Wer braucht die Aufenthaltskarte für Familienangehörige?

Wenn Sie ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers sind und aus einem Nicht-EU-Land (Drittstaat) kommen,
und Sie begleiten den EU-Bürger nach Spanien oder ziehen ihm nach,
dann müssen Sie nach 3 Monaten eine sog. Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers („tarjeta de residencia de familiar“) beantragen. Art.8, Abs.1 Real Decreto 240/2007.
Im folgenden Fachbeitrag erfahren Sie nun wertvolle Fakten rund um die Aufenthaltskarte und alles, was Sie brauchen, um diese Karte erfolgreich zu erwerben.
Empfehlung: Lernen Sie Spanisch (zumindest die Grundlagen), bevor Sie nach Spanien kommen. Es wird Ihnen den Umgang mit den Behörden und Leuten in Spanien um vieles erleichtern.
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If you would like to read this specialist article in English, please:
Was ist die Aufenthaltskarte?
Ein Dokument mit dem Zweck, Familienangehörige eines EU-Bürgers, die nicht aus einem EU-Land stammen, hinsichtlich ihrer legalen Situation in Spanien zu identifizieren. Die Aufenthaltskarte dient als Nachweis für Ihr Recht auf Aufenthalt in Spanien als Familienangehöriger.
Die genaue spanischen Bezeichnung lautet „Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión“. Was auf Deutsch soviel bedeutet wie „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ (im folgenden kurz: Aufenthaltskarte).
Diese Karte wird auch als „tarjeta temporal“ bezeichnet, da sie nur für eine bestimmte Dauer gültig ist (5 Jahre).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird den berechtigten Familienangehörigen auf Antrag diese Aufenthaltskarte ausgestellt.
Wer ist berechtigt diese Karte zu beantragen (Antragsberechtigte)?
Art.8 Real Decreto 240/2007 und Art.1 Orden PRE/1490/2012
Die Familienangehörigen von einem Bürger der EU, aus Island, Liechtenstein oder Norwegen oder der Schweiz, welche nicht die Nationalität der genannten Staaten innehaben und die das Recht auf Aufenthalt in Spanien für länger als 3 Monate erwerben.
Hinweis: Der Begriff „Familienangehörige“ in diesem Fachbeitrag bezieht sich stets auf berechtigte Familienangehörige gem. dieser Beschreibung . Manchmal auch „Familienangehörige eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land“ genannt.
Wer laut spanischer Gesetzgebung als Familienangehörigen gilt, erfahren Sie in meinem Fachbeitrag Aufenthalt ins Spanien: Was Sie unbedingt wissen sollten?
Was sind die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt?
Art.7, Abs.2 Real Decreto 240/2007
Sie müssen als Familienangehöriger das Recht auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate in Spanien haben.
Dieses Recht erwerben Sie, wenn Sie
- einen EU-Bürger nach Spanien begleiten oder ihm nachziehen und
- der EU-Bürger das Recht auf „Residencia“ (Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate) hat.
Mehr über die Residencia können Sie hier Wie Sie als EU-Bürger die Residencia in Spanien beantragen? nachlesen.
Mit diesem Recht auf Aufenthalt können Sie die Aufenthaltskarte für Familienangehörige beantragen.
Wie läuft das Verfahren für das Beantragen der Aufenthaltskarte ab?
Art. 8, Abs.2 Real Decreto 240/2007
Wer muss den Antrag stellen?
Der berechtigte Familienangehörige des EU-Bürgers persönlich.
Bei minderjährigen Kindern: Antrag durch den gesetzlichen Vertreter und Nachweis darüber, dass der Minderjährige in Spanien anwesend ist.
„Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.“ Art.9, Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG
Wann muss der Antrag gestellt werden (Antragsfrist)?
In einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum der Einreise nach Spanien.
Hinweis: Bei einem Aufenthalt von länger als 3 Monaten in Spanien sind Sie als Familienangehöriger eines EU-Bürgers verpflichtet die Aufenthaltskarte zu beantragen. Vor Ablauf der 3 Monaten können Sie die Karte beantragen, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.
Wo ist der Antrag vorzulegen (zuständige Behörde)?
Bei einer Ausländerbehörde (“Oficina de Extranjería”) oder bei einer Polizeidienststelle (“Comisaría de Policía”) in der Provinz, wo der Familienangehörige wohnt bzw. vorhabt, sich aufzuhalten.
Was kostet die Aufenthaltskarte?
Gebühr: 12,- € für das Jahr 2025
Die Abwicklung der Bezahlung diese Gebühr erfolgt mittels des Formulars: Modelo de tasa 790, código 012 („Reconocimientos, Autorizaciones y Concursos“)
Schritte der Bezahlung der Gebühr:
- auf der Website der Staatspolizei (“policia nacional”) das Formular aufrufen
- Formular ausfüllen. Klicken Sie dabei den Punkt „Certificado de registro de residente comunitario o Tarjeta de residencia de familiar de un ciudadano de la Unión“ an
- ausgefülltes Formular herunterladen („Descargar impreso rellenado“) und ausdrucken
- zu einer Bank gehen und den Betrag einzahlen. (Achtung: Bareinzahlungen bei der Bank, wo Sie kein Konto haben, sind nur zu bestimmten Tagen und Uhrzeiten möglich)
- Später übergeben Sie das Formular (mit der Einzahlungsbestätigung der Bank) der entsprechenden Behörde zusammen mit den anderen Unterlagen.
Sie erhalten das Formular auch im Zuge der Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Das verursacht aber zusätzliche Wege und Wartezeiten, da Sie die Gebühr vor der Bearbeitung bei einer Bank einzahlen müssen.
Tipp: Das Formular online ausfüllen, herunterladen, ausdrucken und bei der Bank einzahlen. Das erspart Weg- und Wartezeiten
Hinweis: Diese Gebühr muss vor der Bearbeitung und Ausstellung der Aufenthaltskarte beglichen werden.
Welche Unterlagen muss ich als Familienangehöriger vorlegen (erforderliche Unterlagen)?
Art. 8, Abs. 3 und Art. 2 bis , Abs. 3 +4 Real Decreto 240/2007
Hinweis und Tipp: Kopien aller Dokumente anfertigen und beilegen. Die Originale im Moment der Präsentation des Antrages vorzeigen.
- offizielles Antragsformular (Modelo EX-19 – „Solicitud de tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la UE“) in zweifacher Ausführung, vorschriftsmäßig ausgefüllt und unterzeichnet. Sie erhalten diesen Antrag auch bei der zuständigen Behörde.
- Einzahlungsbestätigung der Gebühr mittels „Modelo de tasa 790, código 012“
- Reisepass (gültig und rechtskräftig)
- 3 aktuelle Farbfotos mit weißem Hintergrund. Größe 32×26 mm
- Anmeldebescheinigung („Certificado de registro“) des EU-Bürgers, den sie begleiten oder dem Sie nachziehen, zusammen mit einem Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) oder D.N.I. eines spanischen Bürgers.
- Nachweis
- über die familiäre Beziehung zu dem EU-Bürger (z.B. Geburtsurkunde);
- über die gültige Ehe (Heiratsurkunde) oder über die eingetragene Partnerschaft (ausgestellt maximal 3 Monate vor der Vorlage des Antrages durch die zuständige Behörde) oder
- Im Fall Nicht-Eingetragener-Partnerschaft („pareja no registrada“): Nachweis über eine stabile Partnerschaft von dauerhafter Bindung, sowie Nachweis über die Zeit des ehelichen Zusammenleben (von mindestens 1 Jahr ununterbrochen) oder ggf. Geburtsurkunde von einem gemeinsamen Nachkommen.
- Nachweis über die Abhängigkeit des Familienangehörigen vom EU-Bürger:
- Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) älter als 21 Jahren oder direkte Vorfahren (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern): Nachweis über Unterhaltsgewährung
- Andere Familienangehörige: Nachweis über den Verwandtschaftsgrad und über die Unterhaltsgewährung. Oder Nachweis über das Zusammenleben im Herkunftsland (glaubafter Nachweis über das Zusammenleben über einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten im Herkunftsland) oder über die schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe oder Behinderung
Was muss ich bei ausländischen Dokumenten beachten?
Wenn Sie Ihrem Antrag öffentliche ausländische Dokumenten beilegen, reicht es bei bestimmten Urkunden, ein mehrsprachiges Standardformular als Übersetzungshilfe beizufügen.
Mehr dazu erfahren Sie in meinem Fachbeitrag, wann öffentliche Urkunden zu beglaubigen und zu übersetzten sind.
Erforderliche Übersetzungen müssen von einem in Spanien genehmigten beeidigten Dolmetscher erfolgen.

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Ist eine Terminvereinbarung notwendig?
Derzeit ja. Sie müssen einen Termin für Ausländer („Cita previa de extranjería“) vereinbaren.
Terminvereinbarung ist möglich per
- Internet: auf der Website der öffentlichen Verwaltung („sede electrónica de las administraciones públicas “). Dafür wählen Sie die Provinz, in der Sie wohnen und dann das erforderliche Verfahren („Familiares de Residentes Comunitarios“) aus. Später folgen Sie den Anweisungen. Hinweis: Wenn das entsprechende Verfahren nicht angezeigt wird, ist keine Terminvereinbarung online möglich.
- Telefon: 060 (Nummer der allgemeinen Staatsverwaltung) oder die zuständige Nummer der Behörde, wo Sie den Antrag stellen.
Tipp: Bevor Sie einen Termin vereinbaren und zu der Behörde gehen, vergewissern Sie sich, dass Sie über alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag verfügen.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Ausstellung der Aufenthaltskarte muss in einer Frist von 3 Monaten ab Vorlage des Antrages durchgeführt werden. Art. 8, Abs. 4 Real Decreto 240/2007
Auf jedem Fall erhalten Sie vorübergehend eine nachweisliche Bestätigung über die Vorlage des Antrages auf die Aufenthaltskarte. Diese Bestätigung reicht aus, den legalen Aufenthalt in Spanien bis zum Eintreffen der Aufenthaltskarte nachzuweisen.
Wie lange ist die Aufenthaltskarte gültig und kann ich sie verlängern?
Art. 8, Abs. 5 u. Art. 14, Abs. 2+3 Real Decreto 240/2007
Die Aufenthaltskarte hat eine
- Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab dem Ausstellungsdatum oder
- sie gilt für die vorgesehene Aufenthaltsdauer des EU-Bürgers, wenn diese weniger als 5 Jahre beträgt.
Nach diesen 5 Jahren müssen Sie die Daueraufenthaltskarte („tarjeta de residencia permanente“) beantragen.
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte für Familienmitglieder verfällt bei Abwesenheiten von Spanien von mehr als 6 Monaten in einem Jahr.
Diese Gültigkeitsdauer wird nicht berührt
- durch Abwesenheiten von längerer Dauer von Spanien aufgrund der Erfüllung des Militärdienstes oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von nicht mehr als 12 fortlaufenden Monaten (nicht verlängerbar) aufgrund von Schwangerschaft, Geburt, schwerer Krankheit, Studium, Berufsausbildung oder beruflichen Entsendungen in ein EU-Land oder Drittland
Dieser Verfall wegen Abwesenheiten findet auch keine Anwendung auf die Inhaber einer Aufenthaltskarte, mit einer Berufsbeziehung zu nichtstaatlichen Organisationen, Stiftungen oder eingetragenen Vereinen, die offiziell einen Nutzen für die Allgemeinheit darstellen. Sofern die Inhaber im Ausland für diese Untersuchungsprojekte ausführen, Entwicklungshilfe oder humanitäre Hilfe leisten.
Eine Ausnahme stellt auch die Durchführung von zeitlich geförderten Studienprogrammen für das eigene EU-Land in einem anderen EU-Land dar.
Kann ich das Aufenthaltsrecht verlieren?
Art. 9 bis Real Decreto 240/2007
Familienangehörige genießen das Recht auf Aufenthalt, solange sie die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
In speziellen Fällen, bei begründeten Zweifeln, können die zuständigen Behörden die Erfüllung der besagten Bedingungen überprüfen. Die Überprüfung wird nicht systematisch durchgeführt.
Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (“asistencia social”) in Spanien durch den EU-Bürger oder seiner Familienangehörigen führt nicht automatisch zur Ausweisung.
In keinem Fall können Familienangehörige ausgewiesen werden, wenn sie
- nichtselbständige oder selbständige Arbeiter in Spanien sind oder
- sich auf Arbeitssuche in Spanien befinden (In diesem Fall müssen sie darlegen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine reale Möglichkeit auf einen Arbeitsvertrag besteht)
Was passiert nach der Scheidung oder nach dem Tod des EU-Bürgers mit dem Aufenthaltsrecht?
Verliere ich als Familienangehörige das Recht auf Aufenthalt, wenn der EU-Bürger stirbt oder Spanien verlässt oder die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird? Art. 9 Real Decreto 240/2007
Das hängt von verschiedenen Umständen und Bedingungen ab.
Folgende Situationen haben keine Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen aus einem Nicht-EU-Land (das bedeutet: Sie verlieren nicht das Recht und die Aufenthaltskarte bleibt gültig):
- der Tod des EU-Bürgers, wenn
- Sie sich als Familienangehörige vor dem Tod des EU-Bürgers in Spanien aufgehalten haben.
Der Tod des EU-Bürgers ist der zuständigen Behörde zu melden. Der Wegzug des EU-Bürgers führt zum Verlust des Aufenthaltsrechts.
- der Tod oder der Wegzug aus Spanien des EU-Bürgers, wenn
- seine Kinder sich in Spanien aufhalten und an einem Bildungszentrum eingeschrieben sind, um zu studieren: Bis zum Ende der Ausbildungszeit keine Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht weder für die besagten Kinder noch für den Elternteil, der das tatsächliche Sorgerecht innehat.
- die Scheidung oder Löschung der eingetragenen Partnerschaft, wenn irgendein der folgenden Umstände vorliegt:
- bei Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft von mindestens 3 Jahren bis zum Beginn des Gerichtsverfahrens der Scheidung oder Löschung der eingetragenen Partnerschaft, wobei mindestens 1 Jahr davon nachweislich in Spanien verbracht wurde oder
- bei Erteilung des Sorgerechts für die Kinder des EU-Bürgers an den Ex-Ehepartner oder Ex-eingetragenen Partner aufgrund einer gegenseitige Vereinbarung oder eines Gerichtsbeschlusses oder
- bei Besuchsrecht des minderjährigen Kindes durch den Ex-Ehepartner oder Ex-eingetragenen Partner (festlegt durch einen Gerichtsbeschluss oder eine gegenseitige Vereinbarung zwischen den Partnern), wenn das besagte Kind sich in Spanien aufhält und der besagte Beschluss oder die Vereinbarung rechtskräftig ist.
- bei Existenz von speziell schwierigen Umständen, wie Oper von häuslicher Gewalt oder Aussetzung des Menschenhandels während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft.
Der Umstand der Scheidung oder Löschung der eingetragenen Partnerschaft muss gemeldet werden
Müssen Veränderungen gemeldet werden?
Ja. Sie müssen etwaige Veränderungen der Umstände bezogen auf ihre Nationalität, ihren Familienstand oder Wohnsitz der zuständigen Behörde, wo sie residieren, mitteilen. Art. 14, Abs.2 Real Decreto 240/2007
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Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
Real Decreto 240/2007, de 16 de febrero, sobre entrada, libre circulación y residencia en España de ciudadanos de los Estados miembros de la Unión Europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo. Königlicher Erlass über Einreise, Freizügigkeit und Aufenthalt in Spanien der Bürger der EU und sonstigen Staaten des EWR.
Orden PRE/1490/2012, de 9 de julio, por la que se dictan normas para la aplicación del artículo 7 del Real Decreto 240/2004, de 16 de febrero, sobre entrada, libre circulación y residencia en España de ciudadanos de los Estados miembros de la Unión Europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo. Anordnung über die Anwendung des Artikel 7 des vorher genannten Königlichen Erlasses.
Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Vielen Dank für diesen hilfreichen Artikel. Wird für das Familienmitglied auch Nachweis einer Krankenversicherung verlangt? (Ich (EU-Bürgerin) selbst habe Residencia und SIP Karte, kann meine Partnerin aber erst bei mir mitversichern, wenn sie die Aufenthaltskarte hat.)
Hola, für die Aufenthaltskarte ist keine Krankenversicherung der Familienangehörigen erforderlich. LG mag wilhelm