze fest. Der endgültige Steuersatz wird jedoch von den jeweiligen Autonomen Gemeinschaften bestimmt. Dieser ist immer höher als der vom Staat angegebene Prozentsatz, der wie folgt lautet: Art.11 Real Decreto Legislativo 1/1993
- Immobilien: 6 %.
- Bewegliche Güter: 4 %.
Die Steuersätze der spanischen Grunderwerbssteuer richten sich teilweise nach dem Wert der erworbenen Immobilie. Je höher der Wert, desto höher der anwendbare Satz.
Ferner gibt es ermäßigte Sätze für den Erwerb des Hauptwohnsitzes (“vivienda habitual”) unter bestimmten Bedingungen.
Die Steuersätze in den Autonomen Gemeinschaften liegen bei der Übertragung von Immobilien grundsätzlich zwischen 6 % und 11%.
Wie wird die Bemessungsgrundlage bestimmt?
Bei Erwerb einer Immobilie in Spanien bildet der in der Katasterordnung vorgesehene Referenzwert („valor de referencia“) zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Bemessungsgrundlage der Steuer. Art.10 Real Decreto Legislativo 1/1993
Ist jedoch der von den Beteiligten angegebene Wert der Immobilie, der Preis oder die vereinbarte Gegenleistung oder beides höher als der Referenzwert, so wird der höhere dieser Werte als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.
Gibt es keinen Referenzwert oder kann dieser nicht von der Generaldirektion für Katasterwesen bescheinigt werden, so ist die Steuerbemessungsgrundlage der höhere der folgenden Werte: der von den Beteiligten angegebene Wert, der vereinbarte Preis bzw. die Gegenleistung oder der Marktwert.
Wann wird die Grunderwerbssteuer fällig?
Am Tag, an dem die Handlung oder der Vertrag vorgenommen wird, d. h. an dem Tag, an dem die Urkunde oder der private Vertrag errichtet wird.
Wie ist die Steuer zu erklären und zu bezahlen?
Die spanische Grunderwerbssteuer wird im Zuge einer Selbstveranlagung (“autoliquidación”) erklärt und abgeführt.
Diesbezüglich ist bei Immobilien grundsätzlich das Formular Modelo 600 bei der zuständigen Steuerbehörde in der Autonomen Region, wo die Liegenschaft liegt, einzureichen.
Hierfür muss das eine oder andere Formular verwendet und nach den Bestimmungen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft vorgelegt werden.
Die Frist für die Abgabe der Erklärung ist 30 Werktage ab dem Tag, an dem die Handlung oder der Vertrag erfolgt ist.
Wollen Sie wissen, welche Steuern noch in Zusammenhang einer Immobilie entstehen können, dann lesen Sie diesen Fachbeitrag: Immobilie in Spanien – Das sind die Steuern!