So kennen Sie die Erbschaftssteuer in Spanien
Ausländer (wie EU-Bürger), die in Spanien ansässig sind oder Vermögen in Spanien haben, sollten über die Erbschaftssteuer in Spanien gut informiert sein.
Denn erben unter diesen Umständen hat in der Regel steuerliche Auswirkungen in Spanien.
Hier erfahren Sie unter anderem, ob auch Sie von der spanischen Erbschaftssteuer betroffen sind.
Wenn ja, wie diese Steuer berechnet wird und welche Freibeträge bzw. Ermäßigungen es gibt?
Zum Schluss erwähne ich noch, wie die Steuererklärungen diesbezüglich einzureichen sind.
Die folgenden Ausführungen orientieren sich an meinem Fachbeitrag über die Schenkungssteuer in Spanien, da beide Steuern im selben Gesetz geregelt sind und somit ähnliche Bestimmungen zutreffen.
Wobei hier die Besonderheiten für den Erwerb von Todes wegen speziell aufgezeigt werden.
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Was ist die Erbschaftssteuer?
Die Erbschaftssteuer (“Impuesto sobre Sucesiones”) in Spanien ist eine direkte und subjektive Steuer.
Sie wird auf die Zuwächse des Vermögens erhoben, die von natürlichen Personen ohne Gegenleistung erzielt werden, und zwar unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen. Art. 1 Ley 29/1987
Werden daher Güter und Rechte durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbanspruch erworben, wird der Tatbestand der Erbschaft in Spanien erfüllt und es fällt in der Regel Erbschaftssteuer an. Art. 3 Ley 29/1987
Wer unterliegt der spanischen Erbschaftssteuer?
Die Rechtsnachfolger (“causahabientes”) sind zur Zahlung der Erbschaftssteuer in Spanien verpflichtet. Art. 5-7 Ley 29/1987
Wobei es zwei Arten von Verpflichtungen gibt:
1. die persönliche Verpflichtung (“obligación personal”)
Darunter fallen natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und somit steuerliche Ansässigkeit in Spanien haben, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte oder Rechte befinden, aus denen der steuerpflichtige Vermögenszuwachs besteht (unbeschränkte Steuerpflicht).
2. die reale Verpflichtung (“obligación real”)
Natürliche Personen, die nicht in Spanien ansässig sind, aber Güter und Rechte, die sich auf spanischem Gebiet befanden, von Todes wegen (“mortis causa”) erwerben, unterliegen der Erbschaftssteuer in Spanien durch diese Verpflichtung (beschränkte Steuerpflicht).
Wo gilt die Erbschaftssteuer?
Diese Steuer wird auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet erhoben. Art. 2 Ley 29/1987
Mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaften Baskenland und Navarra, wo es Sonderbestimmungen gibt.
Die jeweiligen Autonomen Gemeinschaften (“Comunidades Autónomas”) haben ferner ihre eigenen Regelbefugnisse bezüglich der Erbschaftssteuer in Spanien, wodurch die Höhe der zu zahlenden Steuer sehr stark davon abhängt, welche rechtlichen Bestimmungen zur Anwendungen kommen: die des Staates oder der entsprechenden Autonomen Region.
Welche Regelungen sind anzuwenden?
Welche Normen anzuwenden sind, richtet sich grundsätzlich danach, wo der Erblasser (“causante”) und der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Todes ansässig sind.
Sind beide in Spanien ansässig, ist die Region zuständig, wo der Erblasser seinen Wohnsitz hat.
Ist einer von beiden oder sind beide nicht nicht in Spanien ansässig, ist grundsätzlich der Staat zuständig. Es besteht aber die Möglichkeit, die gesetzlichen Bestimmungen der jeweilig zuständigen Autonomen Region zu wählen.
Welche Steuerklassen gibt es?
Je nach Verwandtschaftsgrad werden 4 Gruppen unterschieden:
Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | Gruppe IV |
Nachkommen unter 21 Jahren (Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder) | Nachkommen über 21 Jahre, Ehegatten, Eltern, Großeltern | Verwandte 2. und 3. Grades | Verwandte ab dem 4. Grad und Nichtverwandte |
Welcher Wert dient als Grundlage für die Besteuerung?
Bei Übertragungen “von Todes wegen” wird der Nettowert des Einzelerwerbs jedes Rechtsnachfolgers als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer herangezogen. Art. 9 Ley 29/1987
Im Allgemeinen wird dieser Wert durch ihren Marktwert bestimmt.
Ist der von den Beteiligten angegebene Wert jedoch höher als der Marktwert, so gilt dieser Betrag als Steuerbemessungsgrundlage.
Bei Immobilien ist der Wert des Objekts der in der Katasterordnung vorgesehene Referenzwert zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht.
Ist der von den Beteiligten angegebene Wert der Liegenschaft jedoch höher als sein Referenzwert, so wird dieser als Steuerbasis herangezogen.
Gibt es keinen Referenzwert, so ist der höhere der folgenden Werte relevant: der von den Beteiligten angegebene Wert oder der Marktwert.
Welche Kosten können abgezogen werden?
Vom Vermögenswert können folgende Ausgaben reduzierend berücksichtigt werden:
Abzugsfähige Lasten:
Dazu zählen Belastungen, die unmittelbar auf diese Güter zurückzuführen sind und ihr Kapital oder ihren Wert tatsächlich mindern.
Belastungen, die eine persönliche Verpflichtung des Erwerbers darstellen, und Belastungen, die den Wert des übertragenen Vermögens nicht mindern (wie Hypotheken und Pfandrechte) fallen nicht darunter.
Abzugsfähige Schulden:
In der Regel können die vom Erblasser hinterlassenen Schulden abgezogen werden, sofern ihr Vorhandensein durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine private Urkunde, die bestimmten Erfordernissen entspricht, nachgewiesen oder anderweitig belegt wird.
Insbesondere sind die vom Erblasser geschuldeten Beträge für Steuern des Staates, der Autonomen Gemeinschaft oder für Schulden bei der Sozialversicherung, die von den Erben, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern gezahlt werden, abzugsfähig.
Abzugsfähige Ausgaben:
- Aufwendungen, die für die rechtmäßige Vertretung des strittigen testamentarischen oder erbrechtlichen Nachlasses entstehen, mit Ausnahme der Kosten für die Nachlassverwaltung, sofern diese durch ein Zeugnis des Verfahrens vollständig belegt sind.
- Die Kosten für die letzte Krankheit, die Beerdigung und das Begräbnis, soweit sie gerechtfertigt sind.
Welche Freibeträge bzw. Ermäßigungen gibt es?
Jede Autonome Gemeinschaft hat aufgrund ihrer Regelbefugnis eigene Steuervergünstigungen hinsichtlich Ermäßigungen und Abzüge von der Steuerschuld festgelegt.
Hat die Autonome Gemeinschaft die Steuervergünstigungen nicht geregelt oder sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf die Steuerpflichtigen nicht anwendbar, so werden bei Erwerben “von Todes wegen” die folgenden staatlichen Ermäßigungen angewandt: Art. 20 Ley 29/1987
Allgemeine Freibeträge:
Je nach Steuergruppe gibt es folgende Ermäßigungen:
- Gruppe I: 15.956,87 €, zuzüglich 3.990,72 € für jedes Jahr unter 21 Jahren des Rechtsnachfolgers, ohne dass die Ermäßigung 47.858,59 € übersteigt.
- Gruppe II: 15.956,87 €
- Gruppe III: 7.993,46 €
- Gruppe IV: kein Freibetrag
Für gesundheitlich beeinträchtigte Personen gibt es zusätzliche Freibeträge:
- Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 33 % und weniger als 65 % : 47.858,59 €
- Bei einem Invaliditätsgrad von 65 % oder mehr: 150. 253,03 €
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Freibetrag für die Hauptwohnung des Erblassers:
95 % bis zu einem Höchstbetrag von 122.606,47 € für jeden Steuerpflichtigen, sofern
- es sich um einen gewöhnliche Wohnung (“vivienda habitual”) handelt
- der Rechtsnachfolger ein Ehegatte, ein Nachkomme, ein Vorfahre oder ein Verwandter in gerader Linie ist, der älter als 65 Jahre ist und mit dem Verstorbenen in den letzten zwei Jahren vor dessen Tod zusammengelebt hat.
- die Immobilie zehn Jahre lang nicht veräußert wird
Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes:
Erwirbt ein Nachkomme, ein Ehegatte oder Adoptivkind ein Einzelunternehmen, ein freiberufliches Geschäft oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder einen Nießbrauch daran, so verkürzt sich die Steuerbemessungsgrundlage um 95 % des Nettowerts des dem Unternehmen zugeordneten Vermögens oder des Wertes der Anteile, sofern der Erwerb während der zehn Jahre nach dem Tod des Verstorbenen aufrechterhalten wird, es sei denn, der Erwerber stirbt innerhalb dieses Zeitraums.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Spanien?
Die Höhe der spanischen Erbschaftssteuer richtet sich vor allem nach folgenden Kriterien:
- nach den anzuwendenden Vorschriften (Staat oder Autonome Gemeinschaft)
- nach dem Verwandtschaftsverhältnis
- nach der Höhe des vererbten Vermögen
- nach dem Vorvermögen des Erwerbers
Die Höhe der Steuern sollte man vorher genau kennen, um diese dann auch bezahlen zu können.
Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?
Hat die Autonome Gemeinschaft keinen Steuertarif bestimmt, dann sind die staatlichen Steuersätze anzuwenden: Art. 21 Ley 29/1987
Steuerbasis – bis Euros | Bruttosteuer – Euros | Rest der Steuerbasis – bis Euros | Steuersatz in % |
---|---|---|---|
0,00 | 7.993,46 | 7,65 | |
7.993,46 | 611,50 | 7.987,45 | 8,50 |
15.980,91 | 1.290,43 | 7.987,45 | 9,35 |
23.968,36 | 2.037,26 | 7.987,45 | 10,20 |
31.955,81 | 2.851,98 | 7.987,45 | 11,05 |
39.943,26 | 3.734,59 | 7.987,45 | 11,90 |
47.930,72 | 4.685,10 | 7.987,45 | 12,75 |
55.918,17 | 5.703,50 | 7.987,45 | 13,60 |
63.905,62 | 6.789,79 | 7.987,45 | 14,45 |
71.893,07 | 7.943,98 | 7.987,45 | 15,30 |
79.880,52 | 9.166,06 | 39.877,15 | 16,15 |
119.757,67 | 15.606,22 | 39.877,16 | 18,70 |
159.634,83 | 23.063,25 | 79.754,30 | 21,25 |
239.389,13 | 40.011,04 | 159.388,41 | 25,50 |
398.777,54 | 80.655,08 | 398.777,54 | 29,75 |
797.555,08 | 199.291,40 | en adelante | 34,00 |
Welche Rolle spielt das Vorvermögen?
Das bereits vorhandene Vermögen des Erwerbers kann sich erhöhend auf die Steuerschuld auswirken.
Anhand des Vorvermögens und des Verwandtschaftsverhältnis wird ein Multiplikationskoeffizient ermittelt, der dann auf die Bruttosteuerschuld angewendet wird.
Bei Fehlen oder nicht Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Vorschriften gelten die staatlichen Koeffizienten. Diese liegen zwischen 1 und 2,4.
Wann wird die Erbschaftssteuer fällig?
Die Erbschaftssteuer in Spanien wird am Tag des Todes des Erblassers oder mit der Rechtskraft der Todeserklärung des Vermissten fällig. Art. 24 Ley 29/1987
Wann und wo ist eine Steuererklärung abzugeben?
Sobald der Steuertatbestand der Erbschaft in Spanien erfüllt ist, sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung in Spanien einzureichen.
Wobei die Höhe der Steuer im Zuge einer Selbstberechnung (“autoliquidación”) zu ermitteln ist und die erforderlichen Dokumente beizufügen sind.
Liegt die Zuständigkeit für die Verwaltung und Abrechnung der Steuer bei den Autonomen Gemeinschaften, dann ist die Steuererklärung gemäß den in diesen Regionen festgelegten Vorschriften zu präsentieren.
Sind jedoch die Verpflichtungen für die Erbschaftssteuer gegenüber der staatlichen Steuerverwaltung zu erfüllen, dann ist die Steuererklärung mittels des Formulars “modelo 650” durchzuführen.
Wann ist die Abgabefrist der Erklärung?
Das Formblatt 650 ist zusammen mit den unten genannten Unterlagen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag des Erblassers oder dem Tag, an dem die Todeserklärung rechtskräftig wird, einzureichen.
Wie wird die Erklärung eingereicht?
Das Modelo 650 kann folgendermaßen vorgelegt werden:
1. Einreichung in Papierform.
Dies geschieht durch Ausfüllen des Formulars, welches von der Website der Steuerbehörde heruntergeladen werden kann.
Nach der Zahlung des Steuerbetrags bei einem Finanzinstitut, das mit der Steuerbehörde kooperiert, ist das Formular bei der nationalen Steuerverwaltung “Oficina Nacional de Gestión Tributaria” in Madrid vorzulegen, zusammen mit den erforderlichen Dokumenten.
2. Einreichung durch “Predeclaración”
Das auf der Website der staatlichen Steuerbehörde verfügbare Formular wird mittels eines Hilfsprogramm ausgefüllt.
Danach wird es ausgedruckt, der Steuerbetrag einbezahlt und der staatlichen Steuerverwaltung vorgelegt.
3. Elektronische Einreichung
Dafür ist eine elektronische Zertifizierung notwendig.
Das Formular wird online auf der Website “Sede Electrónica” der Steuerbehörde ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen übermittelt.
Welche Unterlagen müssen beigelegt werden?
Folgende Unterlagen sind verbindlich dem Formular beizufügen:
- Original und einfache Kopie der Urkunde über die Annahme der Erbschaft (“Escritura de Aceptación de Herencia”)
- Bei Fehlen dieser Urkunde: das Vermögens- und Erbenverzeichnis in zweifacher Ausfertigung mit den erforderlichen Angaben
- Kopie der Sterbeurkunde (“Certificado de Defunción”)
- Kopie der Bescheinigung des Generalregisters für den Letzten Willen.
- Kopie des Testaments oder der Erklärung der Erben
- Eine Vertretungsvollmacht (Fiskalvertreter) bei Steuerpflichtigen, die nicht in Spanien oder in der EU bzw. im EWR ansässig sind.
Gegebenenfalls sind noch weitere Unterlagen beizufügen, wie:
- Eine Kopie des Personalausweises, des Reisepasses oder der Bescheinigung über die Ausländeridentifikationsnummer (N.I.E.) der Erben
- Kopie der IBI-Quittung (Grundsteuer) und der Eigentumsurkunde über den Erwerb der Immobilie
- Bescheinigung der Bank über den Stand der Konten und/oder Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Todes hinterlegt waren
- Belege über die abzugsfähigen Belastungen, Schulden und Ausgaben sowie das Alter der Erben. das Alter der Erben.
Hinweis:
Wenn die Dokumente von ausländischen Behörden ausgestellt wurden, müssen sie mit einer Haager Apostille und einer beeidigten Übersetzung präsentiert werden.
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Sehr interessant und klar. Ich frage allerdings, ob die Ausführungen zur Erbschaftssteuer ( impuesto sobre la sucesión) noch für alle Regionen aktuell sind, jetzt wo z.B. die Comunidad Valenciana diese Steuern weitegehend eliminiert hat, wenn ich das richtig verstehe.
Hola, vielen Dank. Meine Ausführungen in diesem Fachbeitrag beziehen sich auf die allgemeinen staatlichen Regelungen der Erbschaftssteuer, die zur Anwendung kommen, sofern es keine speziellen Regelungen der Autonomen Regionen gibt. Diese allgemeinen staatlichen Bestimmungen sind weiterhin aktuell. LG mag wilhelm