Wie Sie als EU-Bürger die Residencia in Spanien beantragen?
Was bedeutet „Residencia“ in Spanien und was sind die Voraussetzungen, um sie zu beantragen?
Das sind wichtige Fragen, wenn Sie vorhaben, sich länger als 3 Monate in Spanien aufzuhalten.
Sie haben dann die Pflicht, sich in das Register für Ausländer eintragen zu lassen. Dafür ist ein Antrag notwendig.
Nach einer Aufzählung der wichtigsten Fakten, erfahren Sie, wie Sie in 7 Schritten die Residencia in Spanien beantragen [Infografik].
Tipp zu Beginn: Lernen Sie Spanisch (zumindest die Grundlagen), bevor Sie nach Spanien kommen. Es wird Ihnen vieles leichter fallen. Unabhängig davon, dass meistens (vor allem bei Behörden) Englisch nicht verstanden wird, schätzen es die Spanier sehr, wenn man Sie in ihrer Sprache anspricht.
Ich habe die spanische Sprache über Mosalingua gelernt und kann diese Schule wirklich empfehlen (Werbung).
Was ist die „Residencia“ bzw. die Anmeldebescheinigung?
Mit der spanischen „Residencia“ ist die Eintragung in das zentrale Register für Ausländer („Registro Central de Extranjeros“) in Spanien gemeint.
Umgangssprachlich wird auch die Anmeldebescheinigung als “Residencia” bezeichnet.
Wenn ich hier von Residencia spreche, beziehe ich mich auf die Eintragung.
Die Anmeldebescheinigung ist ein Dokument mit dem offiziellen Namen „Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión“, das Ihre Eintragung als „residente“ in das zentrale Register der Ausländer („Registro Central de Extranjeros“) bescheinigt. Diese Bescheinigung wird Ihnen mit der Eintragung ausgestellt.
Aufgrund Ihrer Farbe hat Sie auch den Namen die “Grüne NIE”, “Grüne Karte” oder Green card”.
Die Anmeldebescheinigung enthält den Namen, die Nationalität, die Wohnanschrift, die N.I.E. („Número de identidad de extranjero“ – Ausländeridentidätsnummer) und das Datum der Eintragung.
Mit der Eintragung als „residente“ gelten Sie verwaltungstechnisch als ansässig in Spanien.
Wer muss die Residencia in Spanien beantragen?
Art.7 Real Decreto 240/2007 und Art.1 Orden PRE/1490/2012
Die Bürger der EU, von Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz, die für eine Periode von mehr als 3 Monaten in Spanien wohnen.
Im Folgende kurz EU-Bürger genannt.
Was sind die Voraussetzungen für die Residencia?
Art.7, Abs.1 Real Decreto 240/2007
Irgendeine der folgenden Bedingungen müssen Sie erfüllen:
a) das Ausüben einer nicht selbständigen Arbeit oder einer selbständigen Arbeit in Spanien
oder
b) (bei Ausüben keiner Tätigkeit in Spanien):
- das Verfügen über genügend finanzieller Mittel für sich selbst und Ihre Familienangehörigen, damit Sie nicht zur Last für die spanische Sozialhilfe während der Aufenthaltsdauer werden und
- der Besitz einer umfassenden Krankenversicherung (öffentlich oder privat), abgeschlossen in Spanien oder in einem anderen Land, welche für die Deckung in Spanien während der Aufenthaltsdauer sorgt.
Suchen Sie eine geeignete private Krankenversicherung in Spanien, dann kann ich Ihnen die private Krankenversicherung für internationale Kunden von ASSSA empfehlen.
Sie ist speziell für Residencia Anträge geeignet.
oder
c) ein Student sein, der an einem anerkannten Bildungszentrum eingeschrieben ist, um zu studieren oder eine Berufsausbildung abzulegen. Und der ferner über eine umfassende Krankenversicherung (öffentlich oder privat) besitzt und eine verantwortliche Erklärung abgibt, dass er über genügend finanzielle Mittel für sich und seine Familienmitglieder verfügt.
oder
d) ein Familienangehöriger aus einem EU-Land sein, der den EU-Bürger, der die vorigen Bedingungen erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben Sie das Recht auf Aufenthalt in Spanien für eine Periode von mehr als 3 Monaten und können somit die Residencia in Spanien beantragen. Art. 1, Orden PRE/1490/2012
Welche Familienangehörigen haben auch das Recht, die Residencia in Spanien zu beantragen?
Wie bereits oben erwähnt haben dieses Recht die Familienangehörige aus einem EU-Land. Wenn sie den EU-Bürger nach Spanien begleiten oder ihm nachziehen und sofern der EU-Bürger die Voraussetzungen für die Residencia erfüllt.
Familienangehörige aus ein einem Nicht-EU-Land müssen die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers beantragen.
Zu den berechtigten Familienangehörigen des EU-Bürgers zählen: Art. 4 Orden PRE/1490/2012
- Wenn der EU-Bürger Student ist:
- sein Ehepartner oder sein eingetragener Lebenspartner oder
- seine Kinder und die seiner Ehepartner oder Lebenspartner, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird
- in den anderen Fällen:
- die Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner
- die direkten Nachkommen und die der Ehepartner oder der Lebenspartner (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) jünger als 21 Jahre oder unmündig oder älter als 21, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird und
- die direkten Vorfahren und die der Ehepartner oder der Lebenspartner (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Schwiegereltern), sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird.
Wie läuft das Verfahren für das Beantragen der Residencia ab?
Art. 7, Abs. 5 + 6 Real Decreto 240/2007 und Art 2 + 3 Orden PRE/1490/2012
Wann muss ich den Antrag stellen (Antragsfrist)?
In einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum der Einreise nach Spanien müssen Sie persönlich einen Antrag auf Eintragung als „residente“ stellen.
Hinweis: Vor der Frist von 3 Monaten können Sie sich eintragen lassen (wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen), müssen aber nicht.
Wo ist der Antrag zu stellen (zuständige Behörde)?
Bei einer Ausländerbehörde („Oficina de Extranjería“) oder bei einer Polizeidienststelle („Comisaría de Policía“) in der Provinz, wo Sie wohnen bzw. vorhaben, sich aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu begründen.
Was kostet die Residencia (Kosten)?
Gebühr: 12 € für das Jahr 2024
Die Abwicklung der Bezahlung diese Gebühr erfolgt mittels des Formulars: Modelo de tasa 790 Código 012 („Reconocimientos, Autorizaciones y Concursos“)
Schritte der Bezahlung der Gebühr:
- auf der Website der Staatspolizei (“policia nacional”) das Formular aufrufen
- Formular ausfüllen. Klicken Sie dabei den Punkt „Certificado de registro de residente comunitario o Tarjeta de residencia de familiar de un ciudadano de la Unión“ an
- ausgefülltes Formular herunterladen („Descargar impreso rellenado“) und ausdrucken
- zu einer Bank gehen und den Betrag einzahlen oder vom Konto abbuchen lassen. (Achtung: Bareinzahlungen bei der Bank, wo Sie kein Konto haben, sind nur zu bestimmten Tagen und Uhrzeiten möglich)
- Später übergeben Sie das Formular (mit der Einzahlungsbestätigung der Bank) der entsprechenden Behörde zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen.
Sie erhalten das Formular auch im Zuge der Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Das verursacht aber zusätzliche Wege und Wartezeiten, da Sie die Gebühr vor der Bearbeitung bei einer Bank einzahlen müssen.
Tipp: Das Formular online ausfüllen, herunterladen, ausdrucken und bei der Bank einzahlen. Das erspart Weg- und Wartezeiten
Hinweis: Diese Gebühr muss vor der Bearbeitung und Ausstellung der Anmeldebescheinigung bezahlt werden.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen (erforderliche Dokumente)?
Art. 3, Orden PRE/1490/2012
Wichtiger Hinweis und Tipp: Kopien aller Dokumente anfertigen und beilegen. Die Originale im Moment der Präsentation des Antrages vorzeigen.
1) offizielles Antragsformular
Modelo EX-18 ( „Solicitud de inscripción en el Registro Central de Extranjeros_Residencia ciudadano de la UE “)
in zweifacher Ausführung, vorschriftsmäßig ausgefüllt und unterzeichnet. Sie erhalten diesen Antrag auch bei der zuständigen Behörde.
2) Einzahlungsbestätigung der Gebühr mittels „Modelo de tasa 790 Código 012“
3) Reisepass oder Personalausweis (gültig und rechtskräftig)
4) Nachweise je nach Fall:
- bei nicht selbständiger Arbeit können Sie irgendein der folgenden Dokumente beilegen:
- Arbeitsbescheinigung („certificado de empleo“) oder
- registrierter Arbeitsvertrag („contrato de trabajo“) beim Arbeitsamt oder
- Anmeldebestätigung bei der spanischen Sozialversicherung („Seguridad Social“) oder die Zustimmung der Überprüfung der Daten in den Dateien der „Tesorería General de la Seguridad Social“ (Allgemeine Sozialversicherungskasse)
- bei selbständiger Arbeit irgendein der folgenden Dokumente:
- Eintragung in die „Censo de Actividades Económicas“ (Verzeichnis der wirtschaftlichen Aktivitäten) oder
- Eintragung in das „Registro Mercantil“ (Handelsregister) oder
- Anmeldebestätigung bei der spanischen Sozialversicherung („Seguridad Social“) oder die Zustimmung der Überprüfung der Daten in den Dateien der “Tesorería General de la Seguridad Social” (Allgemeine Sozialversicherungskasse) oder der “Agencia Tributaria” (Finanzbehörde)
- Wenn sie keine berufliche Tätigkeit in Spanien ausüben, müssen Sie beilegen:
- Nachweis über das Vorhandensein ausreichender Finanzmittel für sich selbst und die Familienmitglieder während der Aufenthaltsdauer in Spanien und
- Nachweis über das Vorhandensein einer umfassenden Krankenversicherung (öffentlich oder privat), abgeschlossen in Spanien oder in einem anderen Land, welche für die Deckung in Spanien während der Aufenthaltsdauer sorgt. Ferner muss diese Versicherung gleichwertig der gesetzlichen spanischen Krankenversicherung sein.
Rentner können das europäische Standardformular S1 vorlegen, welches Ihnen von der entsprechenden Krankenkasse im Heimatland ausgestellt wird. (Näheres dazu in Spanische Krankenversicherung für Rentner: Der Zugang)
- Studenten müssen beilegen:
- Matrícula (Anmeldebestätigung) an einem anerkannten Bildungszentrum
- Nachweis über das Vorhandensein einer umfassenden Krankenversicherung (öffentlich oder privat). Die Europäische Krankenversicherungskarte, welche für die Aufenthaltsdauer gültig ist, reicht hier aus. (Siehe dazu in meinem Fachbeitrag Wie erhalte ich die Europäische Krankenversicherungskarte)
- verantwortliche Erklärung darüber, dass sie genügend Finanzmittel für sich und für ihre Familienmitglieder für die Aufenthaltsdauer in Spanien besitzen.
Der Nachweis über die Teilnahme an einem Programm der EU, welches den Bildungsaustausch für Studenten und Lehrer begünstigt, wird für die Erfüllung dieser Voraussetzungen als genügend erachtet.
- Familienangehörige des EU-Bürgers müssen beilegen:
- Nachweis über das Familienverhältnis zu dem EU-Bürger (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, etc.)
- Gegebenenfalls Nachweis über die wirtschaftliche Abhängigkeit: Bezug von Unterhaltszahlungen, Zusammenleben im Ursprungsland, Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe
- Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen oder Nachweis, dass der EU-Bürger selbständig oder nicht selbständig tätig ist oder wenn er nicht arbeitet oder Student ist, dass er genügend Finanzmittel zum Leben für sich selbst und für die Familienmitglieder und eine Krankenversicherung hat.
Wichtiger Hinweis
Ich habe hier die Unterlagen erwähnt, die offiziell vorgeschrieben sind. Doch es kommt vor, dass die zuständigen Behörden zusätzliche Unterlagen, wie z.B. die Wohnsitzanmeldung in Spanien (“empadronamiento”) oder auch weniger verlangen. Ich kann Ihnen daher nur raten, nehmen Sie alle Unterlagen (in Kopie und Original), die Sie haben, mit zu Ihrem Termin.
Welche Finanzmittel werden als ausreichend anerkannt (Art und Höhe)?
Art. 7, Abs. 7 Real Decreto 240/2007 und Art. 3, Abs. 2 Orden PRE/1490/2012
Art der Nachweise:
Der Nachweis über Finanzmittel kann erbracht werde durch:
- regelmäßige Einkünfte (Beleg über Arbeitseinkünfte, Kapitaleinkünfte oder Einkünfte anderer Art) oder durch
- den Besitz von Vermögen (wie z.B. Eigentumsnachweis, beglaubigter Scheck oder Kreditkarte mit Bankbestätigung, die die verfügbare Kreditsumme nachweist oder Sparkonten oder Beleg über den Kontostand)
Für Rentner: Nachweis mittels Rentenbescheid (übersetzt ins Spanische und in der Regel beglaubigt)
Ausreichende Höhe der Finanzmittel:
Laut Gesetz gibt es keinen Fixbetrag. Die Bewertung der Hinlänglichkeit der Finanzmittel erfolgt individuell und unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation
Das bedeutet: Die Höhe der Finanzmittel ist abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder und der familiären Beziehung.
Die Finanzmittel gelten als ausreichend, wenn sie über den Betrag liegen, der zum Empfang einer beitragsunabhängigen Rente (Grund- bzw. Mindesteinkommen) in Spanien berechtigt. Dieser Betrag wird jedes Jahr durch das Gesetz über den allgemeinen Staatshaushalt (“Ley de Presupuestos Generales del Estado”) festgelegt.
Mindest – Einkommen für 2024 | 7.252,- € jährl. | 518,- € mtl. |
In keinem Fall dürfen die Finanzmittel über den Betrag liegen, unterhalb dessen Sozialhilfe an die Spanier gewährt wird, oder über den Betrag der spanischen Mindestrente der Sozialversicherung. Die Sozialhilfe bzw. die Mindestrente stellen die Obergrenze für die Berechnung der ausreichenden Finanzmittel dar. Somit darf die Höhe der erforderlichen Finanzmittel (bei der Feststellung durch die zuständige Behörde) in keinem Fall über den genannten Betrag liegen.
Mindest – Rente für 2024 | 11.720,- € jährl. | 837,- € mtl. |
Diese Beträge beziehen sich auf alleinstehende Personen. Bei Zusammenleben mit Familienangehörigen in einem Haushalt erhöhen sich die Beträge. Abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder und der familiären Beziehung (wie bereits oben erwähnt).
Höhe der Finanzmittel bei Zusammenleben mit Familienangehörigen in einem Haushalt:
1.) mit Ehepartner oder Blutsverwandte 2. Grades
Die Finanzmittel erhöhen sich um 70/100 des Mindesteinkommen für jede weitere Person im Haushalt
- Jährliche Erhöhung: 5.076,- €
- Monatliche Erhöhung: 363,- €
Die Finanzmittel sind ausreichend, wenn sie über folgendem Betrag liegen:
Jahr: 2024 | jährlich | monatl. |
2 Personen | 12.328,- € | 881,- € |
3 Personen | 17.405,- € | 1.243,- € |
4 Personen | 22.481,- € | 1.606,- € |
2.) mit Nachkommen (Kindern) oder Vorfahren 1. Grades (Eltern):
Die erforderliche Summe der Finanzmittel beträgt 2,5 mal der Höhe des Betrages in der Tabelle von Punkt 1.)
Jahr: 2024 | jährlich | monatl. |
2 Personen | 30.821,- € | 2.202,- € |
3 Personen | 43.512,- € | 3.108,- € |
4 Personen | 56.203,- € | 4.015,- € |
Wichtiger Hinweis: Die erwähnten Beträge dienen nur als Orientierung für die Ermittlung der ausreichenden Finanzmittel. Die genauen Beträge können je nach Fall und abhängig von der zuständigen Behörde unterschiedlich sein.
Im Allgemeinen wird bei alleinstehenden Personen ein Nachweis von regelmäßige Einkünfte über 518,- € monatlich oder ein Nachweis über den Besitz von Vermögen in Höhe von 7.252,- € als ausreichend erachtet (Stand 2024).
Was muss ich bei ausländischen Dokumenten beachten?
Wenn Sie Ihrem Antrag öffentliche ausländische Dokumenten beilegen, reicht es bei bestimmten Dokumente aus, ein mehrsprachiges Standardformular als Übersetzungshilfe beizufügen.
Mehr dazu erfahren Sie in meinem Fachbeitrag, wann öffentliche Urkunden zu beglaubigen und zu übersetzten sind.
Erforderliche Übersetzungen müssen von einem in Spanien genehmigten beeidigten Dolmetscher erfolgen.
Suchen Sie einen professionellen Übersetzungsdienst mit einem einfachen Bestellvorgang, zu wettbewerbsfähigen Preisen und mit einer kurzen Lieferfrist, dann bestellen Sie Ihre Übersetzungen direkt hier bei:
Ist eine Terminvereinbarung notwendig?
Zurzeit ja.
Terminvereinbarung ist möglich per
- Internet: „Cita previa de extranjería“ auf der Website der öffentlichen Verwaltung („sede electrónica de las administraciones públicas “). Dafür wählen Sie die Provinz, in der Sie wohnen und dann das erforderliche Verfahren („Policia-Certificados UE“) aus. Später folgen Sie den Anweisungen. Hinweis: Wenn das entsprechende Verfahren nicht angezeigt wird, ist keine Terminvereinbarung online möglich.
- Telefon: 060 (Nummer der allgemeinen Staatsverwaltung) oder die zuständige Nummer der Behörde, wo Sie den Antrag stellen.
Tipp: Bevor Sie einen Termin vereinbaren und zu der Behörde gehen, vergewissern Sie sich, dass Sie über alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag verfügen. Es kann dauern bis Sie einen (neuen) Termin bekommen.
Wie lange dauert die Bearbeitung (Bearbeitungsdauer)?
Bei bezahlter Gebühr und nach Feststellung der Voraussetzungen für dir Eintragung wird Ihnen unverzüglich an Ort und Stelle die Anmeldebescheinigung („Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión“) ausgestellt.
Hinweis: Da diese Bescheinigung kein Foto enthält, ist sie offiziell nur mit Personalausweis oder Reisepass gültig.
Wie lange ist die Residencia gültig?
Das Recht auf Aufenthalt ist vorerst zeitlich begrenzt auf 5 Jahren. Daher spricht man auch von „Residencia temporal“.
Nach einem ununterbrochenen und legalen Aufenthalt von 5 Jahren in Spanien, erwerben Sie automatisch das Recht, dauerhaft in Spanien zu wohnen. Art. 10 Real Decreto 240/2007
Auf Wunsch können Sie sich von den zuständigen Behörden eine Bescheinigung über das dauerhafte Wohnrecht („residencia permanente“) ausstellen lassen.
Mehr zum Thema Daueraufenthalt in Spanien erfahren Sie in meinem Fachbeitrag Daueraufenthalt in Spanien: Wann und Wie?
Müssen Veränderungen gemeldet werden?
Ja. Sie müssen etwaige Veränderungen der Umstände bezogen auf Ihre Nationalität, Ihren Familienstand oder Wohnsitz der zuständigen Behörde, wo sie wohnen, mitteilen. Art. 14, Abs. 2 Real Decreto 240/2007
Kann ich das Aufenthaltsrecht verlieren?
Die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen genießen das Recht auf Aufenthalt (begründet durch die Art. 7, 8, 9 Real Decreto 240/2007 ), solange diese die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Art. 9 bis Real Decreto 240/2007
In speziellen Fällen, bei begründeten Zweifeln, können die zuständigen Behörden die Erfüllung der besagten Bedingungen überprüfen. Die Überprüfung wird nicht systematisch durchgeführt.
Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen („asistencia social“) in Spanien durch den EU-Bürger oder seiner Familienangehörigen führt nicht automatisch zur Ausweisung.
In keinem Fall können EU-Bürger oder ihre Familienangehörigen ausgewiesen werden, wenn sie
- nicht selbständige oder selbständige Arbeiter in Spanien oder
- auf Arbeitssuche in Spanien sind (In diesem Fall müssen sie darlegen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine reale Möglichkeit auf einen Arbeitsvertrag besteht).
Welche Auswirkungen (Vor- und Nachteile) hat die Residencia?
- Sie bescheinigt Ihnen das Recht, in Spanien zu wohnen bzw. sich in Spanien aufzuhalten. Kommen Sie der Verpflichtung der Eintragung nicht nach, müssen Sie gegebenenfalls ein Bußgeld zahlen,
- Mit der Anmeldebescheinigung erhalten Sie auch die N.I.E. („Número de Identificación de Extranjeros“), die für die meisten Formalitäten in Spanien unerlässlich ist (z.B. ein Auto oder Haus kaufen,…)
- Mit der Eintragung als „residente“ gelten Sie verwaltungstechnisch als ansässig in Spanien und werden von der Steuerbehörde als potentieller Steuerinländer behandelt . Obwohl die tatsächliche volle Steuerpflicht gemäß Steuerrecht erst später eintreten kann.
- Sie gewährt Ihnen das Recht auf die öffentliche Gesundheitsfürsorge in Spanien unter bestimmten Voraussetzungen. Nähere Information in Wenn habe ich Anspruch medizinische Versorgung in Spanien?
- Für Rentner: Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien haben Sie Zugang zur medizinischen Versorgung durch die staatliche Krankenversicherung. Siehe dazu meinen Fachbeitrag: Spanische Krankenversicherung für Rentner: Der Zugang
- Pflicht nach 2 Jahren legaler Residencia in Spanien, Ihren unbefristeten Führerschein in einen spanischen Führerschein umschreiben zu lassen. Mehr dazu können Sie in meinem Fachbeitrag Führerschein in Spanien umschreiben? Aber wie? nachlesen.
- Auf den Kanarischen Inseln: Vergünstigungen beim Eintritt in viele Freizeitparks und für Flug- und Fährtickets auf das spanische Festland und auf die anderen Inseln.
- Auf den Balearen: Die Gemeinden bieten ihren Bürgern vielfältige Ermäßigungen (zum Beispiel in Museen, Schwimmbädern, im Nahverkehr) und Rabatte auf Reisen innerhalb von Spanien
Zusammenfassung – Infografik
Es ist ja alles gut erklärt
Nur 1 Punkt fehlt
Wie verhält sich das wenn man einen Altersteilzeitvertrag hat und möchte in der Ruhephase auf die Kanaren auswandern