Tierschutzgesetz in Spanien: wichtige Pflichten & Verbote

Seit dem 29.09.2023 gilt ein neues Tierschutzgesetz in Spanien.
In diesem Gesetz sind unter anderem Pflichten und Verbote in Bezug auf Haustiere (wie Hunde, Katzen) und Wildtiere in Gefangenschaft angeführt, die Sie als Tierhalter unbedingt kennen sollten.
Denn die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann zu erheblichen Strafen führen.
Vor allem für Hundehalter sind entscheidende Regelungen anzuwenden (wie die Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen).
Ferner erfahren Sie, wie es mit dem Zugang von Haustieren zu Restaurants, Stränden, öffentlichen Verkehrsmittel und Räumen aussieht.
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Tierschutzgesetz in Spanien: Was ist der Zweck?
Ziel dieses Gesetzes ist es, auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet eine grundlegende rechtliche Regelung für den Schutz, die Gewährleistung der Rechte und das Wohlergehen von Haustieren und Wildtieren in Gefangenschaft zu schaffen. Art. 1, Ley 7/2023
Unter den Rechten der Tiere ist ihr Recht auf gute Behandlung, Respekt und Schutz zu verstehen, das ihnen als fühlende Wesen innewohnt.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes sind Kampfstiere, Nutztiere, speziell gezüchtete Tiere, Wildtiere und Tiere, die für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt werden (wie Hirtenhunde, Rettungshunde, Polizeihunde und Jagdhunde).
Für diese Tiere gibt es teilw. eigene Gesetze und Regelungen.
Was sind die allgemeine Pflichten?
Alle Personen sind verpflichtet, Tiere entsprechend ihrer Eigenschaft als fühlende Wesen zu behandeln.
Insbesondere haben die Halter von Haustieren und Wildtieren in Gefangenschaft folgende Pflichten zu beachten: Art. 24, Ley 7/2023
- Tiere unter würdigen Lebensbedingungen zu halten, die ihr Wohlergehen, ihre Rechte und ihre gesunde Entwicklung gewährleisten.
Im Falle von Tieren, die aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Art dauerhaft in Käfigen, Aquarien, Terrarien und dergleichen leben, müssen für ihre Haltung über angemessene Räume in Bezug auf Größe und natürlicher Umgebung verfügen. Die Bedingungen für die einzelnen Arten werden in einer Verordnung festgelegt.
- das Tier so zu behandeln, dass es nicht leidet, nicht misshandelt und nicht in Angst und Schrecken versetzt wird.
- Tiere angemessen zu beaufsichtigen und sie an der Flucht zu hindern.
- Tiere nicht unbeaufsichtigt in geschlossenen Fahrzeugen zu lassen, die der Hitze oder anderen Bedingungen ausgesetzt sind, die ihr Leben gefährden können.
- das Tier identifiziert zu halten gemäß den geltenden Vorschriften
- den Verlust oder die Entwendung des Tieres innerhalb einer Frist von höchstens 48 Stunden zu melden.
- dem Tier die zur Gewährleistung seiner Gesundheit notwendige Pflege zukommen zu lassen
- die Inanspruchnahme der Dienste eines Tierarztes, wenn die Situation des Tieres dies erfordert.
- mit den Behörden zusammenzuarbeiten, um die erforderliche Identifizierung der Tiere zu ermöglichen, und den Halterwechsel, den Verlust oder den Tod der Tiere mitzuteilen.
Die für ein Tier verantwortliche Person haftet auch für eventuelle Schäden oder Beeinträchtigungen, die an Personen, anderen Tieren oder Sachen, an öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in der natürlichen Umwelt verursacht werden, gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Was sind die besonderen Pflichten für Halter von Haustieren?
Die Halter oder Personen, die mit Haustieren zusammenleben, haben die Pflicht, diese zu schützen und vor allem folgende Bestimmungen einzuhalten: Art. 26, Ley 7/2023
- Sie in die Familie zu integrieren (sofern es aufgrund Ihrer Gattung möglich ist) und in einem guten Gesundheits- und Hygienezustand zu halten.
- Tiere außerhalb das Familienverbandes angemessen unterzubringen, und zwar in Räumen, die ihrer Größe entsprechen und sie vor Witterungseinflüssen schützen, und unter guten hygienischen und sanitären Bedingungen.
- zu vermeiden, dass ihr Halten oder ihr Umlauf Belästigungen, Gefahren, Bedrohungen oder Schäden für Menschen, andere Tiere oder Sachen verursacht.
- die unkontrollierte Vermehrung von Haustieren zu unterbinden.
Die Zucht darf nur von Personen durchgeführt werden, die zur Zucht von Haustieren bevollmächtigt sind und als solche im entsprechenden Register eingetragen sind.
- die Tiere daran zu hindern, ihre Exkremente und ihren Urin an Orten zu hinterlassen, an denen sich gewöhnlich andere Menschen vorbeibewegen, wie z.B. an Fassaden, Türen oder Eingängen von Einrichtungen. In jedem Fall sind diese zu entfernen oder mit biologisch abbaubaren Produkten zu reinigen.
- das Durchführen der von den öffentlichen Verwaltungen vorgeschriebenen tierärztlichen Kontrollen und Untersuchungen.
- Absolvierung der für jede Haustiergattung vorgeschriebenen Schulung in verantwortungsvoller Tierhaltung.
- Identifizierung mit Mikrochip und chirurgische Sterilisation aller Katzen vor ihrem sechsten Lebensmonat, mit Ausnahme derjenigen, die im Identifikationsregister als Züchter eingetragen sind und auf den Namen eines im Register für Hautierzüchter eingetragenen Züchters laufen.
- Benachrichtigung der zuständigen Behörde und des Halters über die Beseitigung der Tierleiche eines identifizierten Haustieres.
Was sind die allgemeinen Verbote?
Die folgenden Verhaltensweisen sind absolut verboten: Art. 25, Ley 7/2023
- Tiere zu misshandeln, zu vernachlässigen oder sie einer Behandlung zu unterziehen, die ihnen Leiden, physische oder psychische Schäden zufügen oder zu ihren Tod führen kann.
- das absichtliche Aussetzen von Tieren in geschlossenen oder offenen Räumen, insbesondere in der Natur, wo sie später Schäden verursachen können.
- das Freilassen von Tieren oder in einem Zustand, in dem sie an öffentlichen oder privaten Orten mit Publikumsverkehr Schäden anrichten können.
- Verwendung von Vorrichtungen, Mechanismen oder Geräten, die dazu bestimmt sind, ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken oder zu behindern, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Verschreibung im Interesse ihres Wohlergehens vor.
- die Verwendung von Tieren bei öffentlichen Darbietungen oder künstlerischen, touristischen oder Werbeaktivitäten, die ihnen Qualen, Schmerzen oder Leiden zufügen.
- die Verwendung von Tieren als Belohnung, Preisgeld oder Reklamemittel.
- Tiere einer unangemessenen oder übermäßigen Arbeit in Bezug auf Zeit oder Intensität auszusetzen.
- Verwendung von Tieren für Kämpfe oder ihr Training im Rahmen dieser oder ähnlicher Praktiken sowie Anstiftung zu Aggressionen gegenüber anderen Tieren oder Menschen.
- Verfütterung von Eingeweiden, Kadavern und anderen Innereien von Tieren, die nicht den entsprechenden Gesundheitskontrollen gemäß den geltenden sektoralen Vorschriften unterzogen wurden.
Was sind die besonderen Verbote?
Folgenden Tätigkeiten an Haustieren sind ausdrücklich untersagt: Art. 27, Ley 7/2023
- die Schlachtung bzw. Tötung (außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen)
Die Euthanasie wird nur nach tierärztlichen Kriterien und unter tierärztlicher Kontrolle zum alleinigen Zweck der Vermeidung von Leiden aufgrund von nicht behebbaren Ursachen, die die Lebensqualität des Tieres ernsthaft beeinträchtigen, gerechtfertigt und muss als solche von einem zugelassenen Tierarzt zugelassen und bescheinigt werden.
- das Anbinden oder Umherlaufenlassen in öffentlichen Räumen ohne Beaufsichtigung
- das gewöhnliche Halten von Hunden und Katzen auf Terrassen, Balkonen, Dachterrassen, Abstellräumen, Kellern, Innenhöfen und dergleichen oder in Fahrzeugen.
- das Anbinden von Tieren an fahrende Kraftfahrzeuge.
- das Aussetzen oder Verbringen von Tieren in die natürliche Umgebung.
- die Beseitigung von Haustierkadavern ohne Überprüfung der Identifizierung, sofern diese vorgeschrieben ist.
- ein Haustier länger als drei aufeinanderfolgende Tage unbeaufsichtigt zu lassen; bei Hunden darf dieser Zeitraum 24 fortlaufender Stunden nicht überschreiten.
- die Zucht von Haustieren durch Züchter, die nicht im Register der Haustierzüchter eingetragen sind.
- die Vermarktung von Hunden, Katzen und Frettchen in Zoohandlungen sowie ihre Ausstellung und Zurschaustellung in der Öffentlichkeit zu gewerblichen Zwecken. Sie dürfen nur von registrierten Züchtern verkauft werden.
- die Verwendung von Hilfsmitteln, die dem Tier Verletzungen zufügen können, insbesondere Elektro-, Impuls-, Straf- oder Würgehalsbänder, ist verboten.
- jegliche Art von Verstümmelung oder dauerhafter Körperveränderung vorzunehmen
- die Vermarktung, Schenkung oder Adoption von Tieren, die nicht zuvor identifiziert und auf den Namen des Abgebenden gemäß den nach den geltenden Vorschriften geltenden Identifizierungsmethoden registriert wurden.
- die Verwendung von Haustieren für den menschlichen Verzehr.
Was ist bei der Hundehaltung zu beachten?
Art. 30, Ley 7/2023
Hundehalter müssen die Absolvierung eines Lehrgangs zur Hundehaltung nachweisen, der auf unbestimmte Zeit gültig ist.
Dieser Lehrgang ist kostenlos und sein Inhalt wird durch eine Rechtsvorschrift festgelegt.
Ferner ist während der gesamten Lebensdauer des Tieres eine Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die auch die für das Tier verantwortlichen Personen einschließt, und zwar in einer Höhe, die ausreicht, um etwaige daraus entstehende Kosten zu decken.
Die erforderliche Deckungssumme wird im Wege einer Rechtsvorschrift festgelegt.
Bei potenziell gefährlichen Hunden muss die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung 120.000,- € betragen.
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Haben Haustiere Zugang zu Verkehrsmittel, Restaurants und öffentlichen Räumen?
Grundsätzlich ermöglichen öffentliche und private Verkehrsmittel (Bus, Bahn,…) die Mitnahme von Haustieren und der Zugang zu Bereichen von Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Bars usw. , die nicht für die Zubereitung, Lagerung oder Handhabung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist erlaubt.
Voraussetzung ist immer, dass die Tiere keine Gefahr für Menschen, andere Tiere und Sachen darstellen, und die Bestimmungen der öffentlichen Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsbedingungen, der kommunalen Satzungen oder besonderer Vorschriften eingehalten werden.
Wird das Betreten und der Aufenthalt des Tieres nicht gestattet, so ist dies durch ein von außen sichtbares Schild anzuzeigen.
Haustieren ist der Zugang zu öffentlichen Gebäuden und Räumlichkeiten erlaubt, sofern es nicht ausdrücklich verboten, ordnungsgemäß ausgeschildert und von außen sichtbar ist,
Der Zugang von Haustieren zu Stränden und Parks wird durch die Gemeindeverordnungen bestimmt.
Wenn Hunde an Stränden nicht erlaubt sind, wird das grundsätzlich durch ein besonderes Schild ausgezeichnet. Das Hundeverbot an Stränden wird in der Hochsaison eher strikter sein, als in der Nebensaison, da sich zu dieser Zeit dort weniger Leute aufhalten und das Risiko der Gefährdung daher geringer ist.
Die Gemeinden legen in der Regel Orte fest, die speziell für die Erholung von Haustieren, insbesondere von Hunden, vorgesehen sind.
Wie sind Haustiere in offenen Räumen zu halten?
Bei Haustieren, die im Freien untergebracht werden müssen, haben die Halter oder die für sie verantwortlichen Personen folgende Maßnahmen zu treffen:
- Räume zu verwenden, die der Größe und den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen und sie vor Witterungseinflüssen schützen.
- die Räume so anzuordnen, dass die Tiere nicht über einen längeren Zeitraum direkter Sonneneinstrahlung, Regen oder extremer Kälte ausgesetzt sind.
- sicherzustellen, dass die Tiere Zugang zu Futter und Wasser haben und angemessene sanitäre und hygienische Bedingungen vorfinden.
Welche Strafen gibt es?
Die im spanischen Tierschutzgesetz vorgesehenen Vergehen werden je nach Schweregrad wie folgt geahndet:
a) Geringfügige Verstöße mit einer Verwarnung oder einer Geldbuße von 500,- bis 10.000,- €.
b) Schwere Verstöße mit einer Geldstrafe von 10.001,- bis 50.000,- €.
c) sehr schwere Verstöße mit einer Geldbuße von 50.001,- bis 200.000,- €
Die Geldbuße kann je nach Art des Delikts mit einer oder mehreren Nebenstrafen verbunden werden, wie z.B. der Entzug der entsprechenden Lizenzen oder Genehmigungen, Schließung von Räumlichkeiten, das Verbot der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tieren, usw.
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Rechtsgrundlagen
Ley 7/2023, de 28 de marzo, de protección de los derechos y el bienestar de los animales.
Ich lebe zeitweise in Spanien in einer kleinen Siedlung mit ca.40 Häusern.Ein Hausbesitzer hält ca.15-20 Hunde in seinem Gelände( Haus und Grundstück ca.350 m³ ) .zum Schlafen sind Tiertransportkisten aufgestellt. Sobald
jemand am Grundstück vorbei läuft geht das Bellen und Jaulen los. Solange die
Hausbesitzer ausser Haus sind wird gebellt
und gejault.Das stundenlang. Eine persönliche
Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung
brachte nichts, nur Schulterzucken.An wen
kann ich mich wenden? Welche Behörde ist
zuständig für die Einhaltung der
Tierschutzgesetze?
Hola, die Gemeinde ist in erster Line für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zuständig. Wenn diese nichts unternimmt, kann man sich an die zuständige Stelle der entsprechenden autonomen Region wenden. LG
Andere Länder, andere Sitten, verehrte Dagmar aus Deutschland.
Vielen Dank für die ausführliche Info!
Vielen lieben Dank für die Rückmeldung
Hallo, mir ist gesagt worden, das mein Hund nicht am Fahrrad laufen darf ( in Spanien). Stimmt das? Da ich Geheingeschränkt bin, ist mein sehr lauffreudiger, gesunde und trainierte Terrier von mir sonst aber nicht ausreichend bewegt. Gibt es das Führverbot am Rad wirklich?
Vielen Dank für den Fachbeitrag über das Tierschutzgesetz. Es scheint noch nicht wirklich bei allen angekommen zu sein. Wir haben unsere Katzen/Hund gechipt und kastriert. Den Hund hab ich bei der Haftpflichtversicherung explizit mit Chipnummer, Rasse, Name und Geb.Datum registrieren lassen und mir ein Dokument dessen geben lassen. Nun war uns nicht ganz klar, ob man die Tiere bei der Gemeinde auch noch anmelden muss. Heute vorbeigegangen und einfach mal nachgefragt. Siehe da, sie hat jedes einzelne aufgenommen und uns eine Bestätigungskopie ausgestellt. Ist diese Anmeldung bei der Gemeinde nun Pflicht oder nicht?
Hola, vielen Dank für den Kommentar. Die Anmeldung bei der Gemeinde ist ebenfalls Pflicht. LG mag wilhelm