Kategorie: Steuern

Deutsche Rente in Spanien: Wo und Wie besteuern?

Wo muss ich, wenn ich als Rentner die deutsche Rente beziehe und in Spanien lebe, die Steuern zahlen?

Diese Frage wurde schon oft gestellt und ist daher für viele Rentner, die Ihren Wohnsitz in Spanien haben, sehr wichtig.

Aus diesem Anlass werde ich im Folgenden diese Fragestellung ausführlich und verständlich beantworten.

Diesbezüglich ist sicherlich weiter interessant zu erfahren, wie die deutsche Rente in Spanien und in Deutschland zu versteuern ist.

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Wo muss ich meine deutsche Rente besteuern?

Welcher Staat in welchem Umfang das Besteuerungsrecht, wenn Sie eine deutsche Rente im Ausland beziehen, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien.

Ob Sie Ihre deutsche Rente in Spanien oder in Deutschland versteuern müssen, hängt gem. diesem Abkommen im Grunde von folgenden Bedingungen ab:

  1. Wo sie Ihren (steuerlichen) Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben (siehe dazu Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?)
  2. Wann Sie in Rente gegangen sind bzw. gehen (vor 2015 oder danach)
  3. Um welche Art von Rente bzw. Ruhegehälter es sich handelt (gesetzl., betriebl., private Rente oder Beamtenpension)

Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen (mit Ausnahme der Beamtenpension), die aus Deutschland stammen und an eine in Spanien ansässige Person gezahlt werden, können nur in Spanien besteuert werden. Art. 7 (1) DBA

Dennoch hat Deutschland in bestimmten Fällen ebenfalls ein beschränktes Besteuerungsrecht.

“Jedoch können Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats geleistet werden, auch in diesem Staat und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn das den Anspruch auf die Vergütungen begründende Ereignis nach dem 31. Dezember 2014 eintritt. Die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen, wenn das den Anspruch auf die Einkünfte begründende Ereignis zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2029 eintritt. Tritt das Ereignis am oder nach dem 1. Januar 2030 ein, darf die Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.” Art. 7 (2) DBA

Aus dieser Regelung ergibt sich folgendes:

Wohnsitz in Spanien und Rentenbezug vor 2015

Haben Sie den Lebensmittelpunkt in Spanien und eine deutsche Rente vor dem 1. Januar 2015 bezogen, müssen Sie diese Rente nur in Spanien besteuern. Spanien hat das alleinige Besteuerungsrecht.

Sie müssen dann in Spanien unter bestimmten Bedingungen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Wann Sie in Spanien eine Steuerklärung einreichen müssen, können Sie in meinem Fachbeitrag Die Steuererklärung in Spanien: Bin ich verpflichtet dazu nachlesen.

In Deutschland sind diese Renteneinkünfte von der Steuer freigestellt (mit Progressionsvorbehalt).

Sie müssen daher diesbezüglich (falls Sie nur Renteneinkünfte haben) in Deutschland keine Steuerklärung vorlegen.

Wohnsitz in Spanien und Rentenbezug nach 2015

Beziehen Sie erstmals ab dem 01.01. 2015 als eine in Spanien ansässige Person eine deutsche Rente, erhält Deutschland für diese Rente ein begrenztes Besteuerungsrecht.

Das bedeutet, dass in diesem Fall

  • die deutsche Rente in Spanien steuerpflichtig und
  • zusätzlich mit bis zu max. 5% ihres Bruttobetrages in Deutschland zu versteuern ist.
  • Für Neurentner ab dem 01.01.2030 beträgt der Quellensteuersatz bis zu 10 %
  • Sie müssen sowohl in Spanien als auch in Deutschland die entsprechende Steuererklärung vorlegen
  • Die in Deutschland gezahlte Steuer wird auf die spanische Steuer angerechnet

Diese Regelung gilt auch für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert wurde. Art. 7 (3) DBA

Alle kürzer oder nicht staatlich geförderten Renten (sowie andere Renten) werden nur Spanien versteuert.

Renten gelten als  “staatlich gefördert”, wenn deren Beiträge länger als zwölf Jahre geleistet wurden und diese Beiträge entweder nicht steuerpflichtig oder steuerlich abziehbar waren oder in anderer Weise staatlich gefördert wurden (z. B. durch Zulagen).

Wenn die Förderung zurückgefordert wurde, weil Sie aus Deutschland weggezogen sind, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht.

Wie wird die Beamtenpension besteuert?

Die Altersversorgung für Beamte wird Beamtenpension genannt. Andere gängige Bezeichnungen für die Pension für Beamte sind Ruhegehalt oder Beamtenversorgung. 

Deutsche Beamtenpensionäre (wie auch Richter, Soldaten und Pfarrer) haben eine Sonderstellung, denn ihre Pension wird nach DBA im Kassenstaat (Deutschland) besteuert.

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die vom Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates für öffentliche Dienste gezahlt werden, können nur in Deutschland besteuert werden. Artikel 18 (2) DBA

Einzige Ausnahme: Beamtenpensionäre werden jedoch vollständig in Spanien besteuert, wenn Sie in diesem Staat ansässig sind und die spanische Staatsbürgerschaft besitzen.

Wie wird meine Rente in Deutschland besteuert?

Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie mit Ihrer deutschen Rente in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. §1 Absatz 4 EStG u. § 49 EStG

Weitere ausländische Einkünfte oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Auf Antrag können Sie jedoch als beschränkt Steuerpflichtiger wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden; so als hätten Sie einen Wohnsitz in Deutschland. § 1 (3) EStG

Die Folge davon ist, dass der Grundfreibetrag und personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen gewährt werden können.

Die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger führt grundsätzlich zu einer niedrigeren Steuer.

Was sind die Voraussetzungen für den Antrag?

Sie können einen Antrag stellen,

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  • wenn die Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind und
  • wenn Ihre Welteinkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
  • wenn die nicht in Deutschland zu versteuernden Welteinkünfte den Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres nicht überschreiten. Der Grundfreibetrag ist für die Prüfung der Einkunftsgrenzen zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.
  • wenn Sie die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch
    • den Vordruck “Bescheinigung EU/EWR” bzw. “Bescheinigung außerhalb EU/EWR” oder
    • den ausländische Steuerbescheid, wenn dieser umfassende Angaben zu den im Ausland versteuerten Einkünften enthält.

Den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht schicken Sie dann gemeinsam mit den anderen Steuerunterlagen an das Finanzamt Neubrandenburg, das für die Besteuerung von Rentnern, die im Ausland leben, zuständig ist (siehe dazu weiter unten).

Muss ich in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?

Die Steuerpflicht in Deutschland richtet sich nach dem deutschen Einkommensteuergesetz. Sie müssen daher auch als Empfänger einer Rente mit Wohnsitz in Spanien in Deutschland in bestimmten Fällen eine Steuererklärung abgeben. Unabhängig davon ob Sie in Spanien bereits eine Steuererklärung eingereicht haben und dort Steuern zahlen.

Für Renten vor 2015 ist keine Steuerklärung erforderlich, da keine Steuerpflicht in Deutschland vorliegt.

Dies bedeutet, dass ab 2015 alle deutschen Rentner, die in Spanien leben, auch in Deutschland grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung  abgeben müssen.

Um jedoch die Doppelbesteuerung Ihrer Rente zu vermeiden, wird die in Deutschland gezahlte Steuer auf etwaige in Spanien zu entrichtende Steuern angerechnet. Sie müssen dafür die deutsche Steuer in der spanischen Einkommensteuererklärung anführen.

Kann ich auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichten?

Wenn Sie keine Steuererklärung vorlegen wollen, können Sie mittels eines Antwortformulars dem Finanzamt Neubrandenburg mitteilen, dass Sie der Veranlagung von Amts wegen zustimmen.

Das Finanzamt verzichtet dann bei Rentenempfängern auf die Vorlage einer Steuererklärung. In diesem Fall wird das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig festsetzen.

Dieses Verfahren wird Amtsveranlagungsverfahren genannt.

Wenn Sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden möchten, können Sie – unter Beifügung der Bescheinigung EU/EWR bzw. der Bescheinigung außerhalb EU/EWR – ebenfalls das Antwortformular nutzen.

Welche Unterlagen muss ich der Steuererklärung beifügen?

Die Steuererklärung besteht mindestens aus

  • dem Formular ESt1C (für beschränkte Steuerpflicht) oder Formular ESt1A (für unbeschränkte Steuerpflicht)
  • und der Anlage R für die Renteneinkünfte
  • einer Kopie der Rentenanpassungsmitteilung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum

Bei einem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht sind – soweit vorhanden – auch die ausländischen Einkünfte auf der Anlage EU/EWR (bestätigt von der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates) zu erklären.

Wird die Zusammenveranlagung beantragt, sind auch die Einkünfte des Ehegatten zu erklären und Nachweise hierüber einzureichen.

Welches Finanzamt in Deutschland ist zuständig für meine Renteneinkünfte?

Das Finanzamt Neubrandenburg besitzt die zentrale Sonderzuständigkeit für die Veranlagung von Rentenempfängern im Ausland.

Es ist für Sie zuständig, wenn Sie im Ausland leben und aus Deutschland nur Renteneinkünfte beziehen.

Ferner kann es für Sie zuständig sein, wenn Sie neben Renten weitere Einkünfte beziehen, diese aber durch einen Steuerabzug grundsätzlich abgegolten sind (z.B. Beamten-Pensionen, Arbeitslohn, Kapitalerträge).

Haben Sie noch andere Einkünfte ohne Steuerabzug (z.B. aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung) dann ist das Finanzamt für Sie zuständig, wo die Tätigkeit ausgeübt wird oder wo sich das Vermögen befindet.

Wie erfährt die spanische Finanzbehörde von meiner deutschen Rente?

Es gibt nun automatische Kontrollmitteilungen der deutschen und der spanischen Finanzämter. Deutschland hat mit Spanien eine „Absprache über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen” unterzeichnet.

Das bedeutet konkret, dass ab dem 01.01.2015 Deutschland und Spanien automatische Kontrollmitteilungen über gezahlte Sozialversicherungsrenten sowie über die staatlich geförderten Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten versenden.

Auf diese Weise kann der jeweils andere Staat die Versteuerung besser kontrollieren.

Auf welches Konto kann ich meine Rente überweisen lassen?

Leben Sie in Spanien, können Sie Ihre Rente in der Regel sowohl auf einem deutschen als auch einem spanischen Konto erhalten.

Zu beachten ist, dass die spanische Bank die Finanzbehörde über den Rentenbezug informiert bzw. informieren kann.

Fazit

Leben Sie in Spanien und erhalten eine

  • Rente vor 2015: Besteuerung und Steuererklärung nur in Spanien
  • Rente erstmals ab 2015: Besteuerung und Steuerklärung sowohl in Spanien als auch in Deutschland
    • Besteuerung in Deutschland bis zu 5% und ab 2030 bis zu 10%
    • Die in Deutschland gezahlte Steuer wird in Spanien angerechnet
    • Diese Regelung gilt ebenfalls für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert worden ist.

 Alle nicht staatlich geförderten Renten sowie private Renten werden vollständig in Spanien versteuert.

Ausnahme: Die deutsche Beamtenpension wird grundsätzlich in Deutschland als Kassenstaat besteuert.

Sind Sie immer noch unsicher?

Dann nehmen Sie einfach meine kompetente Hilfe in Anspruch.

Sparsam von zu Hause aus erhalten Sie eine sachgerechte und verständliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation.

Sie haben somit mehr Klarheit, mehr Rechtssicherheit und mehr Zeit.

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mag wilhelm

Ich bin Mag Wilhelm. Ökonom. Ich biete Ihnen Information aus erster Hand für ein leichtes und entspanntes Leben in Spanien.

Siehe Kommentare

  • Guten Morgen,

    wie sieht es mit Leistungen aus einer tariflichen Übergangsversorgung(Vorruhestand) eines deutschen Arbeitgebers und Leistungen einer privaten deutschen Berufsunfähigkeitsversicherung aus?
    Wird diese nur in Spanien besteuert, wenn man in Spanien ansässig ist?
    Wie sähe das in der Kombination mit dem Beckham Law bei Auswanderung nach Spanien aus?

    Vielen Dank und
    viele Grüße

    • Hola, für spezielle Fragen dieser Art stehe ich Ihnen gerne mit meinen Hilfsangebot zur Verfügung. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm

  • Sehr geehrter Herr Wilhelm,
    ich habe zu der Rentenbesteuerung in Spanien, folgende Frage!
    Wir meine Frau und ich wohnen auf Teneriffa und müssen zum ersten mal eine Einkommensteuererklärung in Spanien einreichen, meine bisherigen Informationen sind für mich sehr verwirrend.
    Unser gemeinsames zu versteuerndes Einkommen beträgt 27.000 EURO.
    Werden wir nach spanischem Recht gemeinsam veranlagt und und wie hoch wird unsere Steuerschuld sein?
    Für eine Beantwortung meiner Frage bin ich Ihnen sehr dankbar.

    Mir freundlichem Gruß
    Dieter Richter

    • Guten Tag, für spezielle Fragen dieser Art stehe ich Ihnen gerne mit meinen Hilfsangebot zur Verfügung. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm

  • Guten Tag
    Ich habe sehr ausführlich ihren Beitrag gelesen vielen Dank.Trotzdem tu ich mich schwer damit.
    Meine Frage an sie
    Bin seit 2019 in Rente,habe nur meine Rente mit einem Jahresbrutto von 17413,80Euro
    kein weiteres Einkommen.
    Was konkret muss ich an Steuern zahlen,
    Ich habe vor auszuwandern und wohnen auf Miete in Spanien
    Mit freundlichen Grüssen
    Marlies Richter

    • Hola und Guten Tag. Wenn Sie eine Berechnung Ihrer Steuern wollen, dann wenden Sie sich bitte an mein Hilfsangebot. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm

  • Hallo, ich freue mich, dass es Ihre Website gibt: Es ist weit und breit die einzige, wo ich das Gefühl habe, wirklich etwas zu verstehen - und ich gelte allgemein nicht als besonders begriffstutzig ... :))
    Eine Sache bleibt - mir - aber doch weiterhin etwas unklar, und zwar betrifft das die gemeinsame Veranlagung eines Rentner-Ehepaars - in Deutschland gleichwie in Spanien.
    Unsere Renten sind stark unterschiedlich: 1400 € und 400 €; macht zusammen also 1800 € FÜR DAS EHEPAAR. Wir bezahlen darauf hier in D keine Steuern, weil wir - gemeinsam veranlagt - ein gutes Stück weit unter der Grenze liegen.
    Wie verhält sich das in Spanien? Werden dort (Rentner)Ehepaare gemeinsam veranlagt - oder völlig einzeln? Falls letzteres, wäre ja der Ehepartner mit den monatlichen 1400€ - also 16800 im Jahr - über der 14000-Euro-Grenze und müsste das folglich versteuern. Falls aber in Spanien, gleich oder ähnlich wie in Deutschland, (Rentner)Ehepaare gemeinsam veranlagt werden, wäre zu erwarten, dass die Freigrenze wenn auch vielleicht nicht verdoppelt, aber doch deutlich höher als bei 14000€ p.a. liegt.
    Unsere "steuerpflichtige" (also nach Abzug von KV usw.) gemeinsame Rente ist also ~21600 € p.a.. Die Frage: Kommen wir damit in Spanien - als EHEPAAR - über eine Freigrenze?
    MFG Stephan

    • Hola und guten Tag. Vielen herzlichen Dank für Ihre wertschätzende Rückmeldung. Die Grenze von 14.000,- € gilt, wie in meinem Fachbeitrag erwähnt, für die Einzel- und Zusammenveranlagung. Es gilt grundsätzlich die Einzelbesteuerung. LG mag wilhelm

  • Ein hervorragender und sehr hilfreicher Beitrag! Besonders gut gefällt mir, dass Sie auch stets die Rechtsgrundlagen benennen, so dass man selbst auch noch einmal jede Regelung nachschlagen kann.
    Unklar ist mir allerdings noch, was passiert, wenn bei einer Person mit Dauerwohnsitz in Spanien Einkünfte zusammentreffen, von denen eine unter Artikel 17 und die zweite unter Artikel 18 des DBA fallen. Beispielsweise eine Beamtenwitwe, die zugleich aus Deutschland eine Witwenpension und eine eigene gesetzliche Rente aus der DRV bezieht oder aber ein pensionierter Beamter, der neben seiner deutschen Pension eine Riesrerrente (Zulagen über
    12 Jahre) erhält. Ist es richtig, dass diese Personen dann in beiden Ländern je eine Steuererklärung abgeben und in Deutschland zB im ersten Beispiel ausschließlich die Witwenpension versteuert wird und zzgl 5 Prozent aus der DRV-Rente an den deutschen Staat geht,während der spanische Staat ausschließlich die DRV-Rente versteuert und dabei die 5 Prozent Quellensteuer aus Deutschland anrechnet bzw überhaupt keine Steuererklärung in Spanien abzugeben wäre,wenn "nur" die DRV-Rente (ohne Berücksichtigung der Witwenpension) unter dem Grenzbetrag zur spanischen Einkommensteuerpflicht liegt? Und Vergleichbares auch bei dem pensionierten Beamten mit der Riesterrente?

    • Vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu meinem Beitrag. Was Ihre speziellen Fragen betrifft, so nehmen Sie bitte mein Hilfsangebot in Anspruch. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm

  • Sehr geehrter Herr Wilhelm,
    vielen Dank für die sehr ausführlichen und verständlichen Ausführungen zur Besteuerung von deutschen Renten in Spanien. Aus eigener leidlicher Erfahrung muss ich aber darauf hinweisen, die Steuererklärung in Deutschland zeitlich unbedingt VOR der Steuererklärung in Spanien zu machen. In meinem Fall war das in meinem 1. Jahr in Spanien nicht möglich, weil ich die erforderlichen Daten erst im Juni aus Deutschland bekommen habe, meine spanische Gestoria aber die Steuererklärung bereits zum 27.06. fertigstellen musste. Obwohl das DBA eine gegenseitige Verrechnung suggeriert rechnet Deutschland die in Spanien gezahlte Steuer NICHT an und die Rückforderung der in Deutschland gezahlten Steuer in Spanien ist nahezu aussichtslos! So kämpfe ich noch 6 Monate nach der Rückforderung immer noch um mein Geld, da das spanische Finanzamt die Richtigkeit der Berechnung des FA Neubrandenburg anzweifelt. Ausgang völlig offen!
    Weitere Einzelheiten dazu würden diesen Rahmen sprengen.
    Fazit: Auf jeden Fall immer zuerst die Steuer in Deutschland bezahlen und dann selbst bei der spanischen Steuer verrechnen (lassen)!

    • Guten Tag Herr Andresen. Vielen Dank für die freundliche Rückmeldung und der Schilderung Ihrer persönlichen Erfahrung. Sie ist mir und anderen Betroffenen sicherlich ein große Hilfe. LG mag wilhelm.

  • Vielen Dank für Ihre ausführlichen und sehr klaren Erläuterungen. Was noch fehlt, ist die Erklärung bei doppelter Haushaltsführung. Wir (mein Mann und ich) pendeln zwischen Deutschland und Spanien aus familiären Gründen. Dabei haben wir eine Mietwohnung in Deutschland und ein eigenes Haus in Spanien. Beide haben wir kürzlich die Residencia erhalten. Wo und unter welchen Bedingungen sind wir nun steuerpflichtig. Mir wurden 183 Tage als Höchstaufenthalt in Spanien genannt. Verliere ich dann die Residencia wieder? Wie muss/kann ich die Einhaltung dieses Aufenthalts nachweisen bzw. ist evtl. die spanische steuerliche Veranlagung sogar günstiger für uns? Wir haben beide Renten aus dem öffentlichen Dienst (keine Pensionen).

    • Ich danke Ihnen für die Rückmeldung. Wo Ihre Renten zu besteuern sind, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn Sie eine konkrete Einschätzung Ihrer persönlichen Situation haben wollen, dann nehmen Sie bitte mein Hilfsangebot in Anspruch. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm

  • Hallo, ich bin 70zig jähriger Ruhestandsbeamter und lebe mit meiner Frau (70)seit 15 Jahren in Spanien. Ich beziehe Ruhegehalt und meine Frau eine kleine Rente (460.-E) aus Deutschland. Die Rente meiner Frau wird aufgrund niedriger Einkunft in Spanien nicht versteuert. Ich bin Einkommensteuerpflichtig und mache jedes Jahr meine Sreuererklärung beim deutschen Finanzamt. Ich habe die Lstkl.3. Was mich stört, ist ,dass ich bei jeder Sreuerklärung ein Zertifikat der spanischen Steuerbehörde über evt.spanische Einkünfte dem deutschen Finanzamt mit vorlegen muss,,obwohl das Finanzamt seit 15 jahren immer ein Negativzertifikat bekam. Es ist mühsam, noch im Alter die ausl.Ämter kontaktieren zu müssen. Ich wäre dankbar, hätten Sie einen guten Rat für mich. Danke! MfG B.Reins

    • Hola, Sie können die erforderliche Bestätigung auch elektronisch via Internet beantragen. Wenn Sie wissen wollen, wie das genau funktioniert, können Sie gerne mein Hilfsangebot in Anspruch nehmen. LG mag wilhelm

  • Hallo, alles sehr interessant. 14.000 Euro zu versteuerndes Einkommen oder brutto. Wäre für mich wichtig. Hab leider zukünftig das gleiche Problem.

    Gruß Achim

      • Hola, eine kleine Frage hätte ich noch.
        Eine Seite betrifft ja das Thema, ob ab 14.000 € eine Steuererklärung abzugeben ist, was aber nicht beinhaltet, dass keine Steuer gezahlt werden muss, Richtig?
        Zahlt man in Spanien, wenn man nur Renteneinkünfte hat quasi auf den ersten Euro Steuern, oder gibt es eine Art Grundtabelle wie in Deutschland?
        Vielen Dank. Saludos

        • Hola, wenn keine Steuererklärung abzugeben ist, dann ist auch keine Steuer abzuführen. Es gibt in Spanien Freibeträge, Ermäßigungen und verschiedene Abzugsmöglichkeiten LG mag wilhelm

  • Hallo aus Berlin .... als Pensionär möchte ich nach Spanien auswandern ... vielleicht wäre es Ihnen mal möglich einen Beitrag für die Ex-Beamten in Bezug auf Steuern zu erstellen? ... ich frage mich zum Beispiel wie ist dann das Prozedere in Spanien und in Deutschland wenn man keine sonstigen Einnahmen oder Eigentum hat ... Liebe Grüße Clemens Lenz

    • Hola aus Andalusien. Vielen Dank für den Vorschlag. Einen eigenen Beitrag über EX-Beamte kann ich bei Gelegenheit gerne erstellen. In diesem Fachbeitrag habe ich die Besteuerung von Beamten im Allgemeinen angesprochen. Lg mag wilhelm

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