Steuervorteile für Menschen mit Behinderung in Spanien im Überblick

Steuervorteile für Menschen mit Behinderung in Spanien

Es gibt zahlreiche Steuervorteile für Menschen mit Behinderung in Spanien.

In diesem Fachbeitrag erhalten Sie als von einer Behinderung betroffene Person einen detaillierten Blick auf die wichtigsten Ermäßigungen, wie Abzüge, Freibeträge und Steuerbefreiungen, die die spanische Steuerlandschaft bietet.

Ob bei der Einkommensteuer, der Mehrwertsteuer, der Kfz-Steuer, der Kfz-Zulassungssteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer, es bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast in Spanien zu verringern.

Folglich ist es wichtig, sich mit diesen Regelungen vertraut zu machen, um die steuerlichen Vergünstigungen in Spanien optimal nutzen zu können.

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Abzüge und Freibeträge bei der Einkommensteuer in Spanien

Wann bin ich eine Person mit Behinderung für Zwecke der Einkommenssteuer?

Als Menschen mit Behinderungen gelten für Zwecke der spanischen Einkommenssteuer Personen, die einen Behinderungsgrad von 33 % oder mehr nachweisen können. Art. 72 Reglamento IRPF

Wie wird der Grad der Behinderung nachgewiesen?

Sie müssen den Grad der Behinderung, den Bedarf an Hilfe durch Dritte oder die eingeschränkte Mobilität mit einer von der zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft oder vom IMSERSO (für die Städte Ceuta und Melilla) ausgestellten Bescheinigung nachweisen.

Das Verfahren zur Anerkennung und Einstufung des Behindertengrades erfolgt nach dem spanischen Erlass 888/2022 vom 18. Oktober. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Fachbeitrag: Anerkennung der Behinderung in Spanien: Schritte, Verfahren und Vergünstigungen

In folgenden Fällen wird jedoch davon ausgegangen, dass Sie einen anerkannten Behinderungsgrad haben:

a) Bei einem Grad gleich oder höher als 33 %, wenn

  • Sie eine dauerhafte Invaliditätsrente der spanischen Sozialversicherung (“Seguridad Social”) wegen voller, absoluter oder schwerer Behinderung beziehen.
  • Sie eine Rente aus passiven Klassen für den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder Dienstuntauglichkeit erhalten.

b) Bei einem Grad von 65 % oder mehr, wenn

  • Ihre Invalidität von einem Zivilgericht festgestellt wurde, auch wenn Sie diesen Grad nicht erreichen.

In den Fällen, in denen die besonderen Umstände dies rechtfertigen, kann der Zustand der behinderten Person jedoch mit jedem gesetzlich zugelassenen Beweismittel anerkannt werden.

Hinweis: Die Anerkennung der Pflegegrade von pflegebedürftiger Personen gem. spanischem Pflegegesetz unterliegt einem anderen Zuständigkeitsbereich, der nicht den Anforderungen des Artikels 72 der Einkommensteuerverordnung entspricht und daher nicht anerkannt wird.

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Welche Einkünfte sind steuerfrei?

Die folgenden Einkünfte sind gem. Art. 7 des spanischen Einkommensteuergesetzes für Menschen mit Behinderungen steuerfrei und müssen somit nicht erklärt werden:

  • Leistungen bei dauerhafter absoluten Erwerbsunfähigkeit oder einer schweren Behinderung (“Prestaciones por incapacidad permanente absoluta o gran invalidez”) der spanischen Sozialversicherung (“Seguridad Social”) oder von den Einrichtungen, die an ihre Stelle treten.

Hinweis: Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fallen auch ausländische Erwerbsunfähigkeitsrenten unter diese Befreiung.

  • Renten wegen Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit aus dem System der Passiven Klassen (“régimen de Clases Pasivas”), sofern der Rentenempfänger vollständig von jeglichem Beruf oder Gewerbe ausgeschlossen ist, sowie die Renten aus dem Passivsystem für Enkelkinder und Geschwister, die erwerbsunfähig sind.
  • Die Beträge, die von öffentlichen Einrichtungen zur Aufnahme von Menschen mit Behinderungen erhalten werden, oder die entsprechenden Beträge, die in den Verordnungen der Autonomen Regionen vorgesehen sind.
  • Finanzielle Unterstützung, die öffentliche Einrichtungen Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 % zur Finanzierung ihres Aufenthalts in Wohnheimen oder Tagesstätten gewähren, wenn das übrige Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
  • Arbeitseinkünfte aus Leistungen, die von Menschen mit Behinderungen in Form von Einkommen bezogen werden, das den Beiträgen zum System der sozialen Vorsorge, speziell eingerichtet zu ihren Gunsten, entspricht.

Auch Arbeitseinkünfte aus Beiträgen zu geschützten Vermögen von Menschen mit Behinderungen sind steuerfrei.

Wobei hier für die Befreiung eine jährliche Obergrenze festgelegt ist.

  • Öffentliche Geldleistungen (Pflegegeld) im Zusammenhang mit der Pflege im familiären Umfeld und der persönlichen Betreuung, die sich aus dem spanischen Gesetz für pflegebedürftige Personen ergeben.

Vermögensgewinne und -verluste

Art. 33.3 y 4.b) Ley del IRPF

Veräußerungsgewinne anlässlich der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes von Personen, die sich gem. dem spanischen Pflegegesetz in einer Situation schwerer oder starker Pflegebedürftigkeit befinden, sind steuerfrei.

Ferner wird davon ausgegangen, dass es keine Vermögensgewinne oder -verluste für Beiträge zu geschützten Vermögenswerten gibt, die zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingerichtet sind.

Welche Freibeträge für Behinderung gibt es in Spanien?

Art. 60 y 61 Ley IRPF

Der Behindertenfreibetrag (“Mínimo por discapacidad”) kann zusätzlich zum persönlichen Grundfreibetrag und den Freibeträgen für Vorfahren oder Nachkommen in Anspruch genommen werden.

Er reduziert nicht das Einkommen, sondern unterliegt als Teil der Steuerbemessungsgrundlage nicht der Einkommensteuer, da er zum Nulltarif besteuert wird.

Der Freibetrag für Behinderung in Spanien setzt sich aus der Summe folgender Beträge zusammen:

  • Freibetrag für Behinderung des Steuerpflichtigen (“Mínimo por discapacidad del contribuyente”) und
  • Freibetrag für Behinderung von Vorfahren und Nachkommen (“Mínimo por discapacidad de ascendientes o descendientes”)

Wie hoch ist der Behindertenfreibetrag?

Die Höhe des Freibetrages in Spanien hängt vom Grad der Behinderung ab und kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für Unterstützungskosten erhöht werden.

a) Der Behindertenfreibetrag des Steuerpflichtigen beträgt 3.000,- € pro Jahr und 9.000,- € pro Jahr bei einem Invaliditätsgrad von 65 % oder mehr.

Dieser Freibetrag erhöht sich um 3.000,- € für Kosten der Unterstützung, wenn der Nachweis erbracht wird, dass man auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, die Mobilität eingeschränkt ist oder der Grad der Behinderung 65 % oder mehr beträgt.

b) Der Freibetrag für Behinderung von Vorfahren oder Nachkommen beträgt 3.000,- € pro Jahr und 9.000,- € bei einem Invaliditätsgrad von 65 % oder mehr.

Dieser Mindestbetrag erhöht sich bei Unterstützungskosten ebenfalls um 3 000,- € für jeden Vorfahren oder Nachkommen gem. den oben genannten Bedingungen.

Tabelle Behindertenfreibetrag in Spanien
Tabelle Behindertenfreibetrag in Spanien

Einige Autonome Regionen (wie z. B. Andalusien, Balearen, Valencia, Madrid) haben höhere Freibeträge für Behinderung festgelegt.

Die Anwendung dieser Mindestfreibeträge entfällt, wenn die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie eine Einkommenssteuererklärung mit einem Einkommen von mehr als 1.800,- € einreichen.

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Welche Steuerabzüge gibt es wegen Behinderung?

Reduzierung der Arbeitseinkünfte:

Art. 19.2.f) de la Ley del IRPF

Hinsichtlich der Arbeitseinkünfte sind in Spanien Ausgaben für geografische Mobilität in Höhe von 2.000 € abzugsfähig, wenn aufgrund des Wechsels der Arbeitsstelle der gewöhnliche Wohnsitz verlegt wird.

Aktive Arbeitnehmer mit Behinderungen haben zusätzlich zu den oben genannten Kosten, Anspruch auf eine Erhöhung um folgende Beträge:

Grad der BehinderungAbzug für aktive Arbeitnehmer mit Behinderung
Gleich oder über 33% und unter 65%3.500,- €
Gleich oder über 33% und unter 65%,
bei Nachweis über den Bedarf von Hilfe Dritter oder die eingeschränkte Mobilität
7.750,- €
Gleich oder über 65%7.750,- €
Tabelle abzugsfähige Kosten für aktive Arbeitnehmer mir Behinderung in Spanien

Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer:

Folgende geleistete Beiträge können gemäß den Höchstgrenzen von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden:

a) Beiträge zum geschützten Vermögen von Menschen mit Behinderungen (“aportaciones a patrimonios protegidos de personas con discapacidad”): Art. 54 Ley IRPF y 71 Reglamento IRPF

  • 10.000,- € pro Jahr für jeden Beitragszahler und für sämtliche geschützte Vermögenswerte, zu denen die Beiträge geleistet werden.
  • 24.250,- € pro Jahr für sämtliche Abzüge, die von allen Personen vorgenommen werden, die Beiträge zu demselben geschützten Vermögen leisten.

b) Beiträge zu Systemen der sozialen Vorsorge (“sistemas de previsión social”) zugunsten von Menschen mit Behinderungen: Art. 53 Ley IRPF; 50 y 51 Reglamento IRPF

  • 24.250,- € pro Jahr für die Beiträge, die von Personen mit Behinderung geleistet werden.
  • 10.000,- € pro Jahr für die Beiträge, die von Verwandten, Vormündern oder Vertretern der Vormundschaft oder dem Ehepartner der Person mit Behinderung durchgeführt werden.
  • 24.250,- € pro Jahr, wobei sowohl die Beiträge der Person mit einer Behinderung als auch die Beiträge aller anderen Personen berücksichtigt werden, die zugunsten derselben Person mit einer Behinderung Beiträge leisten.
Abzug bei Zusammenveranlagung:

Bei Vorliegen folgender Familieneinheiten wird die Steuerbemessungsgrundlage ebenfalls reduziert, sofern sie nicht negativ ist: Art. 84.2.3º y 4º Ley IRPF

  • Familieneinheiten mit beiden Ehegatten: Abzug von 3.400,- € pro Jahr

Bei gemeinsamen Steuererklärungen von Familieneinheiten, zu denen beide nicht rechtlich getrennten Ehegatten und, falls vorhanden, die erwerbsunfähigen Volljährigen, die gerichtlich der elterlichen Sorge unterliegen, oder gegebenenfalls die volljährigen Kinder mit Behinderungen, für die eine stellvertretende Vormundschaft eingerichtet ist, gehören

  • Alleinerziehende Familieneinheiten: Abzug von 2.150,- € pro Jahr

Bei gemeinsamen Erklärungen von einer Familieneinheit, die aus dem Vater oder der Mutter und volljährigen, erwerbsunfähigen Kindern besteht, die unter elterlicher Sorge oder stellvertretender Vormundschaft stehen und mit dem einen oder dem anderen zusammenleben

Abzüge von der Steuerschuld:

Es können für unterhaltsberechtigte Familienangehörige mit Behinderung Abzüge von der Steuerschuld bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Dieser Steuerabzug wird unabhängig davon angewandt, ob die Steuerschuld positiv, negativ oder null ist.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie auch eine Zahlung im Voraus beantragen.

Welche Abzüge gibt es und was ist der Höchstbetrag?

  1. Abzug für unterhaltsberechtigte Nachkommen und Vorfahren mit Behinderung (“descendientes y ascendientes con discapacidad a cargo”)

Bis zu 1.200,- € pro Jahr für jeden Nachkommen und Vorfahren mit Behinderung, sofern Anspruch auf die Anwendung des Freibetrags für Nachkommen bzw. Vorfahren gegeben ist.

  1. Abzug für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten mit einer Behinderung (“cónyuge con discapacidad a cargo”)

Bis zu 1.200,- € pro Jahr für den nicht rechtskräftig getrennten Ehegatten mit einer Behinderung, sofern sein Jahreseinkommen ohne Befreiungen 8.000,- € nicht übersteigt und er keinen Anspruch auf die vorgenannten Abzüge für Nachkommen oder Vorfahren mit Behinderung hat.

Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen für diesen Steuerabzug gegeben sein:

  • Ausüben einer selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit und Registrierung bei der Sozialversicherung (“Seguridad Social”) oder der Gegenseitigkeitsgesellschaft (“mutualidad”)
  • Bezug einer beitragsabhängigen Leistung und Sozialhilfe aus dem Arbeitslosenschutzsystem.
  • Bezug einer Rente von der Sozialversicherung oder dem System der Passiven Klassen (“Clases Pasivas”)
  • Selbständiger sein, der nicht im Sozialsystem der RETA integriert ist, und der ähnliche Leistungen, wie die oben genannten, von alternativen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit bezieht.

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Vergünstigungen bei der spanischen Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerbefreite Dienstleistungen und Erwerbe:

Folgende Operationen sind von der spanischen Mehrwertsteuer (“Impuesto sobre el valor añadido” – kurz IVA) befreit:

  • Der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die speziell für die Ausbildung, die Beschäftigung oder die soziale Förderung von Menschen mit Behinderungen durch ordnungsgemäß autorisierte Einrichtungen oder Stellen bestimmt sind,
    • sofern die Haupttätigkeit dieser Einrichtungen die Ausbildung oder Unterstützung von Personen mit Behinderung ist und die Lieferung unentgeltlich und zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgte. Art. 26. Dos y art. 45 de la Ley 37/1992
  • Sozialhilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, die die in den Steuervorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Art. 20. Uno. 8º de la Ley 37/1992

Welche ermäßigten IVA-Sätze gibt es?

Für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen kommen in Spanien folgende ermäßigte Sätze zur Mehrwertsteuer zur Anwendung: Art. 91, Ley 37/1992

IVA-Satz von 4 %:

a) Auf Dienstleistungen, die von privaten Einrichtungen an pflegebedürftige Personen erbracht werden, im Zusammenhang mit:

  • Telebetreuung,
  • häuslicher Hilfe,
  • Tages- und Nachtzentren und
  • Heimpflege

b) Auf den Kauf von Prothesen, Orthesen und internen Implantaten für Menschen mit Behinderungen

c) Auf den Kauf, die Anpassung oder die Reparatur von Fahrzeugen für Menschen mit Behinderungen

Betroffen davon sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen folgende Fahrzeuge:

  • Fahrzeuge, konzipiert für Personen mit eingeschränkter Mobilität (Leergewicht von höchstens 350 kg und Geschwindigkeit von höchstens 45 km/h), sowie Rollstühle zur ausschließlichen Verwendung durch Menschen mit Behinderung
  • Spezielle Taxis, die für die Beförderung von Personen im Rollstuhl bestimmt sind
  • Kraftfahrzeuge für die regelmäßige Beförderung von Personen im Rollstuhl oder mit eingeschränkter Mobilität, unabhängig davon, wer der Fahrer des Fahrzeugs ist.

IVA-Satz von 10 %:

Auf den Erwerb von medizinischen Geräten, Apparaten und sonstigen Produkten, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale dazu vorgesehen sind, Beeinträchtigungen zu lindern oder zu behandeln, und die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch von Personen mit körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigungen bestimmt sind.

Hier einige Beispiele:

  • Brillen, Brillenfassungen, Kontaktlinsen und die für ihre Verwendung, Pflege und Wartung erforderlichen Produkte
  • Therapiestühle und Rollstühle sowie Gehhilfen und Kräne für den Transport von Menschen mit Behinderungen
  • Hebebühnen, Rollstuhllifte, Rollstuhladapter für Treppen und tragbare Rampen
  • Geräte für die Heimdialyse und die Beatmungsbehandlung
  • Geräte für die Selbstkontrolle und Behandlung von Diabetes
  • Kanülen für Tracheotomie und Laryngektomie
  • Hilfsmittel zum An- und Auskleiden, Waschen, Baden und Duschen,…

Befreiungen von der Kfz-Anmeldesteuer in Spanien

Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität unterliegen nicht der spanischen Anmeldesteuer (“Impuesto de Matriculación” – IEDMT). Art. 65.1.a) 6º Ley 38/1992

Als ein Fahrzeug für Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt ein Fahrzeug, dessen Leergewicht 350 kg nicht übersteigt und das aufgrund seiner Bauweise auf ebenem Gelände eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h erreichen kann und das speziell für die Nutzung durch Personen mit einer körperlichen Störung oder Behinderung konzipiert und gebaut (und nicht nur angepasst) ist. In Bezug auf die übrigen technischen Merkmale sind sie dreirädrigen Kleinkrafträdern gleichgestellt.

Kraftfahrzeuge, die auf den Namen von Menschen mit Behinderungen zu deren ausschließlicher Nutzung zugelassen sind, sind von der Anmeldesteuer (Zulassungssteuer) in Spanien befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Art. 66.1.d) Ley 38/1992

  • Es müssen mindestens vier Jahre seit der Zulassung eines anderen Fahrzeugs unter ähnlichen Bedingungen vergangen sein. Diese Anforderung gilt jedoch nicht bei einem Totalschaden der ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeuge.
  • Sie dürfen innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zulassung nicht Gegenstand einer späteren Übertragung unter Lebenden sein.
  • Die Anwendung dieser Steuerbefreiung unterliegt der vorherigen Anerkennung durch die spanische Steuerverwaltung.
  • Die vorherige Anerkennung wird mittels Modelo 05 beantragt, wobei als Unterlagen die Bestätigung der Behinderung und die “Ficha Técnica del vehículo” beizufügen sind.

Die Anmeldung bzw. Zulassung des Fahrzeugs bei der zuständigen spanischen Verkehrsbehörde setzt voraus, dass die genannte vorherige Anerkennung durch die Steuerverwaltung bestätigt wird.

Befreiungen von der Kfz-Steuer in Spanien

Folgende Kraftfahrzeuge sind von der spanischen Kfz-Steuer (“Impuesto sobre Vehículos de Tracción Mecánica” – kurz IVTM) befreit: Art. 93.e), Real Decreto Legislativo 2/2004

  1. Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität und
  2. Fahrzeuge, die auf den Namen von Personen mit Behinderung (mindestens 33 %) zur deren ausschließlicher Nutzung zugelassen sind.

Um die genannte Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Betroffenen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung die Gewährung dieser Befreiung anfordern. Betreffend Punkt b) ist eine Bescheinigung über die Behinderung vorzulegen und die Bestimmung des Fahrzeugs zu begründen.

Sobald die Befreiung von der spanischen Gemeindeverwaltung erklärt wurde, wird ein Dokument ausgestellt, das die Erteilung der Befreiung bestätigt.

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Ermäßigungen bei der spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer

Auf staatlicher Ebene gibt es für Personen mit Behinderung bei Erwerb von Todes zusätzlich folgende Freibeträge: Art. 20. 2.a) Ley 29/1987

  • Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 33 % und weniger als 65 %: 47.858,59 €
  • Bei einem Invaliditätsgrad von 65 % oder mehr: 150.253,03 €

Zahlreiche Autonome Regionen haben ebenfalls Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen.

Im Falle der Erbschaftssteuer (“Impuesto sobre Sucesiones”) haben einige von ihnen die Besteuerung von Personen mit einem bestimmten Grad der Behinderung praktisch aufgehoben (wie z. B. Valencia). Die meisten Autonomen Gemeinschaften haben sich jedoch darauf beschränkt, die in der staatlichen Gesetzgebung festgelegten Ermäßigungen bzw. Freibeträge zu erhöhen.

Was die Schenkungssteuer (“Impuesto sobre Donaciones”) betrifft, haben vor allem zwei Regionen Menschen mit Behinderungen generell begünstigt: die Region Valencia und Kastilien-La Mancha.

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